§ 221. Realobligation bei Hypothek. § 222. Spezial= und Höchsthypothek 221
2. Arten den Grundstüchspfandrechts.
a) Hypothek und Grundschuld.
§ 222.
I. 1. Überaus häufig wird das Grundstückspfandrecht erklärtermaßen
unter der Voraussetzung begründet, daß der Pfandgläubiger die Geldsumme,
auf die sein Pfandrecht gerichtet ist, anderweit zu fordern habe. Das Pfand-
recht hat alsdann die Bestimmung, dieses anderweitige Forderungsrecht, das
wir zur Unterscheidung von der mit dem Pfandrecht ohnehin verbundenen
Realobligation „persönliches"“ Forderungsrecht nennen wollen, sicherzustellen.
Ein also begründetes Grundstückspfandrecht heißt Hypothek (1113).
a) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers kann bei der Be-
gründung der Hypothek nach Art und Umfang mehr oder minder genau be-
stimmt werden.
a) Bei der regelmäßigen Form der Hypothek, die wir Spezial-
hypothek nennen wollen, wird die persönliche Forderung von vornherein
speziell bezeichnet; auch wird als Gegenstand der Forderung eine bestimmte
Geldsumme angegeben, sei es für sich allein, sei es mit Zinsen oder sonstigen
nach Art und Geldbetrag bestimmten Nebenleistungen (1113, 1115).1.
5) Den Gegensatz zur Spezialhypothek bildet die Höchst-, Maximal-
oder Ultimathypothek. Bei ihr wird die persönliche Forderung nur un-
vollständig oder gar nicht spezialisiert; ebenso wird der Gegenstand der
Forderung unbestimmt gelassen; doch muß wenigstens ein Höchstbetrag ange-
geben werden, über den hinaus das Grundstück in keinem Fall haften soll
in diesem Höchstbetrage sind die etwaigen Zinsen der Forderung sowie alle
andern Nebenleistungen des Schuldners mit Ausnahme gewisser Kosten bereits
inbegriffen (1190 1, II; s. aber 1287).
Beispiele. I. A. hat von B. ein Darlehn von 20000 Mk. empfangen und sich verpflichtet,
es nach 10 Jahren zuzüglich einer Provision von 34 % zurückzuzahlen 3 und bis dahin mit
5% zu verzinsen; sollte er eine Zinszahlung um mehr als 14 Tage verzögern, so hat
er eine Vertragsstrafe von 2% zu entrichten. Hier geht B.s Forderung auf eine Haupt-
summe von 20000 Mk. und auf Nebenleistungen von 4+ 5—+ 2% der Haupisumme; sie
kann demnach in vollem Umfange durch Spezialhypothek gesichert werden. II. C. ist dem
D. zu Schadensersatz verpflichtet; die Höhe des Schadens ist unsicher, beträgt aber, abgesehn
von den Zinsen, mindestens 10000 und höchstens 25000 Mk. Hier kann D.Ss Schadenser-
saanspruch durch eine Höchsthypothek von 25.000 Mk. (oder wenn D. auch für 4% Zinsen
auf zwei Jahre Sicherung bekommen soll, durch eine Höchsthypothek von 27000 Mk.) ge-
sichert werden. Es ist aber auch zulässig, daß D. nur wegen des ungewissen Betrages seiner
Forderung (15000 Mk., mit zweljährigen Zinsen 16200 Mk.) eine Höchsthypothek erhält,
1) Perls, Jahrb. f. Dogm. 45 S. 211.
2) RG. 65 S. 365.
3) Nußbaum, Arch. f. BR. 25 S. 62.