§ 174. Grundbuch. Grundbuchbezirk. Grundbuchblatt. 9
sogar, wenn sie bereits registriert worden sind, auf Verlangen des Eigentümers
nachträglich im Grundbuch wieder gestrichen werden sollen (Rr Ordn. 90 II; pr.
Gr V. 1). Ahnliche Regeln finden sich auch in Bayern (V. v. 1. Juli 1898),
Elsaß-Lothringen (V. v. 11. Dez. 1899) usw.
2. Die Registrierung erfolgt regelmäßig bezirksweise (RrOrdn. 2 D.
Das will besagen: das ganze Reichsgebiet ist in eine große Anzahl von
Grundbuchbezirken geteilt, und jeder Bezirk erhält für die in ihm be-
legnen Grundstücke ein eignes Grundbuch. Doch wird dieser enge Zusammen-
hang zwischen dem Grundbuchbezirk und seinem Grundbuch gelockert, wenn in
einem Grundbuch für mehrere Grundstücke ein „gemeinschaftliches Grundbuchblatt"“
angelegt wird (s. unten zu 4); denn auf einem solchen gemeinschaftlichen Blatt
dürfen auch Grundstücke registriert werden, die in dem Bezirk eines andern
Grundkuchs liegen (RGrOrdn. 4). Außerdem können die Landesgesetze be-
stimmen, daß gewisse Arten von Grundstücken aus dem allgemeinen Grund-
buch ihres Bezirks auszuscheiden und in einem Sondergrundbuch, das sich oft
auf eine größere Anzahl von Grundbuchbezirken erstreckt, zu registrieren sind
(RErOrdn. 85); in Preußen ist das namentlich für Bergwerke, in Mecklenburg
für Rittergüter geschehn (pr. Gr Min Verf. 23; mecklenb.-schw. V. v. 9. April
1899 § 22). Ob die einzelnen Grundbuchbezirke mit den Sprengeln der
einzelnen Grundbuchämter zusammenfallen und demgemäß jedes Amt nur ein
einziges Grundbuch führt oder ob zu jedem Amt mehrere Grundbuchbezirke
und also auch mehrere Grundbücher gehören, hat die Landesjustizverwaltung
zu bestimmen (RGrOrdn. 1 1.).
Beispiele s. unten zu 3.
3. Innerhalb jedes Grundbuchs erfolgt die Registrierung getrennt nach
Grundbuchblättern. Dabei sind drei verschiedene Systeme in Gebrauch:
entweder erhält jedes Grundstück, es sei noch so klein, sein besondres Grund-
buchblatt (System der Realfolien); oder es wird den Grundbuchämtern
gestattet, mehreren Grundstücken, falls sie dem oder den nämlichen Eigentümern
gehören, ein gemeinsames Grundbuchblatt zu widmen (System der Real-
personalfolien); oder es werden endlich die Grundbuchblätter nicht auf
die Grundstücke als solche, sondern auf deren Eigentümer bezogen, indem für
jeden Eigentümer oder jede Gruppe von Miteigentümern ein auf deren Namen
lautendes Grundbuchblatt gebildet wird und die ihnen gehörigen Grundstücke
erst hinterher darauf verzeichnet werden (System der Personalfolien).
Zwischen diesen drei Systemen hat die Landesgesetzgebung die freie Wahl
(RKör Ordn. 1 II, 3, 4, 86); Preußen hat sich ausschließlich für die Real-
personalfolien, Sachsen für die Realfolien entschieden, während Württemberg
den Grundbuchämtern die Führung sowohl von Real= wie von Personalfolien
gestattet (pr. Gr Min Verf. 5; sächs. V. v. 26. Juli 1899 § 6; württemb.
Mir Verf. v. 2. Sept. 1899 §§ 21, 22). Ebenso hängt es von landesrecht-
licher Bestimmung ab, ob die verschiedenen zu einem und demselben Grundbuch