§ 2383. Pfandhaftung der Früchte, des Zubehörs, der Miet= und Pachtzinsen. 269
täümer des Pfandgrundstücks oder von einem andern befugt oder unbefugt ab-
geschlossen sein ", jedoch vorbehaltlich folgender Ausnahmen.
a) Pfandfrei ist die Zinsforderung zunächst dann, wenn sie jemandem
zusteht, der ein älteres dingliches Recht an dem Pfandgrundstück hat als der
Pfandgläubiger.
b) Pfandfrei ist die Zinsforderung ferner, wenn sie durch Rechtsgeschäft
oder Zwangsvollstreckung's auf einen Dritten übertragen oder wenn das
Pfandgrundstück getrennt von der Forderung an einen Dritten veräußert ist
½1124 I, III). Andbers nur, wenn die Forderung zugunsten des Pfandgläubigers
mit Beschlag belegt worden ist: hier bleibt die Pfandhaftung wenigstens dann
bestehn, wenn die Beschlagnahme vor der Veräußerung von Forderung oder
Erundstück erfolgt ist oder wenn die mit Beschlag belegte Forderung sich auf
einen Zins bezieht, der auf eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlag-
nahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr entfällt (1124). Auf den
guten oder schlechten Glauben der Beteiligten kommt es bei keiner dieser Regeln
an: weder wird bei der ersten Regel die Befreiung der Forderung von der
Haftung durch den schlechten noch bei der zweiten Regel die Aufrechterhaltung
der Haftung durch den guten Glauben der Beteiligten gehindert.
) Pfandfrei ist die Zinsforderung endlich, sobald ein Jahr seit ihrer Fällig-
keit verstrichen ist (1123 II Satz 1). Anders aber auch hier, wenn die Forderung
zugunsten des Gläubigers mit Beschlag belegt worden ist: alsdann bleibt ihre
Pfandhaftung fortbestehn, falls die Beschlagnahme vor Ablauf jenes Jahrs er-
folgt ist oder der mit Beschlag belegte Zins für eine spätere Zeit als das zur
Zeit der Beschlagnahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr im
voraus zahlbar war (1123 II). Auf den schlechten oder guten Glauben der
Beteiligten wird auch bei dieser Vorschrift keine Rücksicht genommen.
Beispiele. I. 1. A. hatte vom 1. Mai 1906 ab dem B. dessen Haus gegen eine Jahres-
miete von 6000 Mk., zahlbar halbjährlich im voraus am 1. Mai und 1. November, auf
fünf Jahre abgemietet, hat aber bisher nur den allerersten Mietzins bezahlt; am 1. April
1910 hat B. an dem Hause dem C. eine Hypothek bestellt. Hier erlangt C. sofort ein Pfand-
recht an der ganzen Mietzinsforderung des B. gegen A., jedoch mit Ausnahme der beiden
ersten Halbjahrsraten, da von diesen die erste bezahlt, die zweite aber schon am 1. November
1908 fällig geworden ist; am 1. Mai 1910 wird auch die dritte Halbjahrsrate frei usw.
2. Derselbe Fall; nur hat A. das Haus nicht von dem Eigentümer B., sondern von D.
gemietet, der es seinerseits dem B. abgemietet hatte. Hier ist die Entscheidung dieselbe wie
zu 1; C. hat demnach an einer Forderung ein Pfandrecht, die gar nicht dem Hypotheken-
schuldner B., sondern einem Dritten zusteht. II. Dieselben Fälle; nur hat C. die gesamte
Mietzinsforderung des B. gegen A. am 3. Mai 1911 mit Beschlag belegt, nachdem B. sie
zuvor am 2. Mai 1911 dem D. abgetreten hatte. Hier ist haftfrei geworden: erstens nach
der Regel zu c durch Zeitablauf die bis zum 1. Mai 1910 fällig gewordene Miete; zweitens
nach der Regel zu b die bis zum 1. November 1910 fällig gewordene und außerdem die vom
1. Mai 1911 bis zum 1. Oktober 1911 laufende Miete.
5. Die Pfandhaftung ergreift fünftens, wenn mit dem Eigentum an dem
M. 68 S. 13. 7) NG. 68 S. 13. 7.) R. 58 S. 184.
Siehe N. 68 S. 10.