248 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
ist, ob der Unternehmer zuverlässig war oder von dem Eigentümer der Baustelle wenigstens
dafür gehalten ist; denn je nachdem man diese Frage bejaht oder verneint, hat nur der-
Unternehmer oder nur der Nachmann ein Recht auf einen Anteil an der Bauhypothek.
4. Mit der Eintragung kommt die Bauhypothek als solche zustande-
und zwar in der Art, daß jeder Baugläubiger einen Anteil an ihr nach Ver-
hältnis seines im Grundbuch angegebenen Forderungsbetrages erwirbt (s.
BauSich Ges. 27 II, III), vorausgesetzt, daß seine Forderung zu Recht besteht
und daß ihr der Charakter einer Bauforderung wirklich zukommt. Trifft eine
dieser Voraussetzungen nicht zu, so ist der auf die Forderung entfallende Teil
der Bauhypothek nicht etwa als Eigentümergrundschuld aufrechtzuerhalten,
sondern er ist — gerade wie eine andre Hypothek, wenn ihr kein gültiger Pfand-
vertrag zugrunde liegt — ganz unwirksam.
Nicht entgegensteht Bau Sich Ges. 29 II: hier ist von einer Bauhypothek die Rede, die
nicht von Anfang an als Eigentümergrundschuld aufrecht erhalten wird, sondern erst nach-
träglich, etwa durch Befriedigung des Baugläubigers, in eine Eigentümergrundschuld ver-
wandelt wird.
5. a) Die Eintragung einer Bauhypothek für die Bauforderungen kann durch Sicher-
heitsleistung — bestehend in der Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren — ganz oder
teilweise vermieden werden. Wir unterscheiden dabei den Fall der Haupt-, der Ergänzungs-
und der Einzelsicherheitsleistung.
a) Die Hauptsicherheitsleistung wird zugunsten sämtlicher Baugläubiger aus freien
Stücken vorgenommen, noch ehe der Bau begonnen hat; ihre Höhe ist auf ein Drittel der
gesamten voraussichtlichen Baukosten nach Schätzung des Bauschöffenamts bestimmt (Bau
Sich Ges. 12 I). Die Wirkung der Hauptsicherheitsleistung ist, daß die Eintragung eines Bau-
vermerks und also auch die Eintragung einer Bauhypothek ganz unterbleibt (BauSich Ges. 12 1).
5) Die Ergänzungssicherheitsleistung (Differenzkaution) wird gleichfalls zugunsten
sämtlicher Baugläubiger und gleichfalls vor Beginn des Baus vorgenommen; ihre Vornahme
erfolgt aber nicht freiwillig, sondern auf Anordnung der Baupolizei; die Baupolizei ist zu
dieser Anordnung berechtigt und verpflichtet, wenn ein Bauvermerk eingetragen werden soll,
jedoch die auf dem Baugrundstück ruhenden dem Bauvermerk vorgehenden oder gleichstehenden
Belastungen drei Viertel des Werts des Baugrundstücks in unbebautem Zustande über-
steigen; die Bauerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn die Sicherheit geleistet ist; die Höhe
der Sicherheit muß dem Betrage gleichkommen, um den die eben genannten Belastungen
drei Viertel des Grundstückswerts übersteigen, kann also unter Umständen mehr ausmachen
als die der freiwillig geleisteten Hauptsicherheit (Bau Sich Ges. 13—15). Die Wirkung der
Ergänzungssicherheitsleistung ist, daß weder die Eintragung des Bauvermerks noch die der
Bauhypothek verhindert, wohl aber der Betrag der Bauhypothek um den Betrag der ge-
leisteten Sicherheit vermindert wird, derart, daß die Minderung alle Bauforderungen nach
Verhältnis ihrer Größe trifft (BauSich Ges. 27 V).
)) Die Einzelsicherheitsleistung wird, wie die Hauptsicherheitsleistung, aus freien Stücken,
aber nur zugunsten eines einzelnen Baugläubigers und erst dann vorgenommen, wenn die
Frist zur Anmeldung der Bauforderungen bereits begonnen hat; die Höhe der Sicherheit
ist dem Betrage der angemeldeten Forderung jenes Gläubigers gleich (Bau Sich Ges. 24 1).
Die Wirkung der Einzelsicherheitsleistung ist, falls sie dem Bauschöffenamt rechtzeitig nach-
gewiesen wird, daß die sichergestellte Forderung als nicht angemeldet gilt und demgemäß bei
der Eintragung der Bauhypothek unberücksichtigt bleibt.
b) Besondre Vorschriften über die Haftung der Sicherheit, ihre Verteilung und ihre-
Rückgabe s. BauSich Ges. 41 ff., 24 III.
6. Ausgeschlossen ist die Eintragung eines Bauvermerks und damit auch die Eintragung
einer Bauhypothek sowie die eigentümliche zu 5 besprochene Sicherheitsleistung bei Neubauten
auf Grundstücken des Fiskus, der Kommunalverbände, des Landesherrn usw. (BauSich Ges.