Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Drittes Buch. 
Das Sachenrecht. 
  
Erster Abschnitt. 
Die allgemeinen TLebren des Sachenrechts. 
  
I. Begriff und nellen des Sachenrechts. 
8 170. 
I. Das Sachenrecht befaßt sich mit der Regelung der din glichen Rechte. 
Doch beschränkt es sich nicht gänzlich hierauf, sondern gibt sich nebenbei auch 
mit nichtdinglichen Rechten ab, sei es weil sie mit gewissen dinglichen Rechten 
in nahem Zusammenhange stehn, sei es weil sie in der einen oder andern 
Beziehung nach Analogie gewisser dinglicher Rechte behandelt werden. 
Beispiele. I. Das Sachenrecht regelt die Verpflichtung des Finders zu sorgfältiger Auf- 
bewahrung der Fundsache (966), obschon es sich dabei um eine rein obligatorische Be- 
ziehung zwischen Finder und Verlierer handelt, und zwar nur deshalb, weil die Rechtsver- 
hältnisse des Finders in andern Beziehungen, namentlich wegen seines Rechts auf den 
Erwerb des Eigentums an der Fundsache, dinglicher Natur sind. II. Das Sachenrecht regelt 
das Pfandrecht an Forderungen (1279 ff.), obschon auch hier nur obligatorische Rechts- 
beziehungen in Frage siehn, und zwar nur deshalb, weil jenes Pfandrecht dem dinglichen 
Pfandrecht an Fahrnissachen wenigstens teilweise nachgebildet ist. 
II. Die wichtigste Rechtsquelle für das Sachenrecht ist das dritte Buch 
des bürgerlichen Gesetzbuchs nebst den darauf bezüglichen Paragraphen des 
Einführungsgesetzes. Doch kommen daneben noch einige in den übrigen Büchern 
des bürgerlichen Gesetzbuchs verstreute Paragraphen, eine Reihe andrer Reichs- 
gesetze und auch eine Anzahl von Landesgesetzen in Betracht. Insbesondre sind 
1) Männer, Sachenrecht, 2. Aufl. (06); Kretzschmar, Sachenrecht (06); Kommentare zu 
Be#.Buch III von Planck-Greiff-Strecker, 3 Aufl. (06); Staudinger-Kober 5. u. 6. Aufl. 
(10); Biermann 2. Aufl. (03); Wolff (Enneccerus-Wolff-Kipp), Lehrb. des bürgerl. Rechts 
Vd. 2 (00). 
Cosad, Bürgerl. Neqt. 6. Aufl. U. 1
	        
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