Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

222 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
während ihm wegen des gewissen Teils der Forderung (10000 Mk. nebst Zinsen) eine 
Spezialhypothek gegeben wird. III. Siehe ferner unten zu b. 
Sehr häufig sind sogenannte Amortisationshypotheken, bei denen das Pfandkapital 
durch Zahlung von Amortisationszuschlägen zu den Zinsen allmählich amortisiert wird. 
Hier gelten diese Amortisationszuschläge nicht als „Nebenleistungen“ im Sinn des Gesetzes, 
was deshalb zu betonen ist, weil das Gesetz für die Nebenleistungen eine Reihe von Sonder- 
regeln (1115, 1178, 1158 usw.) aufstellt.“ 
b) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers kann bedingt oder 
befristet sein; ja es ist sogar zulässig, daß eine Hypothek für eine Forderung 
bestellt wird, die zurzeit noch nicht entstanden ist, sondern erst in Zukunft 
begründet werden soll (1113 1II)./ 
Beispiel. A. tritt mit dem Bankier B. derart in Geschäftsverbindung, daß B. ihm 
durch Darlehne, Wechseldiskontierung, Bürgschaftsübernahme u. dgl. in den Jahren 1911 
und 1912 bis zum Höchstbetrage von 20000 Mk. offnen Kredit zu gewähren hat. Hier 
kann dem B. für alle Forderungen an Kapital, Zinsen und Provisionen, die ihm aus der 
Kreditgewährung gegen A. erwachsen möchten, eine Höchsthypothek bestellt werden, vielleicht 
in Höhe von 23000 Mk. 
I) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers braucht nicht von 
vornherein auf eine Geldzahlung gerichtet zu sein, muß aber — da ja die 
Hypothek selber stets auf eine Geldzahlung geht — wenigstens eventuell in 
eine Geldforderung verwandelt werden können (s. 1113 I, 11). 
4) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers braucht nicht 
gegen den nämlichen Schuldner gerichtet zu sein wie seine Realobligation (s. oben 
S. 220 III): der „Pfandschuldner" ist also mit dem „persönlichen Schuldner“ 
nicht notwendig identisch. 
a) Es kann schon bei Begründung der Hypothek bestimmt sein, daß 
Pfandschuldner und persönlicher Schuldner verschiedene Personen sind: jemand 
bestellt an seinem Grundstück eine Hypothek zur Sicherung der Schulden eines 
Dritten, ohne zugleich wie ein Bürge die persönliche Haftung für diese 
Schulden mit zu übernehmen. Häufiger tritt aber die Verschiedenheit von 
Pfandschuldner und persönlichem Schuldner erst nachträglich ein: jemand hat 
eine Hypothek an seinem Grundstück zur Sicherung einer gegen ihn selber ge- 
richteten Forderung bestellt, ist also zugleich Pfandschuldner und persönlicher 
Schuldner geworden; übereignet er demnächst das Grundstück einem Dritten, 
so tritt dieser nur in die Pfandschuld und die damit verbundene Realobligation 
ein, während die persönliche Verpflichtung am Veräußerer hängen bleibt, es 
sei denn, daß er mit dem Dritten einen Schuldübernahmevertrag abschließt. 
6) Sind Pfandschuldner und persönlicher Schuldner verschiedene Personen, 
so kann das innere Verhältnis der beiden Schuldner sich in der mannigfachsten 
Art gestalten, je nach dem Anlaß, der den Pfandschuldner zur Bestellung des 
Pfandrechts oder zum nachträglichen Eintritt in die Pfandhaftung bestimmt 
—.“ 
  
4) Hirsch bei Gruchot 48 S. 767, 49 S. 766; Sachs, Jahrb. f. Dogm. 58 S. 323. 
5) RG. 61 S. 356.
	        
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