Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

278 Buch III. Abschnitt 5. Das Pfandrecht an Grundstücken. 
IV. Verlust des Grundstückspfandrechts. 
g 236. 
Für den Verlust des Grundstückspfandrechts sind im allgemeinen dieselben 
Regeln maßgebend wie für den Verlust des Erbbaurechts (s. oben S. 189). 
Besonderheiten: 
I. Grundsätzlich genügt es zur Aufhebung des Pfandrechts nicht, daß der 
Gläubiger für seine Person darauf Verzicht leistet; vielmehr muß der Gläubiger 
bestimmen nicht bloß, daß er das Pfandrecht nicht mehr haben wolle, sondern 
daß es objektiv untergehn solle; auch wird diese Verfügung nicht schon dadurch 
wirksam, daß sie vom Gläubiger einseitig getroffen und daraufhin das Pfand- 
recht im Grundbuch gelöscht wird, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
Zustimmung des Eigentümers des Pfandgrundstücks (1168, 1183, 875).1 Eine 
Ausnahme gilt nur insoweit, als das Pfandrecht auf rückständige Zinsen, sonstige 
rückständige Nebenleistungen oder zu erstattende Kosten gerichtet ist: hier erlischt 
das Pfandrecht schon durch eine rein persönliche Verzichtleistung des Gläubigers 
gegenüber dem Grundstückseigentümer, und zwar ohne daß es dessen Zustimmung 
oder einer Eintragung im Grundbuch bedarf (1178 1. 
Beispiel. Auf dem Hause des A. sind drei Grundschulden eingetragen, die erste und 
dritte für B., die zweite für C.; am 1. April erklärt B. dem A., daß er auf beide Grund- 
schulden verzichte. Hier erlöschen diese beiden Grundschulden nicht, sondern gehn auf A. 
über. Von ihm also, der ja jetzt Gläubiger und Eigentümer in einer Person ist, hängt es 
nunmehr ab, ob die Grundschulden fortbestehn oder aufgehoben und im Grundbuch gelöscht 
werden sollen. Nicht unwahrscheinlich ist, daß A. sich bei der ersten Grundschuld für das 
erstere, bei der dritten für das letztere entscheidet; denn jene hält, solange sie bestehn bleibt, 
die zweite Grundschuld auf ihrer Stelle fest, während die dritte Grundschuld zunächst keinen 
Nutzen für ihn hat. Dagegen sind die erste und dritte Grundschuld, soweit sie rück- 
ständige Zinsen betrafen, schon am 1. April durch B.# Verzicht erloschen. 
Beantragt bei einem Eigentümerpfandrecht der Gläubiger-Eigentümer beim Grundbuch- 
amt die Löschung des Pfandrechts, so liegt hierin zugleich, daß er die Aufhebung des Pfand- 
rechts als Gläubiger verfügt und ihr als Eigentümer zustimmt. Doch kann er die Ver- 
fügung so lange, als das Pfandrecht nicht im Grundbuch gelöscht ist, frei widerrufen." Denn 
er ist an seine Verfügung nur der Gegenpartei gegenüber gebunden (s. oben S. 17c); und 
Gegenpartei ist in diesem Fall er selbst. 
II. Ein Pfandrecht erlischt insoweit, als es auf Zinsrückstände, sonstige 
rückständige Nebenleistungen oder zu erstattende Kosten gerichtet ist, sobald 
es sich mit dem Eigentum am Pfandgrundstück vereinigt oder sich mit ihm 
vereinigen würde, wenn es auf einen andern Gegenstand gerichtet wäre (1178). 
Beispiel. Für A. steht auf dem Hause des B. eine Hypothek eingetragen, die mit 
4 % in Halbjahrsraten am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen ist; B. hat aber die Zins- 
raten überpünktlich stets am 25. März und 25. September bezahlt. Hier hat B. alljährlich 
1) RG. 72 S. 363. 2) RG. 66 S. 286.
	        
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