§ 228. Begründung der Sicherungshypothek § 228 a. Sich. Hyp. bei Inhaberpapieren. 243
Forderungen aus Inhaber= oder Orderpapieren dienen soll, drittens bei der im
nächsten Paragraphen zu besprechenden Bauhypothek: diese drei Arten von
Hypotheken können überhaupt nur als Sicherungshypotheken bestellt werden, und
es ist deshalb ihre ausdrückliche Bezeichnung als Sicherungshypothek entbehrlich
(1190 III; 1187 Satz 2; RGes. v. 1. Juni 1909 § 27 Il).
IV. Die Bildung eines Hypothekenbriefs unterbleibt auch dann, wenn die
Parteien es nicht besonders vereinbart haben; ein Vermerk im Grundbuch hier-
über ist nicht nötig (1185 0.
V. In einem besonders gearteten Fall läßt das Gesetz es ausnahmsweise
zu, daß eine Sicherungshypothek ohne Eintragung im Grundbuch zustande
kommt, geradeso, wie es in einem analogen Fall auch die Begründung eines
Grundstücksnießbrauchs ohne Eintragung ausnahmsweise gestattet (s. oben S. 199,
1b): wenn nämlich an einer Forderung, die auf die Übereignung eines Grund-
fiücks gerichtet ist, ein Pfandrecht besteht und nun der Schuldner die ihm obliegende
Übereignung tatsächlich vornimmt, so daß jene Forderung und also notwendig
auch das Pfandrecht an ihr erlischt, so wird kraft Gesetzes eben dies erloschene
Pfandrecht an der Forderung sofort durch eine Sicherungshypothek an dem
Grundstück ersetzt, ohne daß die Hypothek im Grundbuch eingetragen werden
müßte (1287).
Bei der vorstehenden Regel ist aber vorausgesetzt, daß die Üübereignung des Grund-
stücks durch den Schuldner der Forderung zwar „an“ den persönlichen Gläubiger („Unter-
gläubiger"), aber nicht oder doch nicht allein in dessen, sondern in des Pfandgläubigers („Ober-
gläubigers"“) Gegenwart erfolgt: ist A. der Schuldner, B. der persönliche Gläubiger, C. der
Pfandgläubiger, so muß A. die Erklärung, daß er das Grundstück dem B. auflasse, vor dem
Giundvuchamt nicht allein dem B., sondern entweder allein dem C. oder gemeinsam dem B.
und C gegenüber abgeben (s. 1281, 1282).
Sehr bemerkenswert ist auch, daß in diesem Fall ein Geldbetrag, in dessen Höhe die
Hypothek Geltung haben solle, nicht bestimmt ist!
9) Begründung einer Sicherungshypothek ohne Pfandvertrag.
§ 228a.
Die einzelnen Fälle, in denen, wie im vorigen Paragraphen bereits er-
wähnt, eine Sicherungshypothek ohne Abschluß eines Pfandvertrages und ohne
ein rechtskräftiges den Vertragsschluß ersetzendes Urteil begründet werden kann,
sind die folgenden:
I. Erster Fall: es wird eine Sicherungshypothek für eine durch Inhaber=
popier verbriefte Forderung begründet. Hier wird der dingliche Pfandvertrag
dadurch ersetzt, daß die Person, der die Verfügungsmacht über das Grundstück
zusteht, dem Grundbuchamt einseitig erklärt, sie bestelle die Hypothek (1188 1),
besonders bemerkenswert, weil infolge dieser Regel der Gläubiger in die Lage
kommt, die Hypothek zu erwerben, ohne daß er es weiß oder will.
II. Zweiter Fall: es wird im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
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