2 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
1. die meisten Regeln über die gesetzlichen Pfandrechte im zweiten Buch
des bürgerlichen Gesetzbuchs (559 ff., 590 usw.),
2. die meisten Regeln über das durch Zwangsvollstreckung begründete
Pfandrecht in der Zivilprozeßordnung (8P. 803 ff.),
3. die Regeln über den Einfluß der Zwangsversteigerung eines Grund-
stücks auf die an dem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte in dem Reichs-
gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März
1897 („RZwGes.“),
4. die Regeln über das sog. formelle Grundbuchrecht in der Reichsgrund-
buchordnung vom 24. März 1897 („REr Ordn.“) und den dazu ergangenen
Landesausführungsgesetzen und Landesverordnungen — für Preußen in dem
Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 20. September 1899 (,pr.
GrOrdn.“), der Verordnung betr. das Grundbuchwesen vom 13. November 1899
(„pr. Gr V.“), der allgemeinen Ministerialverfügung vom 20. November 1899
(„pr. Gr Min Verf.“) — enthalten.
II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
1. Gegriff der dinglichen Nechte.
8 170a.
I. 1. Was unter einem dinglichen Recht zu verstehn ist, ist bereits im
allgemeinen Teil dieses Werks (oben Bd. 1 S. 64) ausgeführt. Wir wieder-
holen die dort gegebene Begriffsbestimmung in etwas schärferer Fassung:
a) Die dinglichen Rechte sind Vermögensrechte.
b) Die dinglichen Rechte sind absolute Rechte, d. h. sie sind gegen jede
Person wirksam, es sei denn, daß die Wirkung des Rechts gerade ihr gegen-
über durch eine besondre Rechtsregel ausgeschlossen ist.
I) Die dinglichen Rechte sind Sachenrechte, d. h. sie dienen dazu, gewisse
Beziehungen des Berechtigten zu einer Sache zu schützen und ihm dadurch
eine rechtliche Herrschaft über die Sache (s. oben Bd. 1 S. 61) zu verschaffen.
Beispiele s. oben Bd. 1 S. 65.
2. Sonach bilden den Gegensatz zu den dinglichen Rechten:
a) alle Rechte, die nicht vermögens-, sondern personenrechtlicher Natur sind;
b) alle Rechte, die nicht absolute Wirkung gegen jedermann, sondern nur
relative Wirkung gegen einzelne Personen haben;
I) alle Rechte, die sich nicht auf Sachen, sondern auf unkörperliche Güter
beziehn.
II. Die Begriffsbestimmung zu 1 wird dadurch gerechtfertigt, daß sie eine
große Zahl von Rechten, die offenbar miteinander nah verwandt sind, zu einer
einheitlichen Gruppe zusammenfaßt und daß die Bezeichnung dieser Gruppe
mit dem Namen „dingliche Rechte“ dem allgemeinen Sprachgebrauch mindestens.