264 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken.
werden (1135), nicht dagegen auch, wenn der Pfandschuldner ordnungswidrig die Versicherung
der auf dem Pfandgrundstück befindlichen Gebäude unterläßt.:
Eine Ausnahme zu ungunsten der Pfandrechte einer Hypothekenbank ist im Hypotheken-
bankgesetz v. 13. 7. 99 § 17 verordnet.
IV. Die Beitreibung der Pfandsumme kann aus dem Pfandgrundstück mit
Einschluß derjenigen Teile, die ihm erst nach Begründung des Pfandrechts zu-
geschrieben sind, und derjenigen beweglichen Sachen geschehn, die mit ihm vor
oder nach Begründung des Pfandrechts als wesentliche Bestandteile verbunden
worden sind (s. oben S. 32 II, 2; 139). Erstreckt sich das Pfandrecht auf eine
Mehrheit von Grundstücken (s. oben S. 236), so haftet ein jedes von ihnen.
samt und sonders (1132 1).
V. 1. Der Gläubiger kann die Pfandsumme aus dem Pfandgrundstück nur
durch Zwangsvollstreckung, nämlich durch die Zwangsversteigerung oder Zwangs-
verwaltung des Grundstücks, beitreiben (s. unten §8§ 250 ff.). Zu diesem Zweck mußer
sich einen vollstreckbaren Titel gegen den jeweiligen Pfandschuldner verschaffen. Er
muß also regelmäßig diesen verklagen und ein vollstreckbares Urteil wider ihn er-
streiten. Doch kann jeder Pfandschuldner dies umständliche Verfahren für die Zeit,
während deren das Pfandgrundstück ihm selbst oder seinen Erben gehört, da-
durch vermeiden, daß er sich mittels gerichtlicher oder notarieller Urkunde der
sofortigen Zwangsvollstreckung in das Pfand ohne Prozeß im voraus unter-
wirft; ja es ist sogar statthaft, daß er eben diese Erklärung nicht bloß für
sich selbst und seine Erben, sondern auch für alle späteren Erwerber des Pfand-
grundstücks abgibt; diese letztere Erklärung wird aber nur wirksom, wenn sie
im Grundbuch eingetragen wird (ZPO. 794 Nr. 5, 795, 727, 800).
Uber die Haftung des Pfandschuldners für die Prozeßkosten s. oben 220 b.
2. Rechtsgeschäftlich kann aber ausbedungen werden, daß der Gläubiger
die Pfandsumme auch in andrer Art beitreiben dürfe als durch Zwangsvoll-=
streckung. Doch können derartige Vereinbarungen nicht im Grundbuch einge-
tragen werden und sind deshalb gegen einen späteren Erwerber des Pfand-
grundstücks unwirksam.
a) Es kann ausbedungen werden, daß der Gläubiger das Pfandgrundstück
freihändig veräußern oder gar um einen im voraus bestimmten Preis für sich
selbst erwerben dürfe und daß dort der bei der Veräußerung erzielte Erlös,
hier der im voraus bestimmte Preis auf die Pfandsumme verrechnet werde.
Doch können beide Vereinbarungen erst dann gültig getroffen werden, wenn die
beizutreibende Pfandsumme fällig geworden ist (1149).
b) Es kann ausbedungen werden, daß der Gläubiger das Pfandgrundstück
in Nutzbesitz nimmt. Der Gläubiger muß sich alsdann den Geldwert der von
ihm gezogenen Nutzungen auf seine Zinsen und, falls sie mehr ausmachen als
die Zinsen, auch auf sein Kapital anrechnen lassen; es kann aber auch ver-
einbart werden, daß eine solche Verrechnung unterbleiben und der Gläubiger
2) RG. 52 S. 296.