214 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
der Nießbraucher erst haftet, wenn ihm der dingliche Nießbrauch bestellt ist, ferner, daß die
Haftung des Ubernehmers auch bei Zinsen u. dgl. auf den Bestand des fremden Vermögens
beschränkt ist usw.
III. Im übrigen gilt für den Nießbrauch an jedem Vermögensgegenstande
das dessen besondrer Art entsprechende Recht, also unter Umständen neben-
einander das Recht des Grundstücksnießbrauchs, des eigentlichen und uneigent-
lichen Fahrnisnießbrauchs, des Forderungsnießbrauchs usw.
2. Beschränkte perfönliche Bienstbarkeiten. 1
§ 219.
I. 1. a) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (ceschränkte
Personalservitut) ist das nicht mit dem Eigentum an einem herrschenden
Grundstück verbundene, sondern einer individuell bestimmten Person zustehende
auf einem Grundstück lastende dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte die-
jenigen Befugnisse an einem Grundstück ausüben darf, die Gegenstand einer
Grunddienstbarkeit sein können (1090 ).
Beispiele. I. Siehe oben S. 198 das Beispiel am Ende. II. Der Hausbesitzer A. hat
seinem Nachbar B. versprochen, ihm so lange, als B. seine Villa in Warmbrunn bewohnt,
die Aussicht auf die Schneekoppe nicht zu verbauen, und hat diese Zusage im Grundbuch
eintragen lassen.
b) Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zerfallen in zahlreiche Arten
gerade wie die Grunddienstbarkeiten. Besonders bemerkenswert ist das Woh-
nungsrecht, d. h. die Befugnis, einen Raum auf einem fremden Grundstück
unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (1093).1
2. a) Die Begründung der persönlichen Dienstbarkeiten unterliegt denselben
Regeln wie die des Grundstücksnießbrauchs mit der Maßgabe, daß, wenn der
Berechtigte nicht zum Besitz des belasteten Grundstücks befugt ist, für die
Buchersitzung die nämliche Erleichterung gilt wie bei den Grunddienstbarkeiten:
statt des dreißigjährigen Besitzes des belasteten Grundstücks genügt es, wenn
der Berechtigte die Dienstbarkeit in der Ersitzungszeit alljährlich wenigstens
einmal ausgeübt hat (s. 1090 II und oben S. 191 0).
b) Eine Übertragung der Dienstbarkeit auf einen andern ist ebensowenig
zulässig wie beim Nießbrauch; ja der Berechtigte darf nicht einmal die Aus-
übung seines Rechts einem andern überlassen, es sei denn, daß das Gegenteil
besonders ausgemacht ist (1092 Satz 2). Eine Ausnahme gilt bei dem Woh-
nungsrecht: hier kann der Berechtigte seine Familie sowie die zur standes-
mäßigen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen mit in die Wohnung
aufnehmen (1093 Il).
3. Der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bestimmt sich
1) RG. 54 S. 235.