5 230 a. Übergang einer Hypothek kraft Gesetzes. 255
der Hypothek in gleicher Art abgetreten, wie wenn die Hypothek nicht bestände,
also ohne Umschreibung im Grundbuch (1187 Satz 3).
4. Die vierte Ausnahme betrifft Forderungen, für die eine Höchsthypothek
bestellt ist: sie können abgetreten werden, wie wenn die Hypothek nicht be-
stände, gehn aber alsdann ohne die Hypothek auf den neuen Gläubiger über
(1190 IV).
6) Nicht rechtsgeschäftliche übertragung einer Hypothek.
§ 230 a.
I. Außer durch Rechtsgeschäft kann eine Hypothek von dem bisherigen auf
einen neuen Gläubiger auch in andrer Art übertragen werden, und zwar —
anders als bei der rechtsgeschäftlichen Üübertragung — bald im Gefolge der
persönlichen Forderung, bald für sich allein.
1. Erster Fall: der bisherige Gläubiger stirbt. Hier geht die persönliche
Forderung samt der Hypothek auf seinen Erben über (1922).
2. Zweiter Fall: ein Gläubiger des bisherigen Gläubigers läßt sich die
persönliche Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung überweisen. Hier geht
die persönliche Forderung samt der Hypothek auf den Gläubigergläubiger über
(8O. 837).
3. Dritter Fall: der bisherige Gläubiger wird wegen seiner persönlichen
Forderung in andrer Art als durch hypothekarische Zwangsvollstreckung —
also entweder in Güte (sei es auch mit Mitteln, die aus dem Pfandgrund-
stück oder Pfandzubehör gewonnen sind 1) oder durch eine Zwangsvollstreckung
in das pfandfreie Vermögen seines Schuldners — befriedigt. Hier geht der
Regel nach die Hypothek auf den Grundstückseigentümer als den Pfandschuldner
über; und zwar erwirbt er, wenn er selber es war, der den Gläubiger be-
friedigt hat und er nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, mit der Hypothek
zugleich die persönliche Forderung; andernfalls erlangt er nur die Hypothek,
während die persönliche Forderung erlischt (1143 I Satz 1 (412, 401 11, 1163 I
Satz 2).: Doch erleidet diese Regel zwei wichtige Ausnahmen.
a) Ist die Befriedigung des Gläubigers durch den von dem Pfandschuldner
verschiedenen persönlichen Schuldner geschehn, so geht die Hypothek insoweit, als
der persönliche Schuldner für seine Leistung von dem Pfandschuldner (oder dessen
Rechtsvorgänger") Ersatz beanspruchen kann, nicht auf den Pfandschuldner, son-
dern auf den persönlichen Schuldner über, während die persönliche Forderung
erlischt (1164 I Satz 1).
b) Ist die Befriedigung des Gläubigers durch einen Dritten erfolgt, so“
geht die Hypothek insoweit, als der Dritte befugt war, seine Leistung dem
1) Ro. 56 S. 324.
2) RE. 56 S. 323. 3) NWG. 55 S. 220.
4) Sohm, Gegenstand S. 37.