§ 215a. Das Erbbaurecht. 187
auch auf die Erbbaurechte zu beziehn. Das Erbbaurecht ist demnach im
Grundbuch zwiefach einzutragen, einmal auf dem Grundbuchblatt des wirk-
lichen Grundstücks, an dem es bestellt ist, zweitens auf dem Grundbuchblatt,
das für das Erbbaurecht selber als fingiertes Grundstück gebildet wird
(KrOrdn. 7). Doch erfolgt letztere Eintragung nur auf Antrag.
b) Wenn das Gesetz bestimmt, daß die Verpfändung eines „Grundstücks"
durch Hypothek oder Grundschuld, die Verpfändung eines „Rechts“ durch Be-
stellung eines anders gearteten dem Fahrnispfandrecht nachgebildeten Pfandrechts
erfolge, so ist auf die Verpfändung von Erbbaurechten nur der erste, nicht der
zweite Teil der Regel anwendbar usw.
II. 1. Die Begründung eines Erbbaurechts erfolgt regelmäßig durch Ab-
schluß eines dinglichen Vertrages zwischen dem Besteller und dem Erwerber
des Erbbaurechts, ausnahmsweise auch durch Ersitzung oder durch das Spiel
der Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs.
a) Die Begründung des Erbbaurechts durch Vertragsschluß zwischen dem
Besteller und dem Erwerber stellt eine „Verfügung“ über das Grundstück,
das durch das Erbbaurecht belastet werden soll, oder genauer: es stellt eine
Verfügung über das Eigentum an diesem Grundstück dar. Sie unterliegt des-
halb den Regeln, die für Verfügungen im allgemeinen und für Verfügungen
über Buchrechte im besondern gelten. Demnach kann als Besteller des Erb-
baurechts nur derjenige auftreten, dem in Ansehung des Erbbaugrundstücks die
Verfügungsmacht zusteht; demnach wird der Vertragsschluß erst dann dinglich
wirksam, wenn das Erbbaurecht auf dem Grundbuchblatt des Erbbaugrundstücks
eingetragen ist, während die zweite Eintragung auf dem Grundbuchblatt, das
für das Erbbaurecht selber gebildet wird (s. oben zu 1, 2), weder erforderlich
noch genügend ist usw. Doch gilt eine merkwürdige Besonderheit: das
Gesetz schreibt für einen Vertragsschluß, der auf die Begründung eines Erb-
baurechts abzielt, dieselbe schwerfällige Form vor, durch die es den Vertrag
ausgezeichnet hat, der auf die Übertragung des Grundstückseigentums gerichtet
ist, die Auflassungsform; es müssen also Besteller und Erwerber sich zur
nämlichen Zeit auf das Grundbuchamt bemühn und dort die Begründung des
Erbbaurechts mündlich erklären (1015). Dagegen ist die Vorschrift, daß die
übertragung des Grundstückseigentums nicht unter einer Bedingung oder Zeit-
bestimmung erfolgen kann, auf die Begründung des Erbbaurechts nicht aus-
gedehnt.“
Beispiele. I. Siehe den Fall unten zu b. II. Eine Stadtgemeinde, die ihre Baustellen
zu Erbbaurecht verleiht, kann, wie bereits zu I, 1 angedeutet, dem Erbbauberechtigten die
Bedingung auferlegen, daß sein Erbbaurecht erlischt, wenn er bei der Veräußerung des Rechts
gewisse Preissätze überschreitet.
b) Die Begründung des Erbbaurechts durch Ersitzung unterliegt analogen
Regeln wie die Ersitzung des Grundstückseigentums (900; s. oben S. 117 III).
8) RG. 61 S. 1.