218 Buch III. Abschnitt 4. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
gar nicht hat kennen können. Die Wichtigkeit dieser Regel ergibt sich daraus, daß die Zahl
der älteren Dienstbarkeiten einstweilen mehr denn hundertfach größer ist, als die Zahl der
unter der Herrschaft des neuen Rechts begründeten: die Angaben des Grundbuchs über die
Grunddienstbarkeiten sind also in Preußen, Sachsen, Württemberg usw. derart unvollständig,
daß ihnen zurzeit bloß bei städtischen Neubauten ein gewisser Wert zukommt. — Trotzdem
wird es sich auch in Preußen und den andern zuletzt genannten Rechtsgebieten bei den nicht
eingetragenen älteren Grunddienstbarkeiten empfehlen, auf ihre nachträgliche Eintragung im
Grundbuch bedacht zu sein, falls sie, wie dies häufig vorkommt, auf lange Dauer berechnet
sind und eine öffentliche Urkunde über ihre Begründung nicht vorliegt. Denn zurzeit ist es
noch verhälinismäßig leicht zu beweisen, daß diese Dienstbarkeiten bis zur Anlegung des
Grundbuchs dreißig Jahre lang tatsächlich ausgeübt worden sind, und das genügt, um ihre
rechtsgültige Begründung durch Ersitzung nachzuweisen; dagegen wird ebendieser Beweis
nach Ablauf einiger Jahrzehnte vielleicht unmöglich sein.
b) Der Inhalt der Grunddienstbarkeiten, die vor Anlegung des Grundbuchs begründet
sind, unterliegt von diesem Zeitpunkt ab dem neuen Recht (EG. 184 Satz 2).4 Doch gibt es
einige Ausnahmen: so ist z. B. der Satz des neuen Rechts, daß der Besitzschutz der Dienst-
barkeiten von ihrer Eintragung im Grundbuch abhängig ist, auf jene älteren Dienstbarkeiten
unanwendbar (E. 191 II).
4. Noch anders wird der Fahrnisnießbrauch behandelt, da hier, wie selbstverständlich,
die Bezugnahme auf das Grundtbuch entfällt: ein vor dem 1. Januar 1900 begründeter Fahr-
nisnießbrauch unterliegt auch nach diesem Zei#punkt grundsätzlich dem alten Recht, sowohl
was seinen Inhalt als was seine Übertragbarkeit und seine Dauer angeht (EG. 184). Das
nämliche gilt für den Nießbrauch an gewöhnlichen Forderungen (EG. 170, 184), während
bei dem Nießbrauch an hypothekarisch gesicherten Forderungen der Einfluß der Grundbuch-
anlegung wieder fühlbar wird (EG. 189, 184).
5. Im übrigen siehe oben § 14 und den Zusatz zu Abschnitt 1 dieses Buchs.
4) RG. 56 S. 382.