246 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Gruppe C. sind nicht persönliche Gläubiger A.3, aber mitunter, jedoch, weil sie nur als
„Nachmänner"“ in Betracht kommen, nicht immer Baugläubiger.
Ist der von dem Unternehmer angenommene Nachmann selber wieder ein Unternehmer,
der seinerseits Nachmänner zweiten Grades annimmt, so zählen auch diese zu den Bau-
gläubigern; der Fall, daß der Unternehmer ein zuverlässiger Mann war oder doch von dem
Eigentümer der Baustelle dafür gehalten wurde, ist natürlich auch hier ausnenommen, jedoch
so, daß nur die Zuverlässigkeit des ersten, nicht auch die des zweiten Unternehmers in Frage
kommt (BauSich Ges. 19 I. 11).
Besondre Regeln bestehn für den Fall, daß bei einem Bau nicht der Eigentümer,
sondern mit dessen Zustimmung ein andrer als „Bauherr“ auftritt (Bau ich Ges. 18 Satz 2,
19 III); Beispiel: ein Fabrikbesitzer hat ein an seine Fabrik anstoßendes Grundstück auf
zwanzig Jahre gemietet und baut dort auf eigne Rechnung ein Magazin. Leider ist eine
dieser Regeln (BauSich Ges. 19 III), indem sie den Bauherrn mit dem Baunnternehmer ver-
wechselt, etwas kümmerlich ausgesallen.
c) „Bauforderungen“ sind die Ansprüche der Baugläubiger auf die für
ihre vertragsmäßigen Leistungen vereinbarte Geldvergütung (BauSich Ges. 20 1).
Dabei sind aber drei Beschränkungen bestimmt.
a) Die Leistungen der Baugläubiger kommen nur so weit in Betracht, als sie tatsäch-
lich in den Bau verwendet worden sind oder ihre Verwendung bloß durch Annahmeverzug
des Eigentümers der Baustelle oder des Bauunternehmers unterblieben ist; handelt es sich
um die Lieferung von Sachen, die in den Bau eingefügt werden sollen, so gilt die Ver-
wendung schon mit der fertigen Ablieferung, nicht erst mit der Einfügung als erfolgt
(BauSich Ges. 20).
5) Entscheidet das Bauschöffenamt auf Antrag eines Beteiligten, daß die mit einem
Baugläubiger vereinbarte Vergütung das übliche Maß offenbar erheblich übersteige, so
kommt nur diejenige Geldvergütung in Betracht, die vom Bauschöffenamt als die übliche
festgestellt wird; die Emscheidung ist zulässig, auch wenn bereits für die Forderung in voller
Höhe eine Bauhypothek eingetragen ist (s. BauSich Ges. 21).
70) Vertragliche Zinsen der Vergütung kommen nicht in Ansatz (BauSich Ges. 27 IV).
3. a) Die Begründung einer Bauhypothek beginnt damit, daß auf dem
Grundbuchblatt der Baustelle ein Bauvermerk eingetragen wird. Und zwar
steht die Eintragung eines solchen Vermerks nicht im Belieben der Beteiligten,
sondern ist in den Gemeinden, in denen Bauhypotheken überhaupt zugelassen
sind, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen für sämtliche Neubauten zwangsweise
vorgeschrieben; der Zwang wird dadurch durchgeführt, daß die Baupolizei-
behörde, wenn sie um Erteilung der Bauerlaubnis angegangen wird, das
Grundbuchamt um die Eintragung des Vermerks von Amts wegen ersuchen soll
und die Bauerlaubnis erst nach Eintragung des Vermerks erteilen darf (Bau-
Sich Ges. 11, 13, 16). Der Bauvermerk hat die Wirkung, wie wenn ein Anspruch
der Baugläubiger auf Eintragung einer Bauhypothek für ihre Bauforderungen
im Grundbuch vorgemerkt wäre (BauSich Ges. 11 II). Demgemäß wird der
Bauvermerk gelöscht, erstens, wenn die Bauhypothek selber eingetragen und
damit der Bauvermerk erledigt wird (BauSich Ges. 27 1I), zweitens, wenn
endgültig festgestellt wird, daß Bauforderungen, für die die Sicherung durch
eine Bauhypothek beansprucht werden könnte, nicht vorhanden sind und auch
in Zukunft nicht zur Entstehung kommen werden (s. BausSich Ges. 27 I, 17).
Über die Ausnahmen, in denen die Eintragung eines Bauvermerks unterbleibt, siehe
unten zu ba, 6.