§ 218a. Nießbrauch an Forderungen. 211
der Periode entspricht, während er den Überschuß an den Gläubiger heraus-
geben muß; eine analoge Regel gilt, wenn der Nießbrauch mitten in einer
Zinsperiode erlischt (101 Nr. 2; s. oben Bd. 1 § 47a III).
Siehe das Beispiel oben Bd. 1 S. 141 bei b.
b) Anders sind Forderungen zu behandeln, die nicht ein Kapital, sondern
nur Renten u. dgl. zum Gegenstande haben: hier ist derart zu unterscheiden,
daß die auf die Nießbrauchzeit entfallenden Renten ausschließlich dem Nießbraucher,
die früheren und späteren Renten dagegen ausschließlich dem Gläubiger ge-
bühren (s. 1073).
Daß die auf die Nießbrauchzeit entfallenden Renten ausschließlich dem Nießbraucher
gebühren, gilt auch dann, wenn das Rentenrecht zeitlich begrenzt, z. B. auf die Lebenszeit
bes Rentengläubigers beschränkt ist (1073). Die Folge ist, daß der Nießbraucher das Renten-
recht vollständig erschöpfen kann.
J0) Wieder anders werden alle übrigen Forderungen behandelt.
a) Bei ihnen ist der Nießbraucher zur Einziehung der ganzen Forderung
befugt, ohne daß er dabei der Mitwirkung des Gläubigers irgendwie bedarf:
der Schuldner hat also an den Nießbraucher allein zu leisten (1074 Satz 1).
#Dem entspricht es, daß eine etwa erforderliche Kündigung der Forde-
rung durch oder an den Nießbraucher allein erfolgt (s. 1074 Satz 1).
P) Sonstige Verfügungen über die Forderung müssen, falls sie die Inter-
essen von Nießbraucher und Gläubiger zugleich berühren, durch Nießbraucher
und Gläubiger gemeinsam geschehn (1074 Satz 3, 1071).
) Auch hier sind aber die Befugnisse des Nießbrauchers und des Gläubigers
zugleich Verbindlichkeiten. Insbesondre ist der Nießbraucher zur ordnungs-
mäßigen Einziehung der Forderung nicht bloß berechtigt, sondern dem Gläubiger
gegenüber verpflichtet (1074 Satz 2); er muß also, wenn er die Einziehung
schuldhaft verzögert, Schadensersatz leisten.
e) Ist der geschuldete Gegenstand vom Schuldner ordnungsmäßig an den
Nießbraucher geleistet, so gehört er dem Gläubiger, während der Nießbraucher
von Rechts wegen den Nießbrauch daran erwirbt (1075 1; s. oben S. 199, 1b).
Dies gilt auch dann, wenn die Forderung auf Übereignung eines Grundstücks
gerichtet ist: der Schuldner muß das Grundstück dem Nießbraucher als solchem
auflassen; darauf wird der Gläubiger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen;
ist dies geschehn, so hat damit zugleich der Nießbraucher den Nießbrauch des
Grundstücks erlangt, ohne daß es der Eintragung dieses Nießbrauchs im Grund-
buch bedarf. Ist die Forderung auf Übereignung einer verbrauchbaren Fahrnis-
sache gerichtet, so fällt das Eigentum der Sache nicht dem Gläubiger, sondern
dem Nießbraucher zu: ersterer muß sich mit einer Forderung gegen den Nieß-
braucher auf Erstattung des Werts der Sache begnügen (1075 I.).
2. In sämtlichen Fällen des Forderungsnießbrauchs kann der Schuldner
dem Nießbraucher alle in der Person des Gläubigers begründeten Einwendungen
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