178 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum.
3. Der Eigentumsverlust wird rückgängig gemacht, wenn der Eigentums-
erwerb rückgängig gemacht wird, ohne daß eine Rückauflassung oder Rücküber-
gabe an den bisherigen Eigentümer nötig wäre.
II. In folgenden Fällen tritt ein Eigentumsverlust aus selbständigen
Gründen und nicht bloß als Folge eines Eigentumserwerbes ein. Das Eigen-
tum erlischt nämlich:
1. an allen Sachen mit deren Untergang;
2. an wilden Tieren, wenn sie ihrer Gefangenschaft entrinnen und der
Eigentümer sie nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt (960 L);
3. an Tieren, die zu einer wilden Art gehören, aber gezähmt sind, sobald.
sie die Gewohnheit ablegen, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren (960 III);
4. an allen Sachen, wenn der Eigentümer auf sein Eigentum verzichtet
(Dereliktion); dieser Verzicht ist rechtsgeschäftlicher Natur, kann also nur von
einer unbeschränkt geschäftsfähigen Person vorgenommen werden; er geschieht
streng einseitig:
a) bei Grundstücken durch eine Verzichterklärung an die Adresse des
Grundbuchamts und die Eintragung des Verzichts im Grundbuch (928 1l);
b) bei Fahrnis durch Aufgabe des Besitzes der Sache in der Absicht des.
Verzichts auf das Eigentum (959).
Eine Aufgabe des Besitzes ohne Verzichtabsicht kommt z. B. vor, wenn bei Seegefahr
Güter über Bord geworden werden; treiden diese Güter ans Land, so sind sie besitzfrei, aber
nicht herrenlos. — Bei Sachen, die nicht im Besitz des Eigentümers sind, wird eine bloß
wörtliche, nicht empfangsbedürftige Willensäußerung zur Preisgabe des Eigentums genügen.
Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer aufgegeben
und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben ist, im Wege der Klage oder
Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden, so ist dem Grundstück vom Prozeß= oder Voll-
streckungsgericht auf Antrag ein Vertreter zu bestellen (3P. 58, 787).;
Anhang. Rüchblich auf das bisherige Recht.
g 216.
I. Der Begriff des Eigentums und der entgegengesetzte Begriff des be-
schränkten dinglichen Rechts war schon im Mittelalter bekannt und kehrt gleich-
mäßig auch in allen neueren Gesetzbüchern wieder. Doch hat das preußische
Landrecht und die ältere gemeinrechtliche Theorie zwischen beide den Begriff
des „Untereigentums“ eingeschoben 1; eine nähere Erörterung dieses Begriffs
muß aber hier unterbleiben, da er nur solche Rechtsmaterien betrifft, die in
dies Werk nach dessen Plan nicht gehören, namentlich das Lehn= und das.
Familienfideikommißrecht.
2) Hellwig, Anspruch S. 231.
1) Gierke, D. PrR. 2 S. 368; Dernb. pr. PrR. 1 5 182.