234 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
d) Gläubigerpfandrecht und Eigentümerpfandrecht.
§ 225.
I. 1. Meistens pflegt das Grundstückspfandrecht an einem Grundstück zu
bestehn, daß einem andern gehört als dem Pfandgläubiger. Wir nennen das
Pfandrecht alsdann Gläubigerpfandrecht.
2. Daneben finden sich aber in praktisch sehr bedeutsamer Weise auch
Pfandrechte an Grundstücken, deren Eigentümer der Gläubiger selber ist. Wir
nennen sie Eigentümerpfandrechte.
a) Das Eigentümerpfandrecht kann in drei verschiedenen Gestalten auf-
treten.
a) Es kann eine echte Eigentümerhypothek sein; Voraussetzung
dafür ist, daß es im Grundbuch „Hypothek“ genannt wird und die persönliche
Forderung, zu deren Sicherung es nach den Angaben des Grundbuchs dienen
soll, dem Eigentümer wirklich zusteht (1177 II).
6) Es kann eine offne Eigentümergrundschuld sein; Voraus-
setzung dafür ist, daß es im Grundbuch „Grundschuld“ genannt wird (1196 I,
1198).
7) Es kann eine verkappte Eigentümergrundschuld sein; Vor-
aussetzung dafür ist, daß es im Grundbuch „Hypothek“ genannt wird, jedoch
die persönliche Forderung, zu deren Sicherung es nach den Angaben des
Grundbuchs dienen soll, entweder gar nicht zu Recht besteht oder aber einem
andern als dem Gläubiger zusteht (1177 1).
Beispiele. I. A. hat an einem Grundstück. als dessen Eigentümer er eingetragen war,
dem B. zur Sicherung einer Forderung, die diesem gegen den C. zustand, eine Hypothek be-
stellt; nachträglich stellt sich heraus, daß das Grundstück nicht dem A., sondern dem B. ge-
hörte. Hier hat B. eine echie Eigemümerhypothek erlangt. II. D. hat an seinem lasten-
freien Grundstück zu seinen eignen Gunsten eine Eigentümergrundschuld bestellt, weil er
demnächst an dem nämlichen Grundstück eine Hypothek für den E. bestellen will, diesem
aber nicht den ersten Rang gönnt. Hier hat D. eine offne Eigentümergrundschuld erlangt.
III. F. hat an seinem Grundstück zur Sicherung eines Darlehns, das G. ihm gegeben hatte,
eine Hypothek bestellt; nachträglich stellt sich heraus, daß das Darlehn von einem Verwandten
des F. noch vor Eintragung der Hypothek dem G. zurückbezahlt war und somit nach einer
später zu besprechenden Rigel die angebliche Hypothek nicht dem G., sondern dem F. zufällt
(1163 1; s. unten S. 239b). Hier hat F. eine verkappte Eigentümergrundschuld erlangt.
b) Für das Eigemümerpfandrecht gelten mancherlei Sonderregeln (s. unten
S. 266 VIII). Erwähnt sei hier zunächst nur folgende Vorschrift: die verkappte
Eigentümergrundschuld wird in allen Beziehungen wie eine offne Grundschuld
behandelt bis auf den Umstand, daß sich bei ihr die Verzinslichkeit, der Zinssatz,
1) Bruck, Eigentümerhypothek (03); J. Goldschmidt, Arch. f. BR. 20 S. 23; Hirsch
ebenda 25 S. 222; Horn, Eigentümerhypothek (06); Beck, Maximaleigentümerhypothek (10);
Oberneck bei Gruchot 47 S. 306; Lenhard, Arch. f. BR. 35 S. 369; Punschart, Pfandrechte
an eigner Sache (08).