242 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Titels sofort erfolgen, ohne daß erst das Mittelglied des dinglichen Pfand-
vertrages eingeschoben werden muß. Ist aber keiner jener Fälle gegeben, so
gewährt der Hypothekentitel lediglich einen Anspruch auf Abschluß des Pfand-
vertrages; will der durch den Hypothekentitel gebundene Grundstückseigen-
tümer sich zum Abschluß dieses Vertrages nicht in Güte verstehn, so muß die
Begründung der Hypothek so lange unterbleiben, bis der Gläubiger auf Grund
seines Titels ein Erkenntnis erstritten hat, das den Eigentümer zum Abschluß
des Vertrages rechtskräftig verurteilt: erst wenn dies geschehn, ist die Voraus-
setzung zur Begründung der Hypothek erfüllt, weil ja nunmehr der Pfand-
vertrag als abgeschlossen gilt (ZP. 894).
Beispiel. Baumeister A. hat auf Grund eines mit B. abgeschlossenen Werkvertrages.
auf dessen Grundstück ein Haus gebaut. Hier hat er wegen seines Vergütungsanspruchs
einen gesetzlichen Hypothekentitel erstens, wenn ein sogenannter Bauvermerk eingetragen war,
nach dem Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen von 1909 § 11 (s. unten S. 244),
zweitens auch ohne Eintragung eines solchen Bauvermerks nach BGB. 618. Kraft des
ersten Titels kann er die Hypothek auch ohne Pfandvertrag, kraft des zweiten Titels kann
er sie nur durch Pfandvertrag erlangen.
II. Die Sicherungshypothek kann, anders als die Brief= und Buchhypothek,
auch als Höchsthypothek bestellt werden (oben S. 221 6); es ist also bei ihr nicht
geboten, daß die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers bei der Be-
gründung der Hypothek spezialisiert wird, sondern es genügt, wenn nur der
Höchstbetrag der Pfandsumme fest bestimmt ist (1190 I, III.
Oben S. 239 b ist festgestellt, daß, solange die persönliche Forderung, zu deren Sicherung
die Hypothek dienen soll, nicht entstanden ist, die Hypothek dem Eigentümer des Pfand-
grundstücks gehört. Dieser Satz gilt auch bei der Höchsthypothek und spielt hier sogar eine
besonders wichtige Rolle, weil die persönliche Forderung des Höchstbypothbekengläubigers.
regelmäßig erst nach und nach zur Enistehung gelangt und überaus häufig hinter dem ver-
einbarten Höchstbetrage zurückbleibt. Die Folge ist, daß die Höchsthypothek zunäch: ganz oder
doch zum größten Teil Eigentümergrundschuld ist und sich erst allmählich ganz oder teil-
weise in eine Gläubigerhypothek verwandelt. Andrer Meinung ist freilich das Reichsge richt:
nach ihm soll die Höchsthypothek sofort in ihrem vollen wennschon unbest mmten Umfange-
dem Gläubiger zufallen, und erst, wenn endgültig festgestellt wird, daß die perfönliche
Forderung des Gläubigers den vereinbarten Höchstbetrag nicht erreicht hat, soll in Höhe des
Minderbetrages nachträglich auch eine Eiyentümergrundschuld ins Leben treten und zwar
nicht etwa zugunsten des jetzigen Eigentümers, sondern zugunsten des Eigentümers zur Zeit
der Eintragung der Höchsthypothek!; eine Folge dieser Ansicht ist, daß die Gläubiger des.
Eigentümers diese Eigentümergrun schuld erst dann sollen pfänden dürfen, wenn jene Fest-
stellung erfolgt ist.¾ Wie mir scheint, ist aber die reichsgerichtliche Lehre sowohl theoreticch.
wie praktisch unhaltbar.
III. Daß die zu begründende Hypothek eine bloße Sicherungshypothek sein
solle, muß bei der Begründung der Hypothek besonders bestimmt und im Grund-
buch ausdrücklich vermerkt werden (1184). Doch gilt eine Ausnahme erstens.
bei der Höchsthypothek, zweitens bei einer Hypothek, die zur Sicherung von
1) RG. 51 S. 115, 55 S. 217, 61 S. 39, 62 S. 170; Ahsbahs, Jahrb. f. Dogm. 50
S. 373; Crome 3 S. 799.
2) RG. 61 S. 375; Wolff S. 534 5.