206 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
IV. Der Nießbrauch kann dem Nießbraucher nicht dadurch verloren gehn,
daß er von ihm auf einen andern übertragen wird, sondern nur dadurch, daß
er ganz untergeht.
1. Der Grundstücksnießbrauch geht unter, wenn der Nießbraucher stirbt
oder — bei dem Nießbrauch einer juristischen Person — seine Rechtsper-
sönlichkeit verliert (1061). Außerdem tritt der Untergang des Nießbrauchs in
denselben Fällen ein wie der des Erbbaurechts, also, wenn der Nießbraucher
gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer einseitig darauf verzichtet
und der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht wird (875), ferner im Fall der
Buchversitzung (901) usw.
2. Analoge Regeln gelten für den Untergang des Fahrnisnießbrauchs bis
auf folgende Unterschiede.
a) Der Verzicht des Nießbrauchers ist gegenüber dem Eigentümer oder
dem Besteller des Nießbrauchs zu erklären und wird sofort mit der Erklärung
wirksam (1064).
b) Eine Versitzung des Nießbrauchs findet nicht statt; wohl aber kann
der Eigentümer nach Maßgabe der für die Eigentumsersitzung geltenden Regeln
die Freiheit der Sache vom Nießbrauch ersitzen (s. oben S. 144). Der Haupt-
unterschied zwischen der Versitzung des Nießbrauchs und der Ersitzung der
Nießbrauchfreiheit ist, daß der Eigentümer dort eine passive, hier eine aktive
Rolle spielt und daß sein guter Glaube dort gleichgültig, hier sehr erheblich ist.
c) Der Nießbrauch geht durch Konfusion unter, sobald er sich mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt; doch wird seine Forrdauer insoweit an-
genommen, als der Eigentümer ein rechtliches Interesse daran hat (s. 1063),
insbesondre dann, wenn die Sache einem Dritten verpfändet ist und der Nieß-
brauch dem Pfandrecht vorgeht.
b) Der uneigentliche Nießbrauch an Sachen.
§ 218.
I. 1. Der uneigentliche Nießbrauch an Sachern ist ein eigentüm-
liches auf eine verbrauchbare Fahrnissache bezügliches Rechtsverhältnis zwischen
zwei Personen, kraft dessen der eine Beteiligte — der Nießbraucher — das
Eigentum der Sache gewinnt, aber verpflichtet ist, bei Beendigung des Rechts-
verhältnisses den Wert der Sache dem andern Beteiligten — dem Nießbrauch-
besteller — zu erstatten (s. 1067).
Im praktischen Leben wird ein uneigentlicher Nießbrauch wohl nur vorkommen, wenn
ein Nießbrauch an einem ganzen Vermögen bestellt wird. Hier muß der Nießbrauch wohl
oder übel die zu dem Vermögen gehörigen verbrauchbaren Fahrnissachen mitumfassen und
muß deshalb so weit umgewandelt werden, daß er für sie paßt.
Besonders beachtenswert ist, daß das Gesetz bei der Regelung des Rechts des Ebemanns,
der Eltern und des Vorerben zwar, wie schon erwähnt, die für den eigentlichen, nicht aber