262 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
selbst wenn er weiß, daß die Eintragung unrichtig ist (1148, 1141 I1 Satz 2:
eine wesentliche Steigerung der gewöhnlichen grundbuchrechtlichen Fiktion!
Der vom Gläubiger auf Bezahlung verklagte Scheineigentümer kann also nicht etwa
unter Berufung auf die Unrichtigkeit seiner Eintragung die Abweisung der Pfandklage er-
zielen. Besonders wichtig ist die Regel für den Gläubiger, wenn er zwar weiß, daß der im
Grundbuch Eingetragene bloß Scheineigentümer ist, aber die Person des wahren Eigentümers
nicht kennt. Selbstwerständlich ist es aber dem wahren Eigentümer unbenommen, seine Ein-
wendungen gegen die Klage im Wege der Intervention geltend zu machen.
Ist das Pfandgrundstück ausweislich des Grundbuchs herrenlos, so kommt die oben
5 214 am Ende erwähnte Vorschrift zur Anwendung.
III. Das Recht auf die Beitreibung der Pfandsumme kann erst geltend
gemacht werden, wenn es fällig geworden ist.
1. a) Bei der Hypothek läßt sich regelmäßig ein Fälligkeitstermin nur
mittelbar bestimmen: er ist, wenn nicht ein andres vereinbart ist, der nämliche
wie für die persönliche Forderung des Gläubigers; insbesondre gelten in Er-
manglung einer abweichenden Vereinbarung bei einer Darlehnshypothek die
für das Darlehn als solches bestimmten gesetzlichen oder vertragsmäßigen Kündi-
gungefristen ohne weiteres auch für die Hypothek. Doch erleidet diese Regel
eine zwiefache Ausnahme.
a) Bei der Verkehrshypothek ist, wenn die Fälligkeit der persönlichen
Forderung laut Abrede oder Gesetz von einer Kündigung des Gläubigers oder
Schuldners abhängig ist, eine Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn
sie an oder durch den Pfandschuldner erfolgt (1141 I Satz 1); geschieht also,
wenn persönlicher Schuldner und Pfandschuldner verschiedene Personen sind,
die Kündigung bloß an oder durch ersteren, so wird nur die persönliche Forde-
rung, nicht auch die Hypothek fällig und umgekehrt. Für die Sicherungshypothek
gilt diese Regel nicht (1185 II); hier ist die Kündigung demnach nur an oder
durch den persönlichen Schuldner zulässig.
6) Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß, wenn die Kündigung der
persönlichen Forderung seitens des Schuldners rechtsgeschästlich ganz ausge-
schlossen oder gar zu sehr erschwert ist, der Pfandschuldner an diese Klausel
nicht gebunden sein soll, sondern die Forderung zwecks Entlastung des Pfand-
grundstücks von der Hypothek unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen
aufkündigen darf (EG. 117 II). Von dieser Ermächtigung haben namentlich
Preußen, Württemberg und Baden Gebrauch gemacht.
Die preußische Vorschrift geht dahin, daß der Pfandschuldner die Hypothek spätestens
20 Jahre seit ihrer Begründung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist aufkündigen
darf (preuß. Auef Ges. 32 I). Dagegen geben Württemberg und Baden dem Pfandschuldner
ein Kündigungsrecht schon nach 10 Jahren; eine Kündigungsfrist ist nur einzuhalten, wenn
sie für die persönliche Forderung kraft Gesetzes vorgeschrieben ist, also namentlich bei der
Darlehnshypothek (Auss Ges. Württemb. 213, Baden 27).
b) Bei der Grundschuld ist die Zahlungszeit unmittelbar bestimmt. Das
Grundschuldkapital ist nämlich nur auf Grund einer Kündigung zu zahlen;
die Kündigung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zu jeder