§ 228a. Bauvermerk. Bauhypothek. 247
b) Auf die Eintragung des Bauvermerks folgt — jedoch erst nach einer
mehr oder minder langen Pause — die Anmeldung der Bauforderungen seitens
der Baugläubiger beim Bauschöffenamt. Die Anmeldung muß innerhalb der
dafür bestimmten Frist geschehn; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
Baupolizeibehörde öffentlich bekannt macht, entweder, daß der Neubau fertig-
gestellt sei und in Gebrauch genommen werden könne, oder, daß der Bau be-
gonnen, die Bauerlaubnis aber nachträglich erloschen sei, und dauert einen
Monat (BaueSich Ges. 27 II, 22). Die Anmeldungen sind nur wirksam, wenn
sie von dem Eigentümer der Baustelle privatschriftlich genehmigt oder durch
einstweilige Verfügung des Amtsgerichts zugelassen sind und jene Genehmigung
oder diese Verfügung vor Ablauf der Anmeldefrist dem Bauschöffenamt ein-
gereicht ist (s. Bau Sich Ges. 23).
Darüber, ob eine angemeldete Forderung wirklich zu Recht besteht und ob sie zu
den Bauforderungen im Sinn des Gesetzes gehört, hat das Bauschöffenamt — abgesehn
von dem Fall, in dem es die Höhe einer angemeldeten Forderung auf das übliche Maß
herabsetzt (s S. 246 9) — selbstverständlich nicht zu befinden. Wohl aber kann es auf An-
trag eines Beteiligten eine gütliche Einigung vermitteln (s. Bau Sich Ges. 26, 30 1 Satz 2, I).
c) Den Abschluß macht, daß das Bauschöffenamt die angemeldeten Forde-
rungen dem Grundbuchamt mitteilt und dieses nunmehr die Eintragung der
Hypothek vornimmt; dabei hat das Grundbuchamt alle Forderungen zu berück-
sichtigen, die es für wirksam angemeldet erachtet; es prüft also so wenig wie
das Bauschöffenamt, ob die Forderungen zu Recht bestehn und ob ihnen der
Charakter einer Bauforderung wirklich zukommt, überläßt vielmehr die Ver-
antwortung für die Bejahung der Frage dem Eigentümer der Baustelle, der
die Anmeldung der Forderung genehmigt, oder dem Amtsgericht, das sie durch
seine einstweilige Verfügung zugelassen hat; in der Eintragungsformel ist der
Gesamtbetrag der Forderungen und der Anteil, der davon auf jeden einzelnen
Gläubiger entfällt, anzugeben; auch ist die Hypothek in der Formel ausdrücklich
als „Bauhypothek“ zu bezeichnen, womit zugleich stillschweigend gesagt wird,
dbaß sie eine bloße Sicherungshypothek ist (BauSich Ges. 27 II, III).
Eine Ausnahme von der Regel, daß das Grundbuchamt bei der Eintragung der
Hypothek sämtliche wirksam angemeldete Bauforderungen berücksichtigen soll, gilt für den
Fall, daß ein Nachmann eine Bauforderung wegen einer Arbeit oder Lieserung angemeldet
hat, wegen deren eine Bauforderung auch von dem Unternehmer, der den Nachmann ange-
nommen, angemeldet worden ist. Gegen eine solche Doppelanmeldung kann das Amtsgericht,
das über ihre Zulassung durch einstweilige Verfügung entscheidet, oder das Bauschöffenamt,
das die Anmeldungen sammelt, nichts tun, schon aus dem Grunde, weil sowohl der Unter-
nehmer wie der Nachmann in Wahrheit Baugläubiger ist und jeder von ihnen auf die An-
meldung seiner Forderung einfach ein Recht hat. Wohl aber soll hier das Grundbuchamt
eingreisen, nämlich in der Art, daß es die Bauhypothek nur dem Nachmann einräumen
darf; doch wird sich häufig nicht sicher feststellen lassen, ob die Voraussetzungen dieser Regel ge-
geben sind, ob also insbesondre Unternehmer und Nachmann wegen des nämlichen ange-
meldeten Berrages wirklich nebeneinander Baugläubiger sind; alsdann soll das Grundbuchamt
in Höhe des zweifelhaften Betrages sowohl dem Unternehmer wie dem Nachmann einen
Ameil an der Hypothek gewähren, gleichzeitig aber einen Widerspruch dagegen eintragen
Gausich Ges. 28 I). Praktisch wird letzteres namentlich dann werden, wenn es zweifelhaft