8 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
0) ob der Inhalt des Buchrechts nachträglich abgeändert ist;
d) ob der Inhaber des Buchrechts zugunsten bestimmter Personen in der
Verfügung über das Recht beschränkt ist (892 1 Satz 2)2, es sei denn, daß
die Beschränkung auf den Familienverhältnissen des Berechtigten beruht;
e) ob das Buchrecht nachträglich erloschen ist.
3. Außerdem kann das Grundbuch noch über andre Beziehungen der
Grundstücke, insbesondre über ihre Größe und ihren Wert, Angaben enthalten.
Doch haben derartige Angaben mit dem Publizitätsprinzip nichts zu tun und
entbehren deshalb auch jeder rechtlichen Bedeutung.
4. Keine Auskunft gibt, falls das Landesrecht nicht im Rahmen seiner
Zuständigkeit ein andres bestimmt, das Grundbuch:
a) über die öffentlichrechtlichen Beziehungen der Grundstücke (Grundsteuern,
Deichlasten usw.);
b) über den Besitz an Grundstücken;
) über ihre Miet= und Pachtverhältnisse;
d) über die Geschäftsfähigkeit und die Familienverhältnisse der Buch-
berechtigten;
e) über eine Verfügungsbeschränkung, die einem Buchberechtigten nicht
bloß zugunsten bestimmter einzelner Personen, sondern mit absoluter Wirkung
gegenüber jedermann auferlegt ist.
2. Bie Einrichtung der Grundbücher. Das Spezialitätsprinzip.
§ 174.
Das im vorigen Paragraphen festgestellte Publizitätsprinzip setzt, wie wir
gesehn haben, das Vorhandensein von Grundbüchern voraus. Mit der
Führung dieser Bücher sind die Grundbuchämter betraut. Die Ein-
richtung der Bücher ist die folgende:
I. Die erste Hauptaufgabe der Grundbücher ist die Registrierung der
einzelnen Grundstücke als solcher.
1. Zu registrieren sind grundsätzlich sämtliche deutsche Grundstücke ohne
Rücksicht darauf, wie groß sie sind, wem sie gehören und welchen Zwecken
sie dienen (RGrOrdn. 3). Doch können die Landesgesetze gewisse Aus-
nahmen vorsehn (Ruör rdn. 90 1). Namentlich ist in Preußen bestimmt, daß
die Grundstücke des Fiskus, der Kommunalverbände, der Kirchen und
Schulen,
die Grundstücke der öffentlichen Eisenbahnen,
die öffentlichen Wege und Gewässer
nur dann registriert werden, wenn der Eigentümer es beantragt, und daß sie
2) NG. 62 S. 216. 3) Vgl. R. 59 S. 400.