Sechster Abschnitt.
Die Reallasten.'
g 237.
I. 1. a) Die Reallast ist das auf einem Grundstück lastende dingliche
Recht, kraft dessen der Berechtigte — sei es eine individuell bestimmte Person,
wie beim Erbbaurecht, sei es der jeweilige Eigentümer eines andern Grund-
stücks, wie bei der Grunddienstbarkeit — gewisse wiederkehrende Leistungen
oder ihren Geldwert durch Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück beitreiben
darf (1105, 1107, 1147); den Berechtigten nennen wir Reallastgläu-
biger, den Eigentümer des belasteten Grundstücks Reallastschuldner.
Die Dinglichkeit der Reallast ist von derselben Art wie die des Grundstücks-
pfandrechts.?
In Sachsen-Weimar sind Reallasten, die dem jeweiligen Eigentümer eines herrschenden
Grundstücks zustehn, verboten (EG. 115; AusfG. Weimar 149).
b) Außer seinem dinglichen Recht steht dem Reallastgläubiger regelmäßig
noch ein Forderungsrecht auf die ihm gebührenden wiederkehrenden Leistungen
zu; Schuldner der Forderung ist der jeweilige Eigentümer des belasteten
Grundstücks in der Art, daß er, wenn nichts andres vereinbart ist, mit seinem
ganzen Vermögen dafür haftbar ist (1108). Die Forderung fällt fort, wenn
das belastete Grundstück in das Eigentum des Reallastgläubigers übergeht
oder herrenlos wird; es bleibt alsdann nur der dingliche Teil der Reallast
übrig.
2. Die Arten der Reallasten sind zahlreich. Doch ist hier nicht näher
auf sie einzugehn, da sie meist — man denke etwa an den sog. Altenteil —
dem bäuerlichen Recht angehören.
3. a) Die Reallasten stehn den Dienstbarkeiten nahe. Doch unterscheiden
sie sich von ihnen dadurch, daß ihr Hauptgegenstand eine positive „Leistung“
sein muß, während bei den Dienstbarkeiten eine „Leistung“ höchstens als
Nebengegenstand des Rechts in Betracht kommt.“
1) v. Schwind, Jahrb. f. Dogm. 33 S. 1; Dümchen, ebenda 54 S. 355.
2) Vgl. Fuchs S. 32, 358. 3) RG. 60 S. 91.