Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 172. Dingliche Ansprüche. 8 173. Publizitätsprinzip. 7 
dem dinglichen Recht noch so eng zusammenhängen, doch selber nicht als ding- 
lich bezeichnet werden. 
Beispiel. Wenn dem A. an dem Grundstück B.s eine Reallast zusteht, ist mit dem 
dinglichen Recht der Reallast ein Anspruch des A. gegen B. auf die Entrichtung gewisser 
Realleistungen verbunden (1108). Hier steht dieser Anspruch durchaus nicht bloß im Dienst 
des dinglichen Rechts, sondern ist ihm einfach koordiniert. Wir werden ihn deshalb nicht 
a„dinglich“ nennen dürfen. 
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.“ 
1. Bas Publizitätsprinzip. Grundbuch und Buchrecht. 
§ 173. 
I. Das Sachenrecht der Grundstücke wird von dem Publizitäts- 
prinzip beherrscht. Dies Prinzip besagt ein Doppeltes. Erstens: die Wirk- 
samkeit der dinglichen Rechte an Grundstücken und zwar sowohl der Rechte 
erster wie der Rechte höherer Ordnung wird in gewissem Umfange dadurch 
bedingt, daß die Begründung dieser Rechte und die rechtlichen Schicksale, die 
sie während ihres Bestehns erfahren, durch einen Vermerk in den amtlich 
geführten Grundbüchern öffentlich beurkundet werden. Zweitens: ist ein 
derartiger Vermerk im Grundbuch gemacht, so wird in gewissem Umfange 
angenommen, daß er der wirklichen Rechtslage entspricht, auch wenn er tat- 
sächlich unrichtig ist. 
II. 1. Diesem Prinzip entsprechend hat das Grundbuch die Bestimmung, 
Auskunft über die dinglichen Rechte an Grundstücken zu geben: es soll diese 
Rechte gewissermaßen sinnlich wahrnehmbar machen. So wie man sich über 
die Größe, die Lage, die Bodenbeschaffenheit, die Bebauung eines Grundstücks 
an Ort und Stelle durch den Augenschein unterrichten kann, so soll man sich 
durch Einsicht in das Grundbuch auch darüber unterrichten können, wem das 
Grundstück gehört, welche Dienstbarkeiten, Hypotheken, Reallasten darauf ruhn, 
ob die auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken einem Dritten verpfändet 
sind usw. Wir können demgemäß die dinglichen Rechte an Grundstücken 
geradezu als Buchrechte bezeichnen. 
2. Im einzelnen gibt das Grundbuch zur Durchführung des Publizitäts- 
prinzips darüber Auskunft, 
a) ob ein Buchrecht begründet ist und für wen; 
b) ob das Buchrecht nachträglich auf einen andern Inhaber übergegangen 
ist und auf wen; 
1) Fuchs u. Arnheim, Grundbuchrecht (02, 08); Oberneck, Reichsgrundbuchrecht, 4. Aufl. 
(09); Turnau u. Förster, Liegenschaftsrecht, 3. Aufl. (06); Kommentare z. RörOrdn. von 
Predarl (07), Güthe (05), Achilles-Strecker (01) u. a.; Strecker, allg. Vorschriften des BGB.8s 
über Rechte an Grundstücken (01).
	        
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