Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

276 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
hvpothekarischen Sicherung entbehrt, der Schuldübernahmevertrag nur wirksam 
wird, wenn der Gläubiger ihn positiv genehmigt, soll es bei hypothekarisch ge- 
sicherten Forderungen genügen, wenn der Gläubiger binnen sechs Monaten, 
nachdem der Veräußerer ihm die Schuldübernahme schriftlich mitgeteilt hat, 
nicht widerspricht (416 I, II).1 
Die Vorschrift ist von großer Wichtigkeit. Denn es gibt viele Gläubiger, die zu be- 
quem oder zu unentschlossen sind, um eine positive Erklärung über die Genehmigung einer 
ihnen mitgeteilten Schuldübernahme — sei es nun eine zustimmende, sei es eine ablehnende 
— abzugeben. Gegenüber solchen Gläubigern ist dank der Regeln zu 1 die Schuldüber- 
nahme bei hypothekarisch gesicherten Forderungen sehr leicht, bei Forderungen ohne hypo- 
thekarische Sicherung sehr schwer durchzusetzen. 
Die Mitteilung des Veräußerers an den Gläubiger muß ausdrücklich darauf hinweisen, 
daß der Erwerber als persönlicher Schuldner an die Stelle des Veräußerers trete, wenn der 
Gläubiger nicht binnen sechs Monaten widersprechen werde?; sie kann erst erfolgen, wenn 
der Erwerber in das Grundbuch eingetragen ists; dagegen bedarf die Schuldübernahme 
selber der Eintragung im Grundbuch nicht (416 II). — Nur der Veräußerer, nicht auch der 
Erwerber kann die Mitteilung der Schuldübernahme machen, also die sechsmonatige Frist 
in Lauf setzen; wohl aber kann der Erwerber fordern, daß der Veräußerer die Mitteilung 
macht und ihm Nachricht gibt, sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung 
feststeht (416 III). 
Genehmigt der Gläubiger auf Grund der Mitteilung des Veräußerers die Schuldüber- 
nahme oder versäumt er die sechsmonatige Widerspruchsfrist, so ist der Veräußerer von 
seiner persönlichen Haftung befreit und der Erwerber statt seiner zum persönlichen Schuldner 
geworden. Verweigert dagegen der Gläubiger die Genehmigung rechtzeitig, so ist die Schuld- 
übernahme gänzlich gescheitert: weder wird der Veräußerer von seiner persönlichen Haftung 
frei, noch tritt der Erwerber in die Haftung ein (415 1I). 
II. 1. Wir haben früher gesehn, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung 
einer Hypothek nicht die Hypothek für sich allein treffen darf, sondern zugleich 
auch die durch die Hypothek gesicherte Forderung treffen muß. Dieser Satz 
gilt nun auch in umgekehrter Richtung: eine hypothekarisch gesicherte Forderung 
kann rechtsgeschäftlich nur zugleich mit der Hypothek übertragen werden (1153 ID. 
Die Folge ist, daß der bisherige Gläubiger, wenn er dem neuen Gläubiger 
die Hypothek nicht gönnt, vor der Übertragung der Forderung auf die Hypothek 
Verzicht leisten muß. Noch wichtiger ist eine andre Folge: die Übertragung 
der Forderung, die nach allgemeinen Regeln formlos erfolgen könnte, muß, 
wenn für die Forderung eine Hypothek bestellt ist, in den strengen Formen 
geschehn, deren wir früher in der Lehre von der Übertragung der Hypothek 
gedacht haben (s. oben S. 250 I, 2). 
2. Eine Ausnahme gilt bei Forderungen, die durch eine Höchsthypothek 
gesichert sind: sie können ohne die Hypothek abgetreten werden, und ihre Ab- 
tretung kann alsdann formlos geschehn (1190 IV). Ebenso ist die Abtretung 
ohne die Hypothek statthaft bei Forderungen auf rückständige Zinsen und auf 
Kostenersatz (1159). 
1) v. Blume, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 419, 40 S. 109; Regelsberger, ebenda 39 
S. 483; Strohal 57 S. 231; Hellwig, Verträge S. 415. 
2) Siehe RG. 63 S. 43. 3) Siehe RG. 56 S. 202.
	        
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