228 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
schuld der Regel nach ein besondrer Grundschuldbrief zu bilden. Eine
Hypothek oder Grundschuld, für die diese Regel gilt, wird Briefhypothek
oder Briefgrundschuld genannt. Für beide Arten von Briefen sei zu-
sammenfassend der Name Pfandrechtsbrief, für beide Arten von Pfand-
rechten der Name Briefpfandrecht verwendet.
a) Der Pfandrechtsbrief ist eine vom Grundbuchamt ausgestellte öffentliche
Urkunde. Er muß das Pfandgrundstück und das Pfandkapital angeben und
soll außerdem einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten, der sich auf alle
für das Pfandrecht rechtlich erhebliche Punkte erstreckt und namentlich auch über
die im Grundbuch eingetragenen dem Pfandrecht vorgehenden oder gleichstehenden
Rechte kurze Auskunft zu geben hat (s. RErr Ordn. 56, 57, 70); handelt es sich
um einen Hypothekenbrief und ist über die der Hypothek zugrunde liegende
persönliche Forderung eine öffentliche oder private Schuldurkunde gebildet, so soll
sie durch Schnur und Siegel mit dem Brief verbunden werden (s. RGrOrdn. 58;
pr. Gr Min Verf. 41).
Ein Beispiel eines Hypothekenbriefs siehe am Schluß dieses Bandes.
b) Das Eigentum an dem Brief ist mit dem Pfandrecht, dem der Brief
dient, untrennbar verbunden: wem das Pfandrecht zusteht, dem gehört von
Rechts wegen auch der Brief! (952 II). Nur wenn, was bei Grundschulden
zulässig, der Brief auf den „Inhaber“ gestellt ist, dreht diese Regel sich um:
wem der Inhabergrundschuldbrief gehört, dem steht von Rechts wegen auch die
Inhabergrundschuld zu.
Hieraus folgt, daß, wenn eine für A. eingetragene Briefhypothek von A. unter lÜber-
gabe des Briefs dem B. abgetreten wird, in dieser Übergabe keine Übereignung liegt und
daß deshalb die Abtretung bei Gutgläubigkeit des B. und Beobachtung der richtigen Form
selbst dann gültig sein kann, wenn A. die Hypothek schon einmal in gleicher Art dem C.
abgetreten, dann aber den Brief dem C. gestohlen hatte.
c) Der Pfandrechtsbrief gilt als der Träger des in ihm beurkundeten
Pfandrechts.
a) Demgemäß kann ein Briefpfandrecht durch Rechtsgeschäft oder Zwangsvoll-
streckung auf einen andern Gläubiger regelmäßig nur dadurch übertragen werden,
daß der Brief dem neuen Gläubiger übergeben oder in andrer Art überwiesen
wird. Daß das Pfandrecht im Grundbuch auf den Namen des neuen
Gläubigers umgeschrieben wird, ist weder nötig, noch wird die Überweisung
des Briefes dadurch ersetzt.
Beispiele s. unten S. 252 pF.
8) Demgemäß kann der Gläubiger die Befugnisse, die ihm kraft eines
Briefpfandrechts gegen den Pfandschuldner oder Dritte zustehn, ohne Vor-
legung des Briefs sowohl gerichtlich wie außergerichtlich nur solange geltend
1) RG. 69 S. 40.