Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

250 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
eigentümer zufallen müßte. Doch hat das Gesetz das nicht ausdrücklich bestimmt, und eine 
analoge Anwendung jener für die Hypothek aufgestellten Regel auf die Grundschuld ist vom 
Reichsgericht abgelehnt; die Grundschuld soll vielmehr „ins Leere fallen“, so daß weder der 
Gläubiger noch der Eigentümer Rechte aus ihr ableiten dürfen. Sehr sinnvoll ist dies Er- 
gebnis nicht. 
III. Die Eintragungsformel muß angeben (1191, 1192, 1199): 
1. den Gläubiger, 
2. bei der Kapitalgrundschuld die Hauptpfandsumme samt den etwa 
rechtsgeschäftlich bedungenen Zinsen und dem Geldbetrage der sonstigen Neben- 
leistungen, bei der Rentenschuld die Rente und das Ablösungskapital, 
3. bei der Buchgrundschuld den Vermerk, daß die Ausstellung eines 
Grundschuldbriefs ausgeschlossen sei. 
IV. Mitunter wird eine Grundschuld dadurch begründet, daß die Bestellung 
einer Hypothek zeitweilig oder dauernd nicht zum Ziel führt. Hierüber ist 
bereits früher gesprochen (oben S. 239, 2 D). 
2. Ubertragung eines bestehenden Grundstüchspfandrechts. 
a) Übertragung der Hypothek. 
a)Abtretung der Hypothek durch Rechtsgeschäft. 
§ 230. 
I. 1. Die Abtretung einer Hypothek geschieht durch Abtretung der 
persönlichen Forderung, zu deren Sicherung die Hypothek dienen soll; denn 
sobald die Abtretung dieser Forderung wirksam wird, geht mit ihr kraft Ge- 
setzes auch die Hypothek auf den neuen Gläubiger über (401, 1153 1). Da- 
gegen ist eine Abtretung der Hypothek für sich allein, ohne die persönliche 
Forderung, nicht möglich (1153 1l). 
Beispiel. Der Abtretung einer Hypothek gibt man zweckmäßig folgende Form: „Mir 
steht gegen A. eine Darlehnssorderung von 6000 Mk. zu, für die im Grundbuch von Suhl 
Band 2 Blatt 80 unter Nr. 6 eine Hypothek eingetragen ist. Diese Forderung samt Zinsen 
vom 1. April 1911 trete ich hiermit an B. ab. Suhl, den 5. April 1911. C.“ Allerdings 
häite in dieser Urkunde die Hypothek auch ganz unerwähnt bleiben können. Doch wäre das 
unklug gewesen, weil nur durch die Erwähnung der Hypothek jeder Zweifel darüber abge- 
schnitten wird, ob die abgetretene und die hypothekarisch gesicherte Forderung identisch sind. 
Das Verbot der Abtretung einer Hypothek ohne Forderung kann dadurch umgangen 
werden, daß die Hypothek in eine Grundschuld verwandelt oder auf eine andre dem neuen 
Gläubiger zustehende Forderung übertragen wird (1198, 1180). 
2. Wie bei gewöhnlichen, so erfolgt auch bei hypothekarisch gesicherten 
Forderungen die Abtretung durch einen Vertrag zwischen der Person, die die 
Rechismacht hat, über die Forderung zu verfügen, und dem neuen Gläubiger. 
Doch ist anders als bei gewöhnlichen Forderungen dieser Vertragsschluß einem 
strengen Formzwang unterworfen. 
1) NWG. 60 S. 251.
	        
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