Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

262 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
selbst wenn er weiß, daß die Eintragung unrichtig ist (1148, 1141 I1 Satz 2: 
eine wesentliche Steigerung der gewöhnlichen grundbuchrechtlichen Fiktion! 
Der vom Gläubiger auf Bezahlung verklagte Scheineigentümer kann also nicht etwa 
unter Berufung auf die Unrichtigkeit seiner Eintragung die Abweisung der Pfandklage er- 
zielen. Besonders wichtig ist die Regel für den Gläubiger, wenn er zwar weiß, daß der im 
Grundbuch Eingetragene bloß Scheineigentümer ist, aber die Person des wahren Eigentümers 
nicht kennt. Selbstwerständlich ist es aber dem wahren Eigentümer unbenommen, seine Ein- 
wendungen gegen die Klage im Wege der Intervention geltend zu machen. 
Ist das Pfandgrundstück ausweislich des Grundbuchs herrenlos, so kommt die oben 
5 214 am Ende erwähnte Vorschrift zur Anwendung. 
III. Das Recht auf die Beitreibung der Pfandsumme kann erst geltend 
gemacht werden, wenn es fällig geworden ist. 
1. a) Bei der Hypothek läßt sich regelmäßig ein Fälligkeitstermin nur 
mittelbar bestimmen: er ist, wenn nicht ein andres vereinbart ist, der nämliche 
wie für die persönliche Forderung des Gläubigers; insbesondre gelten in Er- 
manglung einer abweichenden Vereinbarung bei einer Darlehnshypothek die 
für das Darlehn als solches bestimmten gesetzlichen oder vertragsmäßigen Kündi- 
gungefristen ohne weiteres auch für die Hypothek. Doch erleidet diese Regel 
eine zwiefache Ausnahme. 
a) Bei der Verkehrshypothek ist, wenn die Fälligkeit der persönlichen 
Forderung laut Abrede oder Gesetz von einer Kündigung des Gläubigers oder 
Schuldners abhängig ist, eine Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn 
sie an oder durch den Pfandschuldner erfolgt (1141 I Satz 1); geschieht also, 
wenn persönlicher Schuldner und Pfandschuldner verschiedene Personen sind, 
die Kündigung bloß an oder durch ersteren, so wird nur die persönliche Forde- 
rung, nicht auch die Hypothek fällig und umgekehrt. Für die Sicherungshypothek 
gilt diese Regel nicht (1185 II); hier ist die Kündigung demnach nur an oder 
durch den persönlichen Schuldner zulässig. 
6) Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß, wenn die Kündigung der 
persönlichen Forderung seitens des Schuldners rechtsgeschästlich ganz ausge- 
schlossen oder gar zu sehr erschwert ist, der Pfandschuldner an diese Klausel 
nicht gebunden sein soll, sondern die Forderung zwecks Entlastung des Pfand- 
grundstücks von der Hypothek unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen 
aufkündigen darf (EG. 117 II). Von dieser Ermächtigung haben namentlich 
Preußen, Württemberg und Baden Gebrauch gemacht. 
Die preußische Vorschrift geht dahin, daß der Pfandschuldner die Hypothek spätestens 
20 Jahre seit ihrer Begründung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist aufkündigen 
darf (preuß. Auef Ges. 32 I). Dagegen geben Württemberg und Baden dem Pfandschuldner 
ein Kündigungsrecht schon nach 10 Jahren; eine Kündigungsfrist ist nur einzuhalten, wenn 
sie für die persönliche Forderung kraft Gesetzes vorgeschrieben ist, also namentlich bei der 
Darlehnshypothek (Auss Ges. Württemb. 213, Baden 27). 
b) Bei der Grundschuld ist die Zahlungszeit unmittelbar bestimmt. Das 
Grundschuldkapital ist nämlich nur auf Grund einer Kündigung zu zahlen; 
die Kündigung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zu jeder
	        
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