240 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
weil die persönliche Forderung des B., die im Grundbuch als Darlehnsforderung bezeichnet
ist, in Wirklichkeit auf einem Spielgeschäft beruht, also ungültig ist; ebenso ist die Hypothek
C.Ss hinfällig, weil sie gegen den Willen C.s, der keine Bevorzugung vor den andern Gläubigern
des A. wünscht, eingetragen ist; dagegen ist die Hypothek des D. gültig. Hier wird die
Hypothek B.s als Eigemümergrundschuld aufrecht erhalten, während die Hypothek C.S ganz
ausfällt; die Hypothek D.s rückt also an die zweite Stelle.
II. Ausnahmsweise kann eine Briefhypothek durch das Spiel der Fiktion
der Unfehlbarkeit des Grundbuchs auch dann zustande kommen, wenn von den
vier zu 1 genannten Voraussetzungen nur eine einzige, nämlich die Eintragung
der Hypothek im Grundbuch, erfüllt ist.
Beispiel. A. hat aus Grund einer vorläufigen unverbindlichen Besprechung mit B.
auf seinem Grundstück Xx eine Darlehnshypothek für B. eintragen lassen; nun verlangt aber
B. nachträglich statt der Hypotbek auf zx eine solche an dem gleichfalls dem A. gehörigen
Grundstück y und verweigert, als A. dies ablehnt, die Auszahlung des Darlehns; selbst-
verständlich hält A. unter diesen Umständen den ihm vom Amt zugestellten Hypothekenbrief
zurück; durch einen Zusall gerär der Brief aber trotzdem in den Besitz B.s, und B. tritt
nunmehr unter übergabe des Briefs die Hypothek an den gutgläubigen C. ab. Hier ist für
C. eine gültige Briefhypothek zustande gekommen, obschon weder ein gültiger dinglicher
Pfandvertrag abgeschlossen war noch dem B. eine persönliche Forderung gegen A. zustand
noch endlich der Hypothekenbrief dem B. von A. überwiesen worden ist.
III. Eine andre Art der Begründung einer Briefhypothek als die zu J
genannte gibt es nicht. Insbesondre ist eine Ersitzung der Briefhypothek
schlechthin ausgeschlossen.
Beispiel. Auf dem Grundstück des A. ist vor 40 Jahren eine Hypothek für B. zum
Schein eingetragen; nach dem Tode des A. und des B. haben seit über dreißig Jahren die
Erben des A. die Hypothekenzinsen pünktlich an die Erben des B. entrichtet, weil letzterer im
Besitz des Hypothekenbriefs war und keiner der Erben die Ungültigkeit der Hypothek kannte.
Hier ist, trotz des dreißigjährigen Bestandes der falschen Eintragung und des unrechtmäßigen
Briefbesitzes, die Hypothek nicht ersessen.
b) Begründung der Buchhypothek.
§ 227.
Für die Begründung einer Buchhypothek sind dieselben Vorschriften
maßgebend wie für die Begründung einer Briefhypothek mit Vorbehalt folgender
Besonderheiten.
1. Daß die Hypothek eine bloße Buchhypothek sein solle und demgemäß
ein Hypothekenbrief für sie nicht zu bilden sei, muß im Pfandvertrage besonders
vereinbart und im Grundbuch ausdrücklich vermerkt werden (1116 IUl).
II. Statt des Hypothekenbriefs erhält der Gläubiger nur eine schlichte
Mitteilung über die Eintragung der Hypothek (RGrOrdn. 55). Für das
Zustandekommen der Hypothek ist diese Anzeige ohne Belang.
III. Wird die Buchhypothek zur Sicherung einer Darlehnsschuld bestellt,