Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

218 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten. 
gar nicht hat kennen können. Die Wichtigkeit dieser Regel ergibt sich daraus, daß die Zahl 
der älteren Dienstbarkeiten einstweilen mehr denn hundertfach größer ist, als die Zahl der 
unter der Herrschaft des neuen Rechts begründeten: die Angaben des Grundbuchs über die 
Grunddienstbarkeiten sind also in Preußen, Sachsen, Württemberg usw. derart unvollständig, 
daß ihnen zurzeit bloß bei städtischen Neubauten ein gewisser Wert zukommt. — Trotzdem 
wird es sich auch in Preußen und den andern zuletzt genannten Rechtsgebieten bei den nicht 
eingetragenen älteren Grunddienstbarkeiten empfehlen, auf ihre nachträgliche Eintragung im 
Grundbuch bedacht zu sein, falls sie, wie dies häufig vorkommt, auf lange Dauer berechnet 
sind und eine öffentliche Urkunde über ihre Begründung nicht vorliegt. Denn zurzeit ist es 
noch verhälinismäßig leicht zu beweisen, daß diese Dienstbarkeiten bis zur Anlegung des 
Grundbuchs dreißig Jahre lang tatsächlich ausgeübt worden sind, und das genügt, um ihre 
rechtsgültige Begründung durch Ersitzung nachzuweisen; dagegen wird ebendieser Beweis 
nach Ablauf einiger Jahrzehnte vielleicht unmöglich sein. 
b) Der Inhalt der Grunddienstbarkeiten, die vor Anlegung des Grundbuchs begründet 
sind, unterliegt von diesem Zeitpunkt ab dem neuen Recht (EG. 184 Satz 2).4 Doch gibt es 
einige Ausnahmen: so ist z. B. der Satz des neuen Rechts, daß der Besitzschutz der Dienst- 
barkeiten von ihrer Eintragung im Grundbuch abhängig ist, auf jene älteren Dienstbarkeiten 
unanwendbar (E. 191 II). 
4. Noch anders wird der Fahrnisnießbrauch behandelt, da hier, wie selbstverständlich, 
die Bezugnahme auf das Grundtbuch entfällt: ein vor dem 1. Januar 1900 begründeter Fahr- 
nisnießbrauch unterliegt auch nach diesem Zei#punkt grundsätzlich dem alten Recht, sowohl 
was seinen Inhalt als was seine Übertragbarkeit und seine Dauer angeht (EG. 184). Das 
nämliche gilt für den Nießbrauch an gewöhnlichen Forderungen (EG. 170, 184), während 
bei dem Nießbrauch an hypothekarisch gesicherten Forderungen der Einfluß der Grundbuch- 
anlegung wieder fühlbar wird (EG. 189, 184). 
5. Im übrigen siehe oben § 14 und den Zusatz zu Abschnitt 1 dieses Buchs. 
4) RG. 56 S. 382. 
 
	        
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