5 228a. Vormundschaftl. Hypothek. Bauhypothek. 245
mindestens zur Hälfte aus Bausachverständigen bestehende Gemeindebehörde,
das Bauschöffenamt, einzurichten (BauSich Ges. 9 II, 50 ff.).
Zurzeit ist eine landesherrliche Verordnung der genannten Art noch nicht ergangen.
Die Bauhypotheken stehen also einstweilen nur auf dem Papier.
2. Eine Bauhypothek — wohl zu unterscheiden von der später (unten
S. 273 IV, 2) zu besprechenden Baugeldhypothek — kann nur auf Grundstücke
gelegt werden, auf denen ein Neubau begonnen oder vollendet ist, und dient
zur besondern Sicherung der Baugläubiger wegen ihrer auf den Neubau be-
züglichen Bauforderungen.
a) „Neubauten“ sind Bauten, die auf einer unbebauten oder nur mit
untergeordneten Bauwerken besetzten Baustelle aufgeführt oder an Stelle ab-
zureißender Gebäude errichtet werden (BauSich Ges. 2 II). Den Gegensatz
bilden namentlich An= und Umbauten.
b) „Baugläubiger" ist, wer für die Herstellung eines Neubaus entweder
kraft eines Werk= oder Dienstvertrages Arbeit leistet oder kraft eines Lieferungs-
vertrages Sachen liefert, also einerseits Baumeister, Bauhandwerker, Bau-
handlanger usw., andrerseits Steinbruchbesitzer, Sägemühlen, Tapetenhändler usw.
(BauSich Ges. 18 Satz 1). Daß der Werk-, Dienst= oder Lieferungsvertrag
gerade von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Neubau sich erhebt,
oder doch in seinem Namen abgeschlossen worden, ist nicht erforderlich, sondern
es genügt, wenn der Vertrag zwar auf den „Namen“ eines Dritten, aber doch
auf die „Rechnung"“ des Baustelleneigentümers geht (BauSich Ges. 18 Satz 1).
Ja, wenn der Eigentümer der Baustelle die Herstellung des Neubaus ganz
oder teilweise einem Unternehmer übertragen hat, sollen zu den Baugläubigern
auch die von diesem Unternehmer für eigne Rechnung angenommenen Meister,
Arbeiter oder Lieferanten zählen, es sei denn, daß der Unternehmer ein zu-
verlässiger Mann war oder doch von dem Eigentümer der Baustelle ohne grobe
Fahrlässigkeit dafür gehalten worden ist; Baugläubiger dieser Art nennt das
Gesetz „Nachmänner“ (BauSich Ges. 19 1, II, 28). Das Ergebnis ist, daß
die Baugläubiger, obschon sie doch eine Hypothek an dem Baugrundstück er-
werben sollen, keineswegs in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu dem
Eigentümer des Grundstücks zu stehn und namentlich nicht persönliche Gläubiger
des Eigentümers zu sein brauchen; schon jetzt sei bemerkt, daß es hierbei auch
dann verbleibt, wenn die Bauhypothek endgültig zustande kommt: der Eigen-
tümer der Baustelle wird alsdann notwendig Pfandschuldner, nicht aber auch
notwendig persönlicher Schuldner der Baugläubiger.
Beispiel. Maurermeister A. führt auf seinem Grundstück einen Neubau auf; dabei
überträgt er die Erdarbeiten dem B. mit der Maßgabe, daß dieser die erforderlichen Arbeiter
zwar in eignem Namen, aber für Rechnung des Baus zu beschaffen habe; die Maurerarbeiten
läßt er durch seine eignen Angestellten besorgen; die Zimmerarbeiten überträgt er dem
Zimmermeister C. Hier bilden die eignen Arbeiter des A., die des B. und die des C. je
eine Gruppe. Die der Gruppe A. sind persönliche Gläubiger A.3 und zugleich Baugläubiger;
die der Gruppe B. sind nicht persönliche Gläubiger A.s, aber doch Baugläubiger; die der