5 217. Eigentl. Nießbrauch an Sachen. Inventar. Sicherstellung. 205
b) Wohl aber ist der Eigentümer befugt, wenn der Nießbraucher seine
Pflichten erheblich verletzt und trotz Abmahnung dabei verbleibt, zu fordern,
daß die Zwangsverwaltung der Nießbrauchsache eingeleitet werde; die Forde-
rung ist im Prozeßwege geltend zu machen; wird sie durch vollstreckbares Urteil
anerkannt, so bestellt das Gericht auf Antrag einen Verwalter, der den Nieß-
brauch für Rechnung des Nießbrauchers auszuüben hat (1054, 1052).
e) Verhält der Nießbraucher sich derart, daß eine erhebliche Verletzung
der Eigentümerrechte für die Zukunft zu besorgen ist, so kann der Eigentümer,
auch wenn es zu einer Rechtsverletzung selbst noch nicht gekommen, Sicher-
heitsleistung fordern (1051). Leistet der Nießbraucher trotz rechtskräftiger
Verurteilung innerhalb einer ihm gerichtlich bestimmten Frist die Sicherheit
nicht, so kann der Eigentümer, gerade wie bei einer bereits vollendeten Rechts-
verletzung, die Einleitung der Zwangsverwaltung verlangen; doch hat diese
Art vorsorglicher Zwangsverwaltung die Besonderheit, daß sie aufzuheben
ist, wenn der Nießbraucher die ihm auferlegte Sicherheit nachträglich bestellt
(1052).
15. Nach Beendigung des Nießbrauchs muß der Nießbraucher die Nieß-
brauchsache zurückgeben. Die Regeln von der Rückgabe einer Pachtsache kommen
entsprechend zur Anwendung (s. 1055).
Analog den gleichartigen Ansprüchen des Mieters und Pächters verjähren die Ansprüche
des Nießbrauchers auf Ersatz seiner Verwendungen in sechs Monaten seit Beendigung des
Nießbrauchs; analog den gleichartigen Ansprüchen des Vermieters und Verpächters verjähren.
die Ansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Verschlechterung der Nießbrauch-
sache in sechs Monaten seit deren Rückgewähr (s. 1057, 558).
16. Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers beziehn sich zunächst auf die Nieß-
brauchsache in ihrem Bestande zur Zeit der Begründung des Nießbrauchs sowie — nach
Maßgabe der früher dargestellten Regeln (s. oben S. 139) — auf diejenigen beweglichen
Sachen, die mit der Nießbrauchsache nachträglich vermengt oder als wesentliche Bestandteile
mit ihr verbunden sind. Außerdem erfassen sie:
a) das Zubehör des Nießbrauchgrundstücks, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen im Fall der Übereignung des Grundstücks der Erwerber das Eigentum des Zubehörs
erlangen würde (1031; s. oben S. 145);
b) losgelöste Bestandteile der Nießbrauchsache, die nicht zu den Früchten zählen, nach
Maßgabe der früher dargestellten Regeln (s. oben S. 150, III);
c) wenn die Nießbrauchsache auf den Namen des Eigentümers versichert ist, die
Forderung auf die Versicherungssumme (1046);
4) wenn die Nießbraucksache von einer Enteignung betroffen ist, die Forderung auf
die Entschädigung (EG. 52—54, 109, 120 Ziffer 3);
e) wenn mit dem Eigentum an der Nießbrauchsache anderweitige Rechte verbunden
sind, ebendiese Rechte (96).
17. Für die mannigfachen Beziehungen zwischen Nießbraucher und Eigentümer gilt
die Regel, daß der Besteller des Nießbrauchs zugunsten des Nießbrauchers als Eigentümer
anzusehn ist, es sei denn, daß der Nießbraucher weiß, daß der Besteller nicht Eigentümer
ist (1058). — Beispiel. Der Nießbraucher eines Grundstücks A. hat übermäßige Früchte ge-
zogen und dem Besteller seines Nießbrauchs B. Schadensersatz geleistet; gleich darauf stellt
sich heraus, daß B. das Grundstück schon vorher dem C. übereignet hatte. Hier kann C nicht
nochmaligen Schadensersatz zu seinen Händen fordern; A. ist vielmehr durch die Zahlung
an B. befreit.