Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Fünfter Abschnitt. 
Das Afandrecht an Grundsitücken. 
I. BLegriff und Arten des Grundstückspfandrechts. 1 
1. Zegriff des Grundstüchspfandrechts. 
§ 221. 
I. Das Grundstücks= oder Grundpfandrecht ist das auf einem 
Grundstück lastende dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte eine Geldsumme 
durch Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück und gewissen dazu gehörigen 
Gegenständen beitreiben darf (1113, 1147). Den Berechtigten nennen wir 
Pfandgläubiger, das belastete Grundstück Pfandgrundstück, die andern 
dazu gehörigen Gegenstände Pfandzubehör, den jeweiligen Eigentümer des 
Pfandgrundstücks Pfandschuldner, die Geldsumme Pfandsumme. Diese 
Bezeichnungen sind freilich dem bürgerlichen Gesetzbuch fremd: unser Gesetzbuch 
kennt ein „Pfandrecht“ bloß bei Fahrnis und Rechten, redet dagegen bei 
Grundstücken in der ihm eignen schwerfälligen Art stets von „Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden“. 
II. Das Grundstückspfandrecht unterscheidet sich von den bisher behandelten 
beschränkten dinglichen Rechten auf das schärfste dadurch, daß es mit der tat- 
sächlichen Benutzung der von ihm belasteten Gegenstände kaum etwas zu 
tun hat; es wird deshalb im Gegensatz zu ihnen, aber gemeinschaftlich mit den 
später zu besprechenden Reallasten, als ein bloßes Wertrecht bezeichnet. 
Doch ist deshalb seine Dinglichkeit nicht in Frage zu stellen?; denn sie zeigt sich 
darin, daß jeder Dritte, der nicht mit einem stärkeren eignen Recht begabt ist, das 
Pfandrecht wider sich gelten lassen muß. Insbesondre muß, wenn das ver- 
1) Hachenburg, Beitr. z. Hypothekenrecht (95); ders., das BGB. S. 503; Mittelstein, 
Hypothekenrecht (98); v. Schwind, Wesen des Pfandrechts (99); Puntschart, Grundschuld- 
begriff (01). 
Gilerke, D. PrR. 2 S. 857; Crome 3 S. 3. 
3) Abw. v. Schwerin, Schuld u. Haftung (11) S. 28.
	        
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