8 172. Dingliche Ansprüche. 8 173. Publizitätsprinzip. 7
dem dinglichen Recht noch so eng zusammenhängen, doch selber nicht als ding-
lich bezeichnet werden.
Beispiel. Wenn dem A. an dem Grundstück B.s eine Reallast zusteht, ist mit dem
dinglichen Recht der Reallast ein Anspruch des A. gegen B. auf die Entrichtung gewisser
Realleistungen verbunden (1108). Hier steht dieser Anspruch durchaus nicht bloß im Dienst
des dinglichen Rechts, sondern ist ihm einfach koordiniert. Wir werden ihn deshalb nicht
a„dinglich“ nennen dürfen.
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.“
1. Bas Publizitätsprinzip. Grundbuch und Buchrecht.
§ 173.
I. Das Sachenrecht der Grundstücke wird von dem Publizitäts-
prinzip beherrscht. Dies Prinzip besagt ein Doppeltes. Erstens: die Wirk-
samkeit der dinglichen Rechte an Grundstücken und zwar sowohl der Rechte
erster wie der Rechte höherer Ordnung wird in gewissem Umfange dadurch
bedingt, daß die Begründung dieser Rechte und die rechtlichen Schicksale, die
sie während ihres Bestehns erfahren, durch einen Vermerk in den amtlich
geführten Grundbüchern öffentlich beurkundet werden. Zweitens: ist ein
derartiger Vermerk im Grundbuch gemacht, so wird in gewissem Umfange
angenommen, daß er der wirklichen Rechtslage entspricht, auch wenn er tat-
sächlich unrichtig ist.
II. 1. Diesem Prinzip entsprechend hat das Grundbuch die Bestimmung,
Auskunft über die dinglichen Rechte an Grundstücken zu geben: es soll diese
Rechte gewissermaßen sinnlich wahrnehmbar machen. So wie man sich über
die Größe, die Lage, die Bodenbeschaffenheit, die Bebauung eines Grundstücks
an Ort und Stelle durch den Augenschein unterrichten kann, so soll man sich
durch Einsicht in das Grundbuch auch darüber unterrichten können, wem das
Grundstück gehört, welche Dienstbarkeiten, Hypotheken, Reallasten darauf ruhn,
ob die auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken einem Dritten verpfändet
sind usw. Wir können demgemäß die dinglichen Rechte an Grundstücken
geradezu als Buchrechte bezeichnen.
2. Im einzelnen gibt das Grundbuch zur Durchführung des Publizitäts-
prinzips darüber Auskunft,
a) ob ein Buchrecht begründet ist und für wen;
b) ob das Buchrecht nachträglich auf einen andern Inhaber übergegangen
ist und auf wen;
1) Fuchs u. Arnheim, Grundbuchrecht (02, 08); Oberneck, Reichsgrundbuchrecht, 4. Aufl.
(09); Turnau u. Förster, Liegenschaftsrecht, 3. Aufl. (06); Kommentare z. RörOrdn. von
Predarl (07), Güthe (05), Achilles-Strecker (01) u. a.; Strecker, allg. Vorschriften des BGB.8s
über Rechte an Grundstücken (01).