Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

240 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
weil die persönliche Forderung des B., die im Grundbuch als Darlehnsforderung bezeichnet 
ist, in Wirklichkeit auf einem Spielgeschäft beruht, also ungültig ist; ebenso ist die Hypothek 
C.Ss hinfällig, weil sie gegen den Willen C.s, der keine Bevorzugung vor den andern Gläubigern 
des A. wünscht, eingetragen ist; dagegen ist die Hypothek des D. gültig. Hier wird die 
Hypothek B.s als Eigemümergrundschuld aufrecht erhalten, während die Hypothek C.S ganz 
ausfällt; die Hypothek D.s rückt also an die zweite Stelle. 
II. Ausnahmsweise kann eine Briefhypothek durch das Spiel der Fiktion 
der Unfehlbarkeit des Grundbuchs auch dann zustande kommen, wenn von den 
vier zu 1 genannten Voraussetzungen nur eine einzige, nämlich die Eintragung 
der Hypothek im Grundbuch, erfüllt ist. 
Beispiel. A. hat aus Grund einer vorläufigen unverbindlichen Besprechung mit B. 
auf seinem Grundstück Xx eine Darlehnshypothek für B. eintragen lassen; nun verlangt aber 
B. nachträglich statt der Hypotbek auf zx eine solche an dem gleichfalls dem A. gehörigen 
Grundstück y und verweigert, als A. dies ablehnt, die Auszahlung des Darlehns; selbst- 
verständlich hält A. unter diesen Umständen den ihm vom Amt zugestellten Hypothekenbrief 
zurück; durch einen Zusall gerär der Brief aber trotzdem in den Besitz B.s, und B. tritt 
nunmehr unter übergabe des Briefs die Hypothek an den gutgläubigen C. ab. Hier ist für 
C. eine gültige Briefhypothek zustande gekommen, obschon weder ein gültiger dinglicher 
Pfandvertrag abgeschlossen war noch dem B. eine persönliche Forderung gegen A. zustand 
noch endlich der Hypothekenbrief dem B. von A. überwiesen worden ist. 
III. Eine andre Art der Begründung einer Briefhypothek als die zu J 
genannte gibt es nicht. Insbesondre ist eine Ersitzung der Briefhypothek 
schlechthin ausgeschlossen. 
Beispiel. Auf dem Grundstück des A. ist vor 40 Jahren eine Hypothek für B. zum 
Schein eingetragen; nach dem Tode des A. und des B. haben seit über dreißig Jahren die 
Erben des A. die Hypothekenzinsen pünktlich an die Erben des B. entrichtet, weil letzterer im 
Besitz des Hypothekenbriefs war und keiner der Erben die Ungültigkeit der Hypothek kannte. 
Hier ist, trotz des dreißigjährigen Bestandes der falschen Eintragung und des unrechtmäßigen 
Briefbesitzes, die Hypothek nicht ersessen. 
b) Begründung der Buchhypothek. 
§ 227. 
Für die Begründung einer Buchhypothek sind dieselben Vorschriften 
maßgebend wie für die Begründung einer Briefhypothek mit Vorbehalt folgender 
Besonderheiten. 
1. Daß die Hypothek eine bloße Buchhypothek sein solle und demgemäß 
ein Hypothekenbrief für sie nicht zu bilden sei, muß im Pfandvertrage besonders 
vereinbart und im Grundbuch ausdrücklich vermerkt werden (1116 IUl). 
II. Statt des Hypothekenbriefs erhält der Gläubiger nur eine schlichte 
Mitteilung über die Eintragung der Hypothek (RGrOrdn. 55). Für das 
Zustandekommen der Hypothek ist diese Anzeige ohne Belang. 
III. Wird die Buchhypothek zur Sicherung einer Darlehnsschuld bestellt,
	        
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