Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

234 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
d) Gläubigerpfandrecht und Eigentümerpfandrecht. 
§ 225. 
I. 1. Meistens pflegt das Grundstückspfandrecht an einem Grundstück zu 
bestehn, daß einem andern gehört als dem Pfandgläubiger. Wir nennen das 
Pfandrecht alsdann Gläubigerpfandrecht. 
2. Daneben finden sich aber in praktisch sehr bedeutsamer Weise auch 
Pfandrechte an Grundstücken, deren Eigentümer der Gläubiger selber ist. Wir 
nennen sie Eigentümerpfandrechte. 
a) Das Eigentümerpfandrecht kann in drei verschiedenen Gestalten auf- 
treten. 
a) Es kann eine echte Eigentümerhypothek sein; Voraussetzung 
dafür ist, daß es im Grundbuch „Hypothek“ genannt wird und die persönliche 
Forderung, zu deren Sicherung es nach den Angaben des Grundbuchs dienen 
soll, dem Eigentümer wirklich zusteht (1177 II). 
6) Es kann eine offne Eigentümergrundschuld sein; Voraus- 
setzung dafür ist, daß es im Grundbuch „Grundschuld“ genannt wird (1196 I, 
1198). 
7) Es kann eine verkappte Eigentümergrundschuld sein; Vor- 
aussetzung dafür ist, daß es im Grundbuch „Hypothek“ genannt wird, jedoch 
die persönliche Forderung, zu deren Sicherung es nach den Angaben des 
Grundbuchs dienen soll, entweder gar nicht zu Recht besteht oder aber einem 
andern als dem Gläubiger zusteht (1177 1). 
Beispiele. I. A. hat an einem Grundstück. als dessen Eigentümer er eingetragen war, 
dem B. zur Sicherung einer Forderung, die diesem gegen den C. zustand, eine Hypothek be- 
stellt; nachträglich stellt sich heraus, daß das Grundstück nicht dem A., sondern dem B. ge- 
hörte. Hier hat B. eine echie Eigemümerhypothek erlangt. II. D. hat an seinem lasten- 
freien Grundstück zu seinen eignen Gunsten eine Eigentümergrundschuld bestellt, weil er 
demnächst an dem nämlichen Grundstück eine Hypothek für den E. bestellen will, diesem 
aber nicht den ersten Rang gönnt. Hier hat D. eine offne Eigentümergrundschuld erlangt. 
III. F. hat an seinem Grundstück zur Sicherung eines Darlehns, das G. ihm gegeben hatte, 
eine Hypothek bestellt; nachträglich stellt sich heraus, daß das Darlehn von einem Verwandten 
des F. noch vor Eintragung der Hypothek dem G. zurückbezahlt war und somit nach einer 
später zu besprechenden Rigel die angebliche Hypothek nicht dem G., sondern dem F. zufällt 
(1163 1; s. unten S. 239b). Hier hat F. eine verkappte Eigentümergrundschuld erlangt. 
b) Für das Eigemümerpfandrecht gelten mancherlei Sonderregeln (s. unten 
S. 266 VIII). Erwähnt sei hier zunächst nur folgende Vorschrift: die verkappte 
Eigentümergrundschuld wird in allen Beziehungen wie eine offne Grundschuld 
behandelt bis auf den Umstand, daß sich bei ihr die Verzinslichkeit, der Zinssatz, 
1) Bruck, Eigentümerhypothek (03); J. Goldschmidt, Arch. f. BR. 20 S. 23; Hirsch 
ebenda 25 S. 222; Horn, Eigentümerhypothek (06); Beck, Maximaleigentümerhypothek (10); 
Oberneck bei Gruchot 47 S. 306; Lenhard, Arch. f. BR. 35 S. 369; Punschart, Pfandrechte 
an eigner Sache (08).
	        
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