Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

206 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
IV. Der Nießbrauch kann dem Nießbraucher nicht dadurch verloren gehn, 
daß er von ihm auf einen andern übertragen wird, sondern nur dadurch, daß 
er ganz untergeht. 
1. Der Grundstücksnießbrauch geht unter, wenn der Nießbraucher stirbt 
oder — bei dem Nießbrauch einer juristischen Person — seine Rechtsper- 
sönlichkeit verliert (1061). Außerdem tritt der Untergang des Nießbrauchs in 
denselben Fällen ein wie der des Erbbaurechts, also, wenn der Nießbraucher 
gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer einseitig darauf verzichtet 
und der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht wird (875), ferner im Fall der 
Buchversitzung (901) usw. 
2. Analoge Regeln gelten für den Untergang des Fahrnisnießbrauchs bis 
auf folgende Unterschiede. 
a) Der Verzicht des Nießbrauchers ist gegenüber dem Eigentümer oder 
dem Besteller des Nießbrauchs zu erklären und wird sofort mit der Erklärung 
wirksam (1064). 
b) Eine Versitzung des Nießbrauchs findet nicht statt; wohl aber kann 
der Eigentümer nach Maßgabe der für die Eigentumsersitzung geltenden Regeln 
die Freiheit der Sache vom Nießbrauch ersitzen (s. oben S. 144). Der Haupt- 
unterschied zwischen der Versitzung des Nießbrauchs und der Ersitzung der 
Nießbrauchfreiheit ist, daß der Eigentümer dort eine passive, hier eine aktive 
Rolle spielt und daß sein guter Glaube dort gleichgültig, hier sehr erheblich ist. 
c) Der Nießbrauch geht durch Konfusion unter, sobald er sich mit dem 
Eigentum in einer Person vereinigt; doch wird seine Forrdauer insoweit an- 
genommen, als der Eigentümer ein rechtliches Interesse daran hat (s. 1063), 
insbesondre dann, wenn die Sache einem Dritten verpfändet ist und der Nieß- 
brauch dem Pfandrecht vorgeht. 
b) Der uneigentliche Nießbrauch an Sachen. 
§ 218. 
I. 1. Der uneigentliche Nießbrauch an Sachern ist ein eigentüm- 
liches auf eine verbrauchbare Fahrnissache bezügliches Rechtsverhältnis zwischen 
zwei Personen, kraft dessen der eine Beteiligte — der Nießbraucher — das 
Eigentum der Sache gewinnt, aber verpflichtet ist, bei Beendigung des Rechts- 
verhältnisses den Wert der Sache dem andern Beteiligten — dem Nießbrauch- 
besteller — zu erstatten (s. 1067). 
Im praktischen Leben wird ein uneigentlicher Nießbrauch wohl nur vorkommen, wenn 
ein Nießbrauch an einem ganzen Vermögen bestellt wird. Hier muß der Nießbrauch wohl 
oder übel die zu dem Vermögen gehörigen verbrauchbaren Fahrnissachen mitumfassen und 
muß deshalb so weit umgewandelt werden, daß er für sie paßt. 
Besonders beachtenswert ist, daß das Gesetz bei der Regelung des Rechts des Ebemanns, 
der Eltern und des Vorerben zwar, wie schon erwähnt, die für den eigentlichen, nicht aber
	        
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