Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

228 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
schuld der Regel nach ein besondrer Grundschuldbrief zu bilden. Eine 
Hypothek oder Grundschuld, für die diese Regel gilt, wird Briefhypothek 
oder Briefgrundschuld genannt. Für beide Arten von Briefen sei zu- 
sammenfassend der Name Pfandrechtsbrief, für beide Arten von Pfand- 
rechten der Name Briefpfandrecht verwendet. 
a) Der Pfandrechtsbrief ist eine vom Grundbuchamt ausgestellte öffentliche 
Urkunde. Er muß das Pfandgrundstück und das Pfandkapital angeben und 
soll außerdem einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten, der sich auf alle 
für das Pfandrecht rechtlich erhebliche Punkte erstreckt und namentlich auch über 
die im Grundbuch eingetragenen dem Pfandrecht vorgehenden oder gleichstehenden 
Rechte kurze Auskunft zu geben hat (s. RErr Ordn. 56, 57, 70); handelt es sich 
um einen Hypothekenbrief und ist über die der Hypothek zugrunde liegende 
persönliche Forderung eine öffentliche oder private Schuldurkunde gebildet, so soll 
sie durch Schnur und Siegel mit dem Brief verbunden werden (s. RGrOrdn. 58; 
pr. Gr Min Verf. 41). 
Ein Beispiel eines Hypothekenbriefs siehe am Schluß dieses Bandes. 
b) Das Eigentum an dem Brief ist mit dem Pfandrecht, dem der Brief 
dient, untrennbar verbunden: wem das Pfandrecht zusteht, dem gehört von 
Rechts wegen auch der Brief! (952 II). Nur wenn, was bei Grundschulden 
zulässig, der Brief auf den „Inhaber“ gestellt ist, dreht diese Regel sich um: 
wem der Inhabergrundschuldbrief gehört, dem steht von Rechts wegen auch die 
Inhabergrundschuld zu. 
Hieraus folgt, daß, wenn eine für A. eingetragene Briefhypothek von A. unter lÜber- 
gabe des Briefs dem B. abgetreten wird, in dieser Übergabe keine Übereignung liegt und 
daß deshalb die Abtretung bei Gutgläubigkeit des B. und Beobachtung der richtigen Form 
selbst dann gültig sein kann, wenn A. die Hypothek schon einmal in gleicher Art dem C. 
abgetreten, dann aber den Brief dem C. gestohlen hatte. 
c) Der Pfandrechtsbrief gilt als der Träger des in ihm beurkundeten 
Pfandrechts. 
a) Demgemäß kann ein Briefpfandrecht durch Rechtsgeschäft oder Zwangsvoll- 
streckung auf einen andern Gläubiger regelmäßig nur dadurch übertragen werden, 
daß der Brief dem neuen Gläubiger übergeben oder in andrer Art überwiesen 
wird. Daß das Pfandrecht im Grundbuch auf den Namen des neuen 
Gläubigers umgeschrieben wird, ist weder nötig, noch wird die Überweisung 
des Briefes dadurch ersetzt. 
Beispiele s. unten S. 252 pF. 
8) Demgemäß kann der Gläubiger die Befugnisse, die ihm kraft eines 
Briefpfandrechts gegen den Pfandschuldner oder Dritte zustehn, ohne Vor- 
legung des Briefs sowohl gerichtlich wie außergerichtlich nur solange geltend 
1) RG. 69 S. 40.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.