Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

s 234. Rechte des Pfandgläubigers bei Verschlechterung des Pfandgrundstücks. 271 
2. Sonstige Rechte des Pfandgläubigers. 
§ 234. 
I. Außer dem Recht auf Beitreibung der Pfandsumme aus dem Pfand- 
grundstück und dem Pfandzubehör stehn dem Pfandgläubiger noch einige andre 
Rechte zu. 
1. Er kann, wenn das Pfandrecht unrichtig eingetragen oder fälschlich 
gelöscht ist, die Berichtigung des Grundbuchs verlangen. 
2. Er kann bei einem Briefpfandrecht, wenn er nicht im Besitz des Pfand- 
rechtsbriefs ist, die Herausgabe des Briefs von dem Besitzer oder die Ausstellung 
eines neuen Briefs fordern. 
3. Er kann jede Verschlechterung des Grundstücks sowie jede Verschlechterung 
oder unwirtschaftliche Entfernung des Grundstückszubehörs! insoweit verbieten, 
als sie die Sicherheit seines Pfandrechts gefährdet (1134, 1135). Und zwar 
hat er dies Recht nicht bloß gegenüber dem Pfandschuldner, sondern auch gegen- 
über jedem Dritten. Doch ist das Recht gegenüber dem Pfandschuldner be- 
sonders scharf.? 
a) Der Gläubiger kann nämlich, wenn der Pfandschuldner auf das Pfand- 
grundstück in einer das Pfandrecht gefährdenden Weise einwirkt, nicht bloß auf 
Unterlassung klagen, sondern kann verlangen, daß seitens des Gerichts positive 
Maßregeln zur Abwendung der Gefahr angeordnet werden (1134. 1135). 
b) Dasselbe Recht hat der Gläubiger, wenn der Pfandschuldner die Ge- 
fährdung des Pfandrechts zwar nicht durch eigne Einwirkung auf das Pfand- 
grundstück hervorgerufen hat, sie aber durch geeignete Vorkehrungen hätte ab- 
wenden können (1134, 1135).3 
Beispiel. A. ändert den Ablauf des Regen- und Grundwassers auf seinem Grundstück 
rechtswidrig in der Art, daß das dem B. gehörige Nachbargrundstück der Gefahr der Ver- 
sumpfung ausgesetzt ist und etwa ½ seines Weris einbüßt; dem C. steht an dem Grund- 
stück B.s bis zu des Grundstückswerts eine Hypothek zu. Hier kann C. verlangen, 
daß, wenn B. zur Abwehr der Gefahr nichts unternimmt, das Gericht geeignete Entwässerungs- 
anlagen auf dem Pfandgrundstück anordnet; die Kosten der Anlagen sind dem Pfandgrund- 
stück zu entnehmen. Außerdem kann C. gegen A. auf Unterlassung für die Zukunst klagen. 
II. 1. Dagegen hat der Pfandgläubiger kein Recht auf den Besitz und 
die Nutzung des Pfandgrundstücks. Selbstverständlich ist freilich, daß er sich 
ein solches Recht vertragsmäßig ausbedingen kann (s. oben S. 264, 2 b). 
Allein ein derartiger Vertrag ist ohne dingliche Kraft und eine Eintragung des 
Besitz= und Nutzungsrechts im Grundbuch unzulässig. 
2. Ebensowenig kann der Gläubiger den Pfandschuldner in der rechtlichen 
1) RE. 70 S. 378. 
2) Teuffel, Schutzmittel des Gläubigers, wenn eine Gefährdung der hyp. Sicherheit zu 
besorgen ist (10). 
8) R. 52 S. 297.
	        
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