226 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
grundbuchrechtlichen Regeln und einiger später zu erwähnenden gerade auf die
Grundstückspfandrechte bezüglichen Sondervorschriften (s. unten S. 231 d;
232 e; 253 Abs. 2, 254 c, 2). Es ist nun möglich, eine Hypothek in der
Art zu bestellen, daß nicht bloß die Angaben, die das Grundbuch über die
Hypothek selbst macht, sondern auch die Angaben des Grundbuchs über die
persönliche Forderung, zu deren Sicherung die Hypothek dienen soll, öffentlichen
Glauben genießen, vorausgesetzt, daß die persönliche Forderung nicht für sich
allein, sondern bloß als Stütze der Hypothek in Frage kommt. Eine Hypothek
dieser Art wird vom Gesetz „Hypothek“ schlechthin genannt; gebräuchlicher ist
es, sie Verkehrshypothek zu nennen.
a) Aus dem eben bestimmten Wesen der Verkehrshypothek ergeben sich für
sie zwei Hauptregeln.
a) Der Gläubiger braucht, wenn er die Hypothek geltend macht, nicht zu
beweisen, daß ihm die persönliche Forderung wirklich zusteht, sondern kann sich
im Streitfall einfach darauf berufen, daß die Forderung als Voraussetzung.
seiner Hypothek zugleich mit dieser im Grundbuch eingetragen sei und deshalb
für ihren Rechtsbestand die Vermutung spreche (891, 1138).
8) Der Gläubiger kann, wenn er die Hypothek geltend macht, auch die-
Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs zugunsten der persönlichen Forderung
in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, daß er nach Lage des Falls sich auf eben
diese Fiktion auch zugunsten der Hypothek selbst zu berufen in der Lage wäre.
Er braucht demnach, wenn die Lage des Falls die Berufung auf die Fiktion
erlaubt, den Gegenbeweis, daß die Forderung im Grundbuch unrichtig angegeben
sei, nicht zuzulassen und ist Einwendungen gegen die Forderung, die aus dem
Grundbuch nicht ersichtlich sind, entrückt.
Beispiele. I. 1. Auf dem Hause des verstorbenen A. ist für B. durch ein Versehn.
des Grundbuchamts auf Grund einer nicht öffentlich beglaubigten Eintragungsbewilligung
des A. eine Darlehnshypothek eingetragen: da ein Darlehnsschuldschein A.8 nicht vorhanden,
bestreiten seine Erben jetzt, daß ihr Erblasser je ein Darlehn von B. empfangen habe und
daß die Eintragungsbewilligung von ihm herrühre. Hier trifft, wenn eine Verkehrshypothek
vorliegt, die Beweislast die Erben A.3; glückt ihnen der Beweis, so ist Forderung und
Hypothek ungültig. 2. Derselbe Fall; nur hat B. Forderung und Hypothek dem C. abge-
treten. Hier bleiben Forderung und Hypothek selbst dann gültig, wenn die Erben A.# den
Beweis erbringen, daß das Darlehn niemals ausbezahlt und die Eintragungsbewilligung
A.3 gefälscht ist, es sei denn, daß sie außerdem beweisen, C. habe beim Erweibe der
Hypothek diese Tatsachen gekannt. II. Doch ist bei den Entscheidungen zu I vorausgesetzt,
daß B. oder C. nur die Hypothek als solche geltend machen und sich auf die Darlehns-
forderung gegen die Erben A.s nur berufen, um damit die Hypothek zu stützen. Anders,
wenn B. oder C. die Darlehnsforderung selbständig geltend machen, um sich an das pfand-
freie Vermögen der Erben zu halten: hier müssen sowohl B. wie C. den Beweis für die
Hingabe des Darlehns erbringen und werden abgewiesen, wenn der Beweis mißglückt.
b) Aus den Regeln zu a folgt, daß die Verkehrshypothek im Verhältnis
zu der persönlichen Forderung kein streng akzessorisches Recht darstellt, d. h.
daß sie von dieser Forderung, obschon sie angeblich nur zu deren Sicherung
dienen soll, mehr oder minder unabhängig ist. Denn das Ergebnis jener Regeln