Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

214 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
der Nießbraucher erst haftet, wenn ihm der dingliche Nießbrauch bestellt ist, ferner, daß die 
Haftung des Ubernehmers auch bei Zinsen u. dgl. auf den Bestand des fremden Vermögens 
beschränkt ist usw. 
III. Im übrigen gilt für den Nießbrauch an jedem Vermögensgegenstande 
das dessen besondrer Art entsprechende Recht, also unter Umständen neben- 
einander das Recht des Grundstücksnießbrauchs, des eigentlichen und uneigent- 
lichen Fahrnisnießbrauchs, des Forderungsnießbrauchs usw. 
2. Beschränkte perfönliche Bienstbarkeiten. 1 
§ 219. 
I. 1. a) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (ceschränkte 
Personalservitut) ist das nicht mit dem Eigentum an einem herrschenden 
Grundstück verbundene, sondern einer individuell bestimmten Person zustehende 
auf einem Grundstück lastende dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte die- 
jenigen Befugnisse an einem Grundstück ausüben darf, die Gegenstand einer 
Grunddienstbarkeit sein können (1090 ). 
Beispiele. I. Siehe oben S. 198 das Beispiel am Ende. II. Der Hausbesitzer A. hat 
seinem Nachbar B. versprochen, ihm so lange, als B. seine Villa in Warmbrunn bewohnt, 
die Aussicht auf die Schneekoppe nicht zu verbauen, und hat diese Zusage im Grundbuch 
eintragen lassen. 
b) Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zerfallen in zahlreiche Arten 
gerade wie die Grunddienstbarkeiten. Besonders bemerkenswert ist das Woh- 
nungsrecht, d. h. die Befugnis, einen Raum auf einem fremden Grundstück 
unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (1093).1 
2. a) Die Begründung der persönlichen Dienstbarkeiten unterliegt denselben 
Regeln wie die des Grundstücksnießbrauchs mit der Maßgabe, daß, wenn der 
Berechtigte nicht zum Besitz des belasteten Grundstücks befugt ist, für die 
Buchersitzung die nämliche Erleichterung gilt wie bei den Grunddienstbarkeiten: 
statt des dreißigjährigen Besitzes des belasteten Grundstücks genügt es, wenn 
der Berechtigte die Dienstbarkeit in der Ersitzungszeit alljährlich wenigstens 
einmal ausgeübt hat (s. 1090 II und oben S. 191 0). 
b) Eine Übertragung der Dienstbarkeit auf einen andern ist ebensowenig 
zulässig wie beim Nießbrauch; ja der Berechtigte darf nicht einmal die Aus- 
übung seines Rechts einem andern überlassen, es sei denn, daß das Gegenteil 
besonders ausgemacht ist (1092 Satz 2). Eine Ausnahme gilt bei dem Woh- 
nungsrecht: hier kann der Berechtigte seine Familie sowie die zur standes- 
mäßigen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen mit in die Wohnung 
aufnehmen (1093 Il). 
3. Der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bestimmt sich 
1) RG. 54 S. 235.
	        
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