Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

272 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
Verfügung über das Pfandgrundstück beschränken; eine entgegengesetzte Ver- 
einbarung der Parteien wäre nicht einmal obligatorisch gültig (1136). Wohl 
aber ist die Vereinbarung zulässig, daß bei der Veräußerung des Pfandgrund- 
stücks oder bei sonstigen Verfügungen darüber die Pfandsumme sofort fällig 
werde (s. aber Hypothekenbankgesetz v. 13. Juli 1899 § 17 I.)). 
3. Rangordnung der BPfandrechte. 
§ 234. 
Für die Rangordnung der Grundstückspfandrechte gelten die 
allgemeinen Regeln über die Rangordnung beschränkter dinglicher Buchrechte 
(s oben S. 26). Doch erleiden diese Regeln gerade dann, wenn ihre Anwendung 
besonders wichtig ist, nämlich bei der Zwangsversteigerung und der Zwangs- 
verwaltung des Pfandgrundstücks, einige wichtige Anderungen, namentlich was 
den Rang älterer Zins= oder Rentenrückstände betrifft; von ihnen wird unten 
in der Lehre von der Zwangsvollstreckung zu handeln sein. Einige andre Ab- 
weichungen von den allgemeinen Regeln sind schon hier zu erwähnen. 
I. Ist eine hypothekarisch gesicherte Forderung oder eine Grundschuld 
unverzinslich oder ist ihr Zinssatz niedriger als fünf Prozent, so kann sie 
mit dem ihr im übrigen zustehenden Range nachträglich bis zur Höhe von 
fünf Prozent für verzinslich erklärt oder ihr Zinsfuß bis zu fünf Prozent 
erhöht werden, ohne daß es dazu der Zustimmung der gleich= oder nachstehenden 
Berechtigten bedarf; dasselbe gilt, wenn ihre Zahlungszeit oder ihr Zahlungs- 
ort geändert oder wenn sie in eine andre Pfandrechtsart verwandelt wird 
(1119, 1198, 1186). 
Beispiel. A. hat 1910 auf das Grundstück des B. 10000 Mk. gegen Hypothek 
geliehn, obschon das Grundstück nur 30000 Mk. wert war und bereits eine Hypothek zur 
Sicherung einer Forderung des C. von 15000 Mk. gegen den früheren Eigentümer des 
Grundstücks D. darauf stand; er wurde hierzu dadurch bewogen, daß die Forderung des C. 
nur mit 3% verzinslich und erst 1930 fällig, außerdem der persönliche Schuldner D. ein 
reicher Mann war. Hier muß A. es sich gesallen lassen, wenn B., ohne ihn zu fragen, 
durch Vereinbarung mit C. und D. die erste Hypothek unter Verzicht auf D.s persönliche 
Haftung in eine Grundschuld verwandelt, den Zinssatz auf 5% erhöht und den Rückzahlungs- 
termin auf das Jahr 1912 vorverlegt. 
II. Wird vereinbart, daß ein Grundstückspfandrecht im Range hinter ein 
andres beschränktes Recht zurücktreten soll, so bedarf es dazu der Zustimmung 
des Grundstückseigentümers (880 II Satz 2). 
III. Wenn ein Grundstückspfandrecht, das bei der Begründung einem be- 
stimmten Gläubiger zugedacht war, nach den früher dargestellten Regeln von 
Anfang an zu einem Teil nicht ihm, sondern dem Grundstückseigentümer zufällt 
oder wenn es nachträglich durch Teilbefriedigung des Gläubigers aus pfand- 
freien Mitteln, durch Teilverzicht des Gläubigers oder, wenn es eine Hypothel 
ist, durch Teiluntergang der persönlichen Forderung zum Teil auf den Grund-
	        
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