§ 237. Raallasten. 287
die während der Zeit seines Eigentums fällig werden (1108 1); veräußert also
ein Schuldner das belastete Grundstück, so haftet: I. für die Rückstände der
Veräußerer mit seinem ganzen Vermögen, der Erwerber nur mit dem Grund-
stück; II. für die nach der Veräußerung fälligen Leistungen der Veräußerer
gar nicht 5, der Erwerber mit seinem ganzen Vermögen.
3. a) In manchen Fällen hat der Gläubiger auch das Recht auf eine
Kopitalzahlung, nämlich,
a) wenn der Schuldner laut Vereinbarung oder Landesgesetz befugt ist,
die Reallast durch eine Kapitalzahlung abzulösen, und dem Gläubiger gegen-
über erklärt hat, von diesem Recht Gebrauch zu machen,
wenn das Reallastgrundstück zwangsweise versteigert wird, nach Maß-
gabe der später darzustellenden Regeln,
7) wenn das Reallastgrundstück enteignet wird,
0) wenn die Raeallast kraft Landesgesetzes gegen Entschädigung aufge-
hoben wird.
b) In dem erstgenannten Fall ist anzunehmen, daß das Reallastgrund-
stück für das Ablösungskapital dinglich haftbar ist — vorausgesetzt, daß die
Ablösungsvereinbarung im Grundbuch eingetragen war —, während eine
persönliche Haftung des Reallastschuldners nicht stattfindet. Ob das nämliche
auch für die drei andern Fälle gilt, läßt sich nicht allgemein entscheiden.
4. Wird das belastete Grundstück oder das Grundstückszubehör verschlech-
tert, so kann der Gläubiger dies in derselben Art wie ein Hypothekengläubiger
untersagen; dies Recht ist gegen jeden Dritten wirksam (1107, 1134, 1135).
5. Eines Besitzschutzes erfreut der Reallastgläubiger sich nicht, steht also
insofern erheblich hinter einem Dienstbarkeitsberechtigten zurück.
6. Der Gegenstand der Rechte des Reallastgläubigers ist ebenso zu bestimmen wie der
Gegenstand der Rechte des Grundstückspfandgläubigers. Insbesondre ist dem Reallast-
gläubiger das ganze Pfandzubehör mitverhaftet (1107).
7. a) Wird das belastete Grundstück geteilt, so bleibt die Reallast wie ein Gesamt-
pfandrecht auf allen Teilen des Grundstücks haften; auch die persönliche Forderung des
Gläubigers verhaftet sämtliche Erwerber der Teilgrundstücke als Gesamtschuldner; doch kann
landesrrchtlich ein andres bestimmt werden (1108 II; EG. 113, 120 Nr. 1, 121; pr. AussGes. 31).
b) Wird bei einer Reallast, die dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks
zusteht, das herrschende Grundstück geteilt, so besteht — falls der Berechtigte keine abweichende
Bestimmung trifft — die Reallast für jeden Teil fort, und zwar, wenn sie auf teilbare
Leistungen geht, geteilt nach Verhälmis der Größe der Grundstücksteile, andernfalls als Ge-
meinschaft zur gesamten Hand; doch gilt eine Ausnahme, wenn der Berechtigte bei der
Teilung des Grundstücks einen Teil für sich behält, die andern veräußert: hier verbleibt die
Reallast allein bei dem Teil, den er für sich selbst zurückbehält (1109).
IV. Der Verlust der Reallast geschieht nach denselben Regeln wie der
eines Erbbaurechts. Eine Besonderheit ist,
1. daß die Reallast bezüglich jeder fälligen Leistung erlischt, wenn der
Gläubiger wegen der Leistung aus dem verhafteten Grundstück oder anderweit
60 NBGWG. 70 S. 178.