222 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
während ihm wegen des gewissen Teils der Forderung (10000 Mk. nebst Zinsen) eine
Spezialhypothek gegeben wird. III. Siehe ferner unten zu b.
Sehr häufig sind sogenannte Amortisationshypotheken, bei denen das Pfandkapital
durch Zahlung von Amortisationszuschlägen zu den Zinsen allmählich amortisiert wird.
Hier gelten diese Amortisationszuschläge nicht als „Nebenleistungen“ im Sinn des Gesetzes,
was deshalb zu betonen ist, weil das Gesetz für die Nebenleistungen eine Reihe von Sonder-
regeln (1115, 1178, 1158 usw.) aufstellt.“
b) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers kann bedingt oder
befristet sein; ja es ist sogar zulässig, daß eine Hypothek für eine Forderung
bestellt wird, die zurzeit noch nicht entstanden ist, sondern erst in Zukunft
begründet werden soll (1113 1II)./
Beispiel. A. tritt mit dem Bankier B. derart in Geschäftsverbindung, daß B. ihm
durch Darlehne, Wechseldiskontierung, Bürgschaftsübernahme u. dgl. in den Jahren 1911
und 1912 bis zum Höchstbetrage von 20000 Mk. offnen Kredit zu gewähren hat. Hier
kann dem B. für alle Forderungen an Kapital, Zinsen und Provisionen, die ihm aus der
Kreditgewährung gegen A. erwachsen möchten, eine Höchsthypothek bestellt werden, vielleicht
in Höhe von 23000 Mk.
I) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers braucht nicht von
vornherein auf eine Geldzahlung gerichtet zu sein, muß aber — da ja die
Hypothek selber stets auf eine Geldzahlung geht — wenigstens eventuell in
eine Geldforderung verwandelt werden können (s. 1113 I, 11).
4) Die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers braucht nicht
gegen den nämlichen Schuldner gerichtet zu sein wie seine Realobligation (s. oben
S. 220 III): der „Pfandschuldner" ist also mit dem „persönlichen Schuldner“
nicht notwendig identisch.
a) Es kann schon bei Begründung der Hypothek bestimmt sein, daß
Pfandschuldner und persönlicher Schuldner verschiedene Personen sind: jemand
bestellt an seinem Grundstück eine Hypothek zur Sicherung der Schulden eines
Dritten, ohne zugleich wie ein Bürge die persönliche Haftung für diese
Schulden mit zu übernehmen. Häufiger tritt aber die Verschiedenheit von
Pfandschuldner und persönlichem Schuldner erst nachträglich ein: jemand hat
eine Hypothek an seinem Grundstück zur Sicherung einer gegen ihn selber ge-
richteten Forderung bestellt, ist also zugleich Pfandschuldner und persönlicher
Schuldner geworden; übereignet er demnächst das Grundstück einem Dritten,
so tritt dieser nur in die Pfandschuld und die damit verbundene Realobligation
ein, während die persönliche Verpflichtung am Veräußerer hängen bleibt, es
sei denn, daß er mit dem Dritten einen Schuldübernahmevertrag abschließt.
6) Sind Pfandschuldner und persönlicher Schuldner verschiedene Personen,
so kann das innere Verhältnis der beiden Schuldner sich in der mannigfachsten
Art gestalten, je nach dem Anlaß, der den Pfandschuldner zur Bestellung des
Pfandrechts oder zum nachträglichen Eintritt in die Pfandhaftung bestimmt
—.“
4) Hirsch bei Gruchot 48 S. 767, 49 S. 766; Sachs, Jahrb. f. Dogm. 58 S. 323.
5) RG. 61 S. 356.