Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 235. Persönliche Forderung des Hypothekengläubigers. 277 
III. Wir haben früher gesehn, daß, wenn der vom Pfandschuldner ver- 
schiedene persönliche Schuldner den Hypothekengläubiger befriedigt, die Hypothek 
krast Gesetzes insoweit auf ihn übergeht, als er wegen seiner Leistung vom 
Pfandschuldner Ersatz fordern darf. Der Zweck der Bestimmung ist, daß die 
Hwothek dem persönlichen Schuldner als Sicherheit für seine Ersatzforderung 
dienen soll. Demgemäß hat der mit einer solchen Ersatzforderung ausgestattete 
persönliche Schuldner ein sehr wesentliches Interesse an dem Bestande der 
Hypothek. Darauf muß der Hypothekengläubiger beizeiten Rücksicht nehmen. 
1. Er darf die Hypothek nicht aufheben oder auf sie verzichten oder ihren 
Rang verschlechtern. Tut er es doch, so wird der persönliche Schuldner inso- 
weit frei, als er ohne diese Verfügung aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen 
lönnen (1166) 9 
2. Er soll, wenn er die Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks be- 
treibt (unten § 250), den persönlichen Schuldner unverzüglich benachrichtigen, 
damit dieser seine Interessen bei der Versteigerung wahrnehmen kann. Unter- 
läßt er dies, so kann der persönliche Schuldner die Befriedigung des Gläubigers 
wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als 
er (der Schuldner) infolge jener Unterlassung einen Schaden erleidet (1166). 
Beispiel. Die vom Hypothekengläubiger A. betriebene Zwangsversteigerung ergibt einen 
Reinerlös von 50000; A. hat, da seine Hypothek auf 700000 ging, einen Ausfall von 20000, 
für den der persönliche Schuldner B. haftbar ist; nun kann aber A. nicht beweisen 5, daß 
er den B. von der Versteigerung unverzüglich benachrichtigt hat, während B. den Beweis 
erbringt, daß er bei rechtzeitiger Benachrichtigung mitgeboten und dadurch den Kaufpreis 
um 25000 Mark in die Höhe getrieben haben würde. Hier ist B. haftfrei. 
Die Regel zu 2 setzt übrigens voraus, daß der persönliche Schuldner eine Ersatzforderung 
gegen den jetzigen Eigentümer des Pfandgrundstücks (nicht bloß gegen dessen Rechtsvorgänger) 
lat. Auch versagt sie, wenn die Benachrichtigung des persönlichen Schuldners untunlich 
war, während darauf, ob dem Gläubiger im übrigen ein Verschulden zur Last fällt, nichts 
ankommt. 
IV. Wir haben früher gesehn, daß der Pfandschuldner, wenn er den Pfandgläubiger 
befriedigt, von ihm eine sog. löschungsfähige Quittung verlangen kann und daß er, wenn 
es sich um ein Briespfandrecht handelt, bei jeder Ausübung des Pfandrechts auf einer ge- 
wissen formellen Legitimation des Gläubigers bestehn darf. Diese beiden Regeln gelten auch 
zugunsten des persönlichen Schuldners, vorausgesetzt 
1. bei der ersten Regel, daß der persönliche Schuldner vom Pfandschuldner verschieden 
# und für seine Leistung vom Pfandschuldner oder dessen Rechtsnachfolger Ersatz fordern 
#n oder ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs hat (1167), 
2. bei der zweiten Regel, daß gerade umgekehrt der persönliche Schuldner mit dem 
Pfandschuldner identisch ist, der Gläubiger aber nicht seine Hypothek, sondern seine persön- 
liche Forderung geltend macht (1161). 4n 
V. Siehe ferner oben S. 255 ff. bezüglich der Ubertragung der hypothekarisch gesicherten 
Forderungen kraft Vesetzes. 
4 Siehe . 58 S. 378, 58 S. 427. 
5) NG. 54 S. 373.
	        
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