Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

260 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
nur so weit auf ihn über, als sein etwaiger Ersatzanspruch gegen die andern Mitschuldner 
oder deren Rechtsvorgänger reicht, während sie im übrigen erlischt (1173 1 Satz 1, II). 
3. Wird der bisherige Gläubiger von dem persönlichen Schuldner, der nicht zugleich 
Hypothekenschuldner ist, befriedigt, so geht, wenn dieser bloß von einem der Hypotheken- 
schuldner oder seinem Rechtsvorgänger Ersatz fordern kann, nur die Hypothek an dem Grund- 
stück dieses einen Hypothekenschuldners auf ihn über, während die Hypothek an den übrigen 
Grundstücken erlischt (1174 —). 
4. Erlischt die persönliche Forderung des bisherigen Gläubigers in andrer Art als 
durch Befriedigung des Gläubigers, z. B. durch einen Erlaßvertrag, so geht die Gesamt- 
hypothek als solche auf sämtliche Hypothekenschuldner über; eine Ausnahme gilt nur im 
Fall der Konsusion, da hier — je nach Lage des Falls — die Hypothek statt auf den 
Hypothekenschuldner ganz oder teilweise auch auf den oder die persönlichen Schuldner über- 
gehn oder auch in Ansehung eines Teils der Pfandgrundstücke erlöschen kann (s. 1163 1 
Satz 2, 1172 ., 1174 I, 1173 1 Satz 2). 
5. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder wird er mit ihr ohne Hinterlegung 
von Hypothekenkapital und Zinsen (oben I, 6 a) im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, so geht 
die Gesamihypothek als solche auf sämtliche Hypothekenschuldner über. Eine Ausnahme gilt, 
wenn Verzicht oder Ausschluß sich nur auf eines der Pfandgrundstücke bezieht; hier erlischt 
die Hypothek an diesem Grundstück (1175). 
b) Übertragung der Grundschuld. 
6#231. 
Für die Übertragung von Grundschulden gelten im ganzen analoge 
Regeln wie für die Übertragung von Verkehrshypotheken (s. 1192). Nur sind, 
wie selbstverständlich, alle Regeln unanwendbar, die eine persönliche Forderung des 
Gläubigers zur Voraussetzung haben. Eine weitere Besonderheit gilt, wenn ein 
Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist: hier geschieht die Ubertragung in 
derselben Art wie bei andern durch Inhaberpapiere verbrieften Rechten (1195); 
insbesondre bedarf es zur rechtsgeschäftlichen Ubertragung einer solchen Grund- 
schuld keiner schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers, sondern es genügt, 
wenn der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger den Grundschuldbrief übereignet. 
Zu den Regeln, die auf die Grundschuld anwendbar sind, gehören neben andern auch 
die Sondervorschriften, die sich auf Zinsen und Kosten beziehn (oben S. 253 II, 1; 254, 2; 259 
Abs. 2); den Zinsen stehn bei der Rentenschuld die Renten gleich. Ebenso ist die Regel an- 
wendbar, daß, wenn der Grundstückseigentümer das Grundschuldskapital aus pfandfreien 
Mitteln bezahlt, die Grundschuld nicht erlischt, sondern kraft Gesetzes auf ihn übergeht usw. 
III. Inhalt des Grundstückspfandrechts. 
I. DQas Recht auf die Zeitreibung der Pfandsumme. 
à) Beitreibung der Pfandsumme aus dem Pfandgrundstück. 
§ 232. 
Das wichtigste Recht des Grundstückspfandgläubigers geht auf die Bei- 
treibung der Pfandsumme aus dem Pfandgrundstück.
	        
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