Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 227. Begründung der Buchhypothek. 241 
so kann der Pfandschuldner binnen eines Monats nach der Eintragung der 
Hypothek einseitig beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs dahin 
beantragen, daß die Auszahlung des Darlehns unterblieben sei; wird dem An- 
trage noch binnen der Monatsfrist stattgegeben, so wird die Wirkung des Wider- 
spruchs bis zu dem Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek zurückdatiert (1139). 
Dadurch kann sich der Pfandschuldner für den Fall, daß er das Darlehn in 
Wahrheit nicht erhalten hat, gegen die Gefahr schützen, daß der Gläubiger seine 
angebliche Forderung samt der Hypothek einem gutgläubigen Dritten abtritt und 
dieser, gestützt auf die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs, den Einwand 
der Nichtauszahlung des Darlehns nicht gegen sich gelten läßt. 
Die Regel zu III ist eine Besonderheit der Buchhypothek. In der Tat ist sie sowohl 
bei der Brief= wie bei der Sicherungshypothek enibehrlich: dort kann sich der Besteller der 
Hypothek gegen die Gefahr, mit der die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs ihn 
bedroht, dadurch schützen, daß er den Hypothekenbrief dem Gläubiger bloß Zug um Zug 
gegen Auszahlung des Darlehns ausliefert; hier wird die Gefahr ihm ganz erspart, weil ja 
die Unfehlbarkeit des Grundbuchs bei der Sicherungshypothek sich auf die persönliche 
Forderung des Gläubigers überhaupt nicht erstreckt. Das Mißliche der Regel ist, daß eine 
Darlehnsbuchhypothek im ersten Monat nach der Eintragung und, wenn der Widerspruch 
tatsächlich eingetragen wird, auch späterhin nur schwer veräußerlich ist. 
Zu beachten ist, daß, auch wenn der Widerspruch eingetragen wird, immer noch die 
Vermutung für die Hingabe des Darlehns spricht (891; s. oben S. 46e). Der Pfandschuldner 
muß also die Nichthingabe beweisen. 
c) Begründung der Sicherungshypothek. 
æ) Allgemeines. 
§ 228. 
Für die Begründung einer Sicherungshypothek sind dieselben Vor- 
schriften maßgebend wie für die Begründung einer Briefhypothek mit Vorbehalt 
der folgenden Besonderheiten. 
I. 1. Das Erfordernis des Abschlusses eines dinglichen Pfandvertrages 
wird nicht bloß in einem seltenen Ausnahmefall, wie bei der Brief= und Buch- 
hypothek (s. S. 240 Abs. 2, 3), sondern in einer großen Reihe häufiger und 
praktisch sehr wichtiger Fälle preisgegeben, derart, daß die Begründung einer 
Sicherungshypothek ohne Pfandvertrag im Rechtsleben eine viel größere Rolle 
spielt als die vertragsmäßige Begründung. Die einzelnen hierher gehörigen 
Fälle sollen in dem folgenden Paragraphen der Reihe nach aufgeführt werden. 
2. Abgesehn von diesen Fällen bleibt das Erfordernis des Abschlusses eines 
dinglichen Pfandvertrages auch für die Sicherungshypothek in Kraft. Das ist 
insbesondre dann zu beachten, wenn ein Gläubiger sich eines sogenannten ge- 
setzlichen Hypothekentitels erfreut, d. h. wenn er ein gesetzliches Recht auf 
Erwerb einer Sicherungshypothek hat. Liegt nämlich einer der zu 1 genannten 
Fälle vor, so kann die Begründung der Sicherungshypothek auf Grund des 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II.
	        
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