Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

6 231. Übertragung d. Grundschuld. § 232. Berechnung d. Pfandsumme. 261 
I. Die Pfandsumme, die aus dem Pfandgrundstück kraft des Pfandrechts 
beigetrieben werden darf, setzt sich aus den im Grundbuch ausdrücklich ange- 
gebenen Beträgen an Kapital, Vertragszinsen usw. und aus gewissen im Grund- 
buch nicht vermerkten Zuschlägen zusammen. Diese Zuschläge sind: 
1. bei der Spezialhypothek die gesetzlichen Zinsen der hypothekarisch ge- 
sicherten persönlichen Forderung (1118, 1190 II); 
2. bei der Spezialhypothek und der Grundschuld für den Fall, daß dem 
Pfandschuldner gegenüber die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein persön- 
licher Schuldner in Verzug kommt, die Verzugszinsen (1146, 1192, 1190 II); 
3. bei allen Grundstückspfandrechten die Kosten der Kündigung und der 
die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung (1118, 
1192, 1200)1; 
4. bei der kraft eines vollstreckbaren Titels oder eines Arrestbefehls ein- 
getragenen „Zwangshypothek“ die Kosten der Eintragung (Z8PO. 867 I Satz 3, 
932 10. 
Beispiel. Auf einem Hause, das A. von B. am 1. Oktober 1910 käuflich erworben hat, 
steht für C. eine Darlehnshypothek von 40000 Mk., in halbjährigen Raten am 30. Juni und 
31. Dezember mit 3 ½ % verzinslich, eingetragen; B. hat diese Hypothek als Verkäufer 
vertragsmäßig zu beseitigen; da er aber hierzu nicht imstande ist, hat A. bei der Auf- 
lassung von dem bedungenen Kaufpreise den Betrag von 40000 Mk. sowie für die Zinsen 
vom 1. Juli bis 1. Oktober 1910 den weitern Betrag von 350 Mk. gekürzt; 1911 stellt sich 
heraus, daß B. die Hypothekenzinsen schon seit 1906 nicht mehr bezahlt, C. daraufhin. 
die Hypothek auf den 31. Dezember 1907 gekündigt und am 1. Juli 1909 gegen B. Klage 
auf Zahlung des Pfandkapitals und der Zinsen erhoben, B. aber diesen Prozeß durch Ein- 
wendungen aller Art bis zur Stunde verschleppt hat. Hier haftet das Pfandgrundstück für 
40000 Mr. Kapital + 3½ % Vertragszinsen für die Jahre 1906 und 1907 + 4% Ver- 
zugszlusen für die Jahre 1908 bis 1911 + 800 Mk. Kündigungs= und Prozeßkosten, also 
am 31. Dezember 1911 auf 40000 + 2800 + 6400 + 800 = 50000 Mk. Demnach hätte 
A. dem B. vom Kaufpreise nicht 40350, sondern 50 000 Mk. kürzen sollen. Woher konnte 
er aber von dem großen Zinsrückstande, von der Kündigung, von dem Prozeß etwas wissen, 
da doch das Grundbuch über alle diese Dinge nichts mitteilt und nichts mitteilen kann? 
Auf weitere Beträge als die oben genannten ist das Pfsandrecht nicht gerichtet, also nament- 
lich nicht auf die Kosten der Begründung der Hypothek (ausgenommen den Fall der Zwangs- 
hypothet), nicht auf den Schaden, der dem Gläubiger durch den Verzug des Pfandschuldners 
über den Betrag der Verzugszinsen hinaus erwächst (s. 1146) usw. Will der Gläubiger sich 
auch wegen dieser Beträge hypothekarisch sichern, so muß er es besonders vereinbaren und 
die Abrede — gegebenenfalls durch Eintragung einer Höchsthypothek — im Grundbuch ver- 
merken lassen. 
Eine Sonderstellung nimmt der Fall der Sicherungshypothek aus 1287 (oben S. 243 V) 
ein: hier ist die ganze Hypothek und also auch ihre Pfandsumme aus dem Grundbuch nicht 
zu ersehn. 
II. Der Gläubiger muß das Recht auf die Beitreibung der Pfandsumme 
ans dem Pfandgrundstück gegen den „Pfandschuldner"“ — also gegen den 
jeweiligen Grundstückseigentümer — geltend machen. Doch ist zugunsten des 
Gläubigers bestimmt, daß er, wenn im Grundbuch fälschlich ein Nichteigentümer 
als Eigentümer eingetragen ist, auch diesen als Pfandschuldner behandeln darf, 
1) R. 72 S. 332.
	        
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