252 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
Parteien in andrer Art helfen, etwa so, daß der alte oder der neue Gläubiger
den Brief für sich und den andern in gemeinsame Verwahrung nimmt.“
0) Schließlich ist es zwar keineswegs nötig, aber doch — namentlich
zwecks Vereinfachung der Legitimation des neuen Gläubigers — sehr nützlich,
wenn die Hypothek im Grundbuch auf den Namen des neuen Gläubigers um-
geschrieben wird. Demgemäß kann dieser die Umschreibung im Wege der
Grundbuchberichtigung unter Vorlegung des Briefs jederzeit verlangen; erfolgt
die Umschreibung im Buch, so ist sie vom Grundbuchamt auch auf dem Brief
zu vermerken (RGrOrdn. 57 III).
Beispiel. A. hat arglistigerweise eine ihm gehörige Briefhypothek hintereinander an
die gutgläubigen B., C. und D. vertragsmäßig abgetreten; die Abtretung zugunsten des B.
hat er am 1. Moai schriftlich erkärt, jedoch den Brief dabei nicht übergeben und seiner über-
haupt nicht Erwähnung getan; die Abtretung zugunsten des C. hat er am 2. Mai mündlich
erklärt und dabei den Brief dem C. übergeben; die Abtretung zugunsten des D. hat er,
nachdem er sich den Brief am 3. Mai von C. unter einem Vorwande hat zurückgeben lassen,
am 4. Mai wiederum schriftlich erklärt und sodann diese Erklärung samt dem Brief an das
Grundbuchamt mit dem Antrage abgeschickt, das Amt solle die Hypothek auf D. umschreiben
und den Brief alsdann an ihn, den Antragsteller, zurücksenden; das Amt hat nun diesem
Antrage stattgegeben, und A. ist wieder im Besitz des Briefs. Hier hat weder B. noch C.
noch D. die Hypothek erworben. Doch kann A. den Erwerb des B., des D. oder des C.
nach seiner Wahl nachträglich zustande bringen, indem er entweder den Brief dem B. oder
dem D. übergibt oder die zugunsten des C. am 2. Mai mündlich abgegebene Abtretungs-
erklärung nunmehr schriftlich wiederholt.
Bei der Regel, daß die Überweisung des Hypothekenbriefs an den neuen Gläubiger
durch die Abrede ersetzt werden kann, der neue Gläubiger sei berechtigt, sich den Brief un-
mittelbar vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen, ist vorausgesetzt, daß das Grundbuch-
amt zu dieser Aushändigung tatsächlich in der Lage ist. Dies ist der Fall: erstens, wenn
der bisherige Inhaber des Briefs ihn dem Amt einreicht, zweitens, wenn der Brief noch
unausgegeben auf dem Amt lagert, drittens, wenn der Brief noch gar nicht ausgestellt ist.“
In der schriftlichen Abtretungserklärung muß der neue Gläubiger namentlich bezeichnet
werden. Eine sog. Blankozession, in der sein Name offen gelassen wird, ist unzulässig
(s. oben Bd. 1 § 60 II, 2 a).5
Um die Umschreibung der Hypothek auf den Namen des neuen Gläubigers herbei-
zuführen, bedarf es, abweichend vom Konsensprinzip (oben S. 49), der Einwilligung des
bisherigen Gläubigers nicht, sondern es genügt dessen Erklärung, daß er die hypothekarisch
gesicherte Forderung dem neuen Gläubiger abtrete (NrOrdn. 26 1).
3. a) Ist eine durch Verkehrshypothek gesicherte persönliche Forderung an
einen neuen Gläubiger abgetreten, so wird die Abtretung in Ansehung der
Hypothek gegenüber dem Hypothekenschuldner sofort wirksam, während sie in
Ansehung der persönlichen Forderung gegenüber dem persönlichen Schuldner
nach den allgemeinen für die Abtretung einer Forderung geltenden Regeln erst
dann wirksam wird, wenn sie ihm bekannt geworden oder formell angezeigt
ist (1156 Satz 1, 406 f..
Beispiel. A. hat dem B. gegen Bestellung einer Buchhypothek 1905 ein Darlehn, rück-
zahlbar gegen einmonatige Kündigung, gewährt; am 15. März 1911 hat B. das Darlehn
auf den 1. Mai 1911 gekündigt und am 2. Mai nachmittags 6 Uhr an A. auch bar
3) Siehe R. 69 S. 36. 4) RG. 64 S. 313, 65 S. 64, 66 S. 210.
5) R. 63 S. 230.