Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

3232. Löschungsf. Quittung. Eigentümerpfandr. 8 238. Früchte d. Pfandgrundstücks. 267 
b) Beitreibung der Pfandsumme aus dem Pfandzubehör.! 
§ 233. 
Ein zweites Hauptrecht des Grundstückspfandgläubigers ist, daß er die Prand- 
summe auch aus dem Pfandzubehör, d. h. aus denjenigen Gegenständen 
beireiben darf, die neben dem Pfandgrundstück für die Pfandsumme haften. 
I. 1. Die Pfandhaftung ergreift erstens die getrennten natürlichen Früchte 
des Pfandgrundstücks (1120), mag die Trennung erst nach oder schon vor Be- 
gründung des Pfandrechts am Grundstück erfolgt sein, jedoch vorbehaltlich 
folgender Ausnahmen. 
a) Pfandfrei sind die getrennten Früchte zunächst dann, wenn sie sofort 
mit ihrer Trennung in das Eigentum eines andern als des Eigentümers oder 
Eigenbesitzers des Pfandgrundstücks gefallen sind (1120; s. oben S. 146, 147). 
Beispiel. Pfandfrei sind die Früchte, wenn an dem Pfandgrundstück ein Nießbrauch 
besteht oder wenn es sich zur Zeit der Trennung der Früchte im Besitz eines wirklichen oder 
vermeintlichen Pächters befindet (s. oben S. 146, 147). Gleichgültig ist, ob der Nießbrauch 
oder der Pachtbesitz schon vor Begründung des Pfandrechts oder erst nachher entstanden ist.7 
b) Pfandfrei sind die getrennten Früchte ferner, wenn sie zwar mit der 
Trennung in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder Grundstücks- 
eigenbesitzers übergegangen, später aber an einen Dritten veräußert sind, jedoch 
nur unter der Voraussetzung, daß die Früchte vor oder nach der Veräußerung 
von dem Pfandgrundstück tatsächlich entfernt wurden (1121 1); daß der Dritte 
bei dem Erwerbe der Früchte oder bei ihrer Entfernung vom Pfandgrundstück 
ihre pfandrechtliche Gebundenheit gekannt hat, schließt ihre Entbindung von der 
Pfandhaftung nicht aus. Anders nur dann, wenn die Früchte, ehe sie ver- 
äußert und vom Grundstück entfernt wurden, zugunsten des Gläubigers ge- 
richtlich mit Beschlag belegt worden sind: hier bleibt ihre Pfandhaftung 
wenigstens dann bestehn, wenn der Dritte, 
falls die Veräußerung der Früchte ihrer Entfernung vom Pfandgrund- 
stück vorausging, im Zeitpunkt der Entfernung, 
andernfalls in dem nach den sonstigen Regeln des Fahrnissachenrechts 
erheblichen Zeitpunkt (loben S. 126e; 132 IV, 2; 133, 3, 4) 
sich in schlechtem Glauben befunden, d. h. die Beschlagnahme gekannt oder bloß 
infolge grober Fahrlässigkeit verkannt hat (1121 I, II, 936 I). 
Beispiele. I. A. hat dem B. zur Sicherung einer Forderung, die diesem gegen C. 
zustand, an seinem Gut eine Hypothek bestellt; B. hat wegen der seit dem 1. Juli rück- 
ständigen Hypothekenzinsen einen vollstreckbaren Titel gegen A. erwirkt und will nun den 
im Speicher des A. liegenden gedroschenen Roggen pfänden. Hier kann A. den Roggen dem 
Zugriff des B. nicht schon dadurch entziehn, daß er ihn an D. verkauft und an Ort 
und Stelle — eiwa unter Aushändigung des Speicherschlüssels — übergibt, sondern er muß 
den Roggen außerdem vom Pfandgrundstück forischaffen lassen. Doch genügt (anders als 
bei der alsbald unter c zu besprechenden Regel) eine vorübergehende Entfernung; läßt sich also 
1) Röder bei Gruchot 49 S. 541. 
2 Wolff S. 450; Crome 3 S. 6982". Abw. Gierke, D. PrR. 2 S. 862 .
	        
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