Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

202 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
e) Von der Auseinandersetzung, die zwischen dem Nießbraucher und dem 
Eigentümer wegen der Früchte bei Beginn und bei Beendigung des Nießbrauchs 
stattfinden muß, ist schon früher gehandelt worden (s. oben Bd. 1 § 47a IID. 
7. Werden die Rechte des Nießbrauchers durch den Eigentümer oder 
einen Dritten beeinträchtigt, so steht ihm ein dem Eigentumsanspruch analoger 
Anspruch zu (1065). War er im Besitz, so hat er außerdem die gewöhnlichen 
Besitzansprüche. 
8. Wie dem Nießbraucher die Nutzung, so gebührt dem Eigentümer die 
„Substanz“ der Sache. Deshalb versteht es sich von selbst, daß der Nieß- 
braucher bei seiner Nutzung die Substanz nur so weit beeinträchtigen darf, als 
dies nach der Natur der Nutzung unvermeidlich ist. Allein mit dieser rein 
negativen „Nichtbeeinträchtigung“ der Substanz wird der Nießbraucher dem 
Eigentümer noch nicht gerecht. Vielmehr muß er auf eigne Kosten positiv für 
die „Erhaltung“ der Substanz sorgen (1041 Satz 1), auch wenn die hierzu 
erforderlichen Ausgaben mehr betragen, als die Nutzung der Sache einbringt. 
9. Hiernach muß der Nießbraucher auch die erforderlichen Ausbesserungen 
der Nießbrauchsache wenigstens insoweit besorgen, als sie zur „gewöhnlichen“ 
Unterhaltung der Sache gehören. Dagegen fallen ihm außergewöhnliche 
Ausbesserungen nicht zur Last (1041 Satz 2); aber auch der Eigentümer 
braucht sich diesen nicht zu unterziehn, weil er, anders als ein Verpächter, 
durchaus nicht verpflichtet ist, dem Nießbraucher die fortdauernde Nutzung und 
zu diesem Zweck die fortdauernde Erhaltung der Nießbrauchsache zu gewähr- 
leisten; die einzige Verpflichtung, die bezüglich einer außergewöhnlichen Aus- 
besserung beiderseits besteht, ist vielmehr, daß der Nießbraucher dem Eigen- 
tümer die Notwendigkeit einer solchen Ausbesserung unverzüglich anzeigt und 
daß, wenn eine Partei die Ausbesserung aus freien Stücken vornehmen will, 
die andre Partei es nicht verbieten darf (1042—1044). Nimmt der Nieß- 
braucher eine Ausbesserung vor, so muß er die Kosten tragen, wenn sie ge- 
wöhnlicher Art ist; für ungewöhnliche Ausbesserungen hat er dagegen einen 
Anspruch auf Kostenersatz, freilich nur wie ein auftragloser Geschäftsführer 
(1049). 
Beispiel. A. hat den Nießbrauch an einem Hause des B. Hier muß Al. nicht bloß 
einzelne zerbrochene Fensterscheiben einsetzen, sondern auch den Anstrich des Hauses und das 
Zinkdach erneuern, sobald beide durch allmählichen Verschleiß unbrauchbar geworden sind, 
und zwar anscheinend auch dann, wenn der Verschleiß schon vor Begründung des Nießbrauchs 
begonnen hat und der Nießbrauch voraussichtlich von kurzer Dauer sein wird. Dagegen 
liegt ihm eine Ausbesserungspflicht nicht ob, wenn das Haus durch eine Überschwemmung 
größeren Schaden erleidet. 
Beim Nießbrauch an Grundstücken kann der Nießbraucher das für die nötigen außer- 
ordentlichen Ausbesserungen ersorderliche Material (Kies, Ziegelerde, Holz ufw.) nach den 
Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft dem Grundstück selbst entnehmen, auch wenn er dabei 
das Maß der ihm zustehenden Grundstückenußung überschreitet; überläßt er eine nötige 
Ausbesserung dem Eigentümer, so ist dieser zur Entnahme des Materials aus dem Grund- 
stück gleichfalls berechtigt (1043, 1014). 
Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige an den Eigentümer liegt dem Nießbraucher
	        
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