§ 234t. Baugeldhypothek. Rang der Pfandrechte in Ansehung d. Pfandzubehörs. 275
steht; insbesondre wird, wenn mehrere Pfandgläubiger ein solches Stück mit Beschlag be-
legen, ihr Rang, wie bereits erwähnt, nach dem Alter ihres Pfandrechts, nicht nach dem
Zeitpunkt der Beschlagnahme bestimmt.
2 Hierbei verbleibt es auch dann, wenn in Ansehung eines Stücks des Pfandzubehörs
ein Grundstückspfandrecht mit einem Fahrnispfandrecht zusammentrifft; auch in diesem Fall
geht also das ältere Pfandrecht dem jüngern vor. Doch gilt eine Ausnahme, wenn das
Fahrnispfandrecht rechtsgeschäftlich bestellt wird: hier kommen die Regeln von der Ver-
äußerung der Pfandzubehörstücke mit der Maßgabe zur Anwendung, daß in den Fällen,
in denen das Grundstückspfandrecht infolge der Veräußerung erlischt, es durch die nach-
trägliche Bestellung des Fahrnispfandrechts nicht aufgehoben, sondern im Range hinter das
jüngere Fahrnispfandrecht geschoben wird (s. 1124 1 Satz 2, 1208; s. unten S. 301, 40.1 —
Beispiele. I. A., für den auf dem Gut des B. seit Jahren eine Hypothek ruht, belegt am
1. Dezember die getrennten Früchte des Guts mit Beschlag; am 25. November sind die
Früchte aber von B. dem C. durch Ubergabe verpfändet; am 2. Dezember läßt C. sie vom
Gut fortschaffen. Hier bleibt die Hypothek A.s auf den Früchten bis zum Pfandverkauf ruhn
und zwar, wenn C. am 2. Dezember die Beschlagnahme gekannt oder infolge grober Fahr-
lässigkeit übersehn hat, mit dem Range vor, andernfalls mit dem Range nach dem Pfandrecht
C.5. II. Derselbe Fall; nur hat C. sein Pfandrecht durch Psändung erworben. Hier bleibt
As Pfandrecht mit dem Range vor dem Psandrecht des C. selbst dann in Kraft, wenn C.
die Beschlagnahme am 2 Dezember weder gekannt hat noch hat kennen können.
3. Khnlich steht es, wenn in Ansehung von Miet= und Pachtzinsen ein Grundstücks-
und ein Forderungspfandrecht zusammentreffen, nur daß in diesem Fall ein durch Pfändung
begründetes Forderungspfandrecht dieselbe Vergünstigung genießt wie ein rechtsgeschäftlich
bestelltes (s. unten S. 377 Abs. 4).5
4. Bie perfönliche Forderung des Hupothekengläubigers.
§ 235.
So gut wie die persönliche Forderung des Hypothekengläubigers von größter
Bedeutung für die zur Sicherung der Forderung bestellte Hypothek ist, übt
umgekehrt auch die Hypothek auf die persönliche Forderung, zu deren Sicherung
sie dienen soll, einen großen Einfluß aus.
I. Wir haben früher gesehn, daß der Eigentümer eines hypothekarisch
belasteten Grundstücks, der zugleich persönlicher Schuldner der durch die Hypothek
gesicherten Forderung ist, auch nach der Veräußerung des Grundstücks für die
Forderung persönlich verhaftet bleibt, während der Erwerber des Grundstücks
mur als Pfandschuldner in die Hypothek und die damit verbundene Realobli-
gation eintritt — es sei denn, daß der Veräußerer mit dem Erwerber einen
Schuldübernahmevertrag abgeschlossen hat. Nun ist aber die Fortdauer der
persönlichen Haftung für den Veräußerer oft genug eine schwere Last, deren
Druck er als unbillig empfindet: er, dem alle Vorteile des Grundstücks längst
entzogen sind, soll noch vielleicht jahrzehntelang die auf dem Grundstück ruhen-
den Schulden tragen helfen. Deshalb sieht sich das Gesetz veranlaßt, den
Abschluß des Schuldübernahmevertrages zwischen Veräußerer und Erwerber zu-
gunsten des ersteren zu erleichtern: während bei einer Forderung, die der
1) Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen (09) S. 140.
. 58 S. 184.
18.