Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 171. Rechte an Sachen. § 172. Verfügungen über dingliche Rechte. 5 
amd kann durch rechtsgeschäftliche Erklärungen der Beteiligten nur soweit ab- 
geändert werden, als das Gesetz es besonders gestattet. 
Beispiele. I. Eine derartige Abänderung ist schlechthin unstatthaft beim Eigentum. 
II. Dagegen ist sie in ziemlich weiten Grenzen gestattet bei den Dienstbarkeiten (1030.II, 
1018, 1019, 1025 usw.). 
II. Die dinglichen Rechte sind vererblich. Eine Ausnahme bilden nament- 
lich der Nießbrauch und die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (1061, 
1090 ID. 
III. 1. Die dinglichen Rechte unterliegen der freien Verfügung des Be- 
rechtigten und können insbesondre von ihm frei veräußert und verpfändet 
werden. Eine Ausnahme gilt auch hier beim Nießbrauch und den beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeiten (1059, 1092). 
2. à) Die Verfügung über ein dingliches Recht ist nur wirksam, wenn 
sie Bestandteil eines dinglichen Vertrages ist, d. h. wenn sie nicht bloß 
einseitig von dem Verfügenden erklärt, sondern auch von der Gegenpartei an- 
genommen wird; doch vermeidet das Gesetz den Ausdruck „dinglicher Vertrag“, 
und spricht statt dessen immer nur von einer „Einigung“ der Parteien (873, 
9291, 1205 1 usw). 1 Der Vertrag ist zu schließen einerseits von dem, der 
die Rechtsmacht hat, über das Recht zu verfügen, andrerseits von dem, zu 
dessen Gunsten die Verfügung getroffen wird; dingliche Verträge zugunsten 
eines Dritten gibt es nicht.? 
b) Eine Ausnahme gilt, wenn die Verfügung lediglich in einem Verzicht 
auf ein dingliches Recht besteht. Hier kann sie rein einseitig getroffen werden; 
eine Annahmeerklärung der Gegenpartei ist — anders als bei dem Verzicht 
auf eine Forderung — entbehrlich (875, 928, 959, 1255 usw.). 
3. Die Verfügungen über dingliche Rechte können auch unter einer Be- 
dingung und einer Befristung getroffen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß 
bei bedingten Verfügungen der Eintritt der Bedingung keine rückwirkende 
Kraft hat (s. oben Bd. 1 S. 240 6). Eine Ausnahme gilt bei der Übertragung 
des Eigentums und des Erbbaurechts an Grundstücken: sie kann weder bedingt 
noch befristet geschehn (925 II, 1017 1I). 
4. Die Verfügungen über dingliche Rechte können sowohl abstrakt wie 
auch, obschon die herrschende Meinung dies bestreitet, mittels einer Zweckzu- 
wendung geschehn.? Eine Ausnahme gilt aber auch hier bei der Übertragung 
des Eigentums an Grundstücken: sie muß stets abstrakt erfolgen. 
Beispiele s. unten in der Lehre vom Eigentumserwerbe. 
5. Die Verfügungen über dingliche Rechte können, soweit sie nur in einer 
Willenserklärung und nicht außerdem in einer Handlung andrer Art, insbe- 
1) Bruck, Einigung im Sachenrecht (00); Stöver, Arch. f. BR. 26 S. 149; Simon, 
rechtl. Natur der sachenrechtl. Einigung (07); Siber, Buchrechtsgeschäft (09) § 13. 
2) RG. 66 S. 99. Abw. R. 47 S. 357. 
3) RG.57S.97;Bruck, Einigung (00) S.25; Endemann II, 1 S. 9020. Abw. Biermann S. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.