Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

246 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
Gruppe C. sind nicht persönliche Gläubiger A.3, aber mitunter, jedoch, weil sie nur als 
„Nachmänner"“ in Betracht kommen, nicht immer Baugläubiger. 
Ist der von dem Unternehmer angenommene Nachmann selber wieder ein Unternehmer, 
der seinerseits Nachmänner zweiten Grades annimmt, so zählen auch diese zu den Bau- 
gläubigern; der Fall, daß der Unternehmer ein zuverlässiger Mann war oder doch von dem 
Eigentümer der Baustelle dafür gehalten wurde, ist natürlich auch hier ausnenommen, jedoch 
so, daß nur die Zuverlässigkeit des ersten, nicht auch die des zweiten Unternehmers in Frage 
kommt (BauSich Ges. 19 I. 11). 
Besondre Regeln bestehn für den Fall, daß bei einem Bau nicht der Eigentümer, 
sondern mit dessen Zustimmung ein andrer als „Bauherr“ auftritt (Bau ich Ges. 18 Satz 2, 
19 III); Beispiel: ein Fabrikbesitzer hat ein an seine Fabrik anstoßendes Grundstück auf 
zwanzig Jahre gemietet und baut dort auf eigne Rechnung ein Magazin. Leider ist eine 
dieser Regeln (BauSich Ges. 19 III), indem sie den Bauherrn mit dem Baunnternehmer ver- 
wechselt, etwas kümmerlich ausgesallen. 
c) „Bauforderungen“ sind die Ansprüche der Baugläubiger auf die für 
ihre vertragsmäßigen Leistungen vereinbarte Geldvergütung (BauSich Ges. 20 1). 
Dabei sind aber drei Beschränkungen bestimmt. 
a) Die Leistungen der Baugläubiger kommen nur so weit in Betracht, als sie tatsäch- 
lich in den Bau verwendet worden sind oder ihre Verwendung bloß durch Annahmeverzug 
des Eigentümers der Baustelle oder des Bauunternehmers unterblieben ist; handelt es sich 
um die Lieferung von Sachen, die in den Bau eingefügt werden sollen, so gilt die Ver- 
wendung schon mit der fertigen Ablieferung, nicht erst mit der Einfügung als erfolgt 
(BauSich Ges. 20). 
5) Entscheidet das Bauschöffenamt auf Antrag eines Beteiligten, daß die mit einem 
Baugläubiger vereinbarte Vergütung das übliche Maß offenbar erheblich übersteige, so 
kommt nur diejenige Geldvergütung in Betracht, die vom Bauschöffenamt als die übliche 
festgestellt wird; die Emscheidung ist zulässig, auch wenn bereits für die Forderung in voller 
Höhe eine Bauhypothek eingetragen ist (s. BauSich Ges. 21). 
70) Vertragliche Zinsen der Vergütung kommen nicht in Ansatz (BauSich Ges. 27 IV). 
3. a) Die Begründung einer Bauhypothek beginnt damit, daß auf dem 
Grundbuchblatt der Baustelle ein Bauvermerk eingetragen wird. Und zwar 
steht die Eintragung eines solchen Vermerks nicht im Belieben der Beteiligten, 
sondern ist in den Gemeinden, in denen Bauhypotheken überhaupt zugelassen 
sind, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen für sämtliche Neubauten zwangsweise 
vorgeschrieben; der Zwang wird dadurch durchgeführt, daß die Baupolizei- 
behörde, wenn sie um Erteilung der Bauerlaubnis angegangen wird, das 
Grundbuchamt um die Eintragung des Vermerks von Amts wegen ersuchen soll 
und die Bauerlaubnis erst nach Eintragung des Vermerks erteilen darf (Bau- 
Sich Ges. 11, 13, 16). Der Bauvermerk hat die Wirkung, wie wenn ein Anspruch 
der Baugläubiger auf Eintragung einer Bauhypothek für ihre Bauforderungen 
im Grundbuch vorgemerkt wäre (BauSich Ges. 11 II). Demgemäß wird der 
Bauvermerk gelöscht, erstens, wenn die Bauhypothek selber eingetragen und 
damit der Bauvermerk erledigt wird (BauSich Ges. 27 1I), zweitens, wenn 
endgültig festgestellt wird, daß Bauforderungen, für die die Sicherung durch 
eine Bauhypothek beansprucht werden könnte, nicht vorhanden sind und auch 
in Zukunft nicht zur Entstehung kommen werden (s. BausSich Ges. 27 I, 17). 
Über die Ausnahmen, in denen die Eintragung eines Bauvermerks unterbleibt, siehe 
unten zu ba, 6.
	        
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