#§ Baa. Rangordnung der Pfandrechte. Bauhypothek. Baugeldhypothek. 273
stückseigentümer, den persönlichen Schuldner oder einen Dritten übergeht, so
darf der Erwerber des Teils seine Rechte nicht zum Schaden des Restpfand-
rechts geltend machen (s. 1176, 268 III). Jener Teil steht also insoweit im
Range hinter dem Restpfandrecht zurück.
Beispiel. Auf A.3 Hause stehn zwei Darlehnshypotheken von je 20000, die erste für
B., die zweite für C. eingetragen; A. hat auf das erste Darlehn 8000 Mk. abbezahlt. Hier
hat B. wegen 12000 Mk. den ersten, A. wegen 8000 Mk. den zweiten, C. wegen 20000
Mk. den dritten Rang.
Verwandt ist BauSich Ges. 29 II, III. Siehe außerdem wegen der Gesamtpfandrechte 1182.
IV. Einige weitere Besonderheiten sollen nur in den Gemeinden Geltung
haben, in denen die Eintragung von Bauhypotheken (s. oben S. 244 V, 1)
zugelassen wird.
1. Die Bauhypothek hat nicht den Rang, der ihrer eignen Eintragung,
sondern den Rang, der der Eintragung des Bauvermerks entspricht (BauSich Ges.
32 D), jedoch mit der dreifachen Anderung,
a) daß sie erstens Nießbrauchs= und Wohnungsrechten vorgeht, auch
wenn diese vor dem Bauvermerk eingetragen sind (BauSich Ges. 32 l);
bh) daß sie umgekehrt, wie gleich näher zu erwähnen, einer nach dem
Bauvermerk eingetragenen „Baugeldhypothek“ unter gewissen Voraussetzungen
nachgeht (BauSich Ges. 34);
c) daß innerhalb des Rahmens der Bauhypothek die Forderungen der
Lohnarbeiter in Höhe eines Zweiwochenlohns den Vorrang vor allen andern
Forderungen haben (s. BauSich Ges. 29 1, 31).
2. Nachdem der für den Rang der zukünftigen Bauhypothek maßgebende
Bauvermerk eingetragen ist, kann die Eintragung einer sogenannten Baugeld-
hypothek erfolgen: sie soll, während der Bauvermerk und die Bauhypothek
die Bauarbeiter und Baulieferanten zu sichern bestimmt ist, ihrerseits den Bau-
geldgeber, d. h. denjenigen sichern, der für den auf dem Pfandgrundstück zu
errichtenden Neubau kreditweise Geld gewährt.
a) Für den Rang dieser Baugeldhypothek gelten folgende Hauptregeln.
#) Hat der Baugeldgeber das Baugeld so geleistet, daß durch die Zahlung
entweder eine Bauforderung getilgt oder das, was von dem Baustelleneigen-
tümer schon vorher zur Tilgung einer Bauforderung verwendet worden ist,
esstattet wird, so gewinnt er in Höhe der gezahlten Summen nebst 5 % Zinsen
dabon den Vorrang vor der Bauhypothek (BauSich Ges. 34 1 Satz 1, II).
Beispiel. Bei einem Neubau des A. betragen die Bauforderungen zusammen 30000
A. unter ihnen befindet sich eine Forderung des Zimmermeister B. in Höhe von 5000
M. C., der dem A. ein Baugeld von 5000 Mk. versprochen hat, zahlt diese 5000 Mk.,
vell er, A. und B. Mitglieder des Sängerbundes Agir sind, allein an diesen aus, obschon
enbre Baugläubiger ältere und dringlichere Forderungen haben. Hier gewinnt C. für die
i#n von A. gewährte Baugeldhypothek den Vorrang vor der Bauhypothek sämtlicher Bau-
Mabiger, während B. selber, wäre er nicht von C. befriedigt worden, den gleichen Rang
mit Uhnen gehabt oder ihnen gar (in Höhe des zweiwöchigen Arbeitslohns) zum Teil nach-
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Goiad, Gürgerl. Necht. ö. Aufl. II. 18