3232. Löschungsf. Quittung. Eigentümerpfandr. 8 238. Früchte d. Pfandgrundstücks. 267
b) Beitreibung der Pfandsumme aus dem Pfandzubehör.!
§ 233.
Ein zweites Hauptrecht des Grundstückspfandgläubigers ist, daß er die Prand-
summe auch aus dem Pfandzubehör, d. h. aus denjenigen Gegenständen
beireiben darf, die neben dem Pfandgrundstück für die Pfandsumme haften.
I. 1. Die Pfandhaftung ergreift erstens die getrennten natürlichen Früchte
des Pfandgrundstücks (1120), mag die Trennung erst nach oder schon vor Be-
gründung des Pfandrechts am Grundstück erfolgt sein, jedoch vorbehaltlich
folgender Ausnahmen.
a) Pfandfrei sind die getrennten Früchte zunächst dann, wenn sie sofort
mit ihrer Trennung in das Eigentum eines andern als des Eigentümers oder
Eigenbesitzers des Pfandgrundstücks gefallen sind (1120; s. oben S. 146, 147).
Beispiel. Pfandfrei sind die Früchte, wenn an dem Pfandgrundstück ein Nießbrauch
besteht oder wenn es sich zur Zeit der Trennung der Früchte im Besitz eines wirklichen oder
vermeintlichen Pächters befindet (s. oben S. 146, 147). Gleichgültig ist, ob der Nießbrauch
oder der Pachtbesitz schon vor Begründung des Pfandrechts oder erst nachher entstanden ist.7
b) Pfandfrei sind die getrennten Früchte ferner, wenn sie zwar mit der
Trennung in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder Grundstücks-
eigenbesitzers übergegangen, später aber an einen Dritten veräußert sind, jedoch
nur unter der Voraussetzung, daß die Früchte vor oder nach der Veräußerung
von dem Pfandgrundstück tatsächlich entfernt wurden (1121 1); daß der Dritte
bei dem Erwerbe der Früchte oder bei ihrer Entfernung vom Pfandgrundstück
ihre pfandrechtliche Gebundenheit gekannt hat, schließt ihre Entbindung von der
Pfandhaftung nicht aus. Anders nur dann, wenn die Früchte, ehe sie ver-
äußert und vom Grundstück entfernt wurden, zugunsten des Gläubigers ge-
richtlich mit Beschlag belegt worden sind: hier bleibt ihre Pfandhaftung
wenigstens dann bestehn, wenn der Dritte,
falls die Veräußerung der Früchte ihrer Entfernung vom Pfandgrund-
stück vorausging, im Zeitpunkt der Entfernung,
andernfalls in dem nach den sonstigen Regeln des Fahrnissachenrechts
erheblichen Zeitpunkt (loben S. 126e; 132 IV, 2; 133, 3, 4)
sich in schlechtem Glauben befunden, d. h. die Beschlagnahme gekannt oder bloß
infolge grober Fahrlässigkeit verkannt hat (1121 I, II, 936 I).
Beispiele. I. A. hat dem B. zur Sicherung einer Forderung, die diesem gegen C.
zustand, an seinem Gut eine Hypothek bestellt; B. hat wegen der seit dem 1. Juli rück-
ständigen Hypothekenzinsen einen vollstreckbaren Titel gegen A. erwirkt und will nun den
im Speicher des A. liegenden gedroschenen Roggen pfänden. Hier kann A. den Roggen dem
Zugriff des B. nicht schon dadurch entziehn, daß er ihn an D. verkauft und an Ort
und Stelle — eiwa unter Aushändigung des Speicherschlüssels — übergibt, sondern er muß
den Roggen außerdem vom Pfandgrundstück forischaffen lassen. Doch genügt (anders als
bei der alsbald unter c zu besprechenden Regel) eine vorübergehende Entfernung; läßt sich also
1) Röder bei Gruchot 49 S. 541.
2 Wolff S. 450; Crome 3 S. 6982". Abw. Gierke, D. PrR. 2 S. 862 .