8 174. Einrichtung des Grundbuchblatts. Steuerbücher. 11
führt. In Preußen und den meisten übrigen Staaten sind sie mit den
Steuerbüchern identisch, die von den Katasterämtern im Dienst der Grund-
und Gebäudesteuer angelegt und durch „Fortschreibungen“ stets auf dem Lau-
fenden gehalten werden (pr. GrV. 2); man sagt demgemäß, daß in diesen
Staaten die Grundbücher auf die Steuerbücher „zurückgeführt“ sind. Besonders
wichtig sind die preußischen Steuerbücher (Flurbücher, Grundsteuermutterrolle,
Gebäudesteuerrolle) dadurch, daß sie auf einer genauen Vermessung und Kar-
tierung der Grundstücke beruhn und somit über deren Lage und Begrenzung
eine ziemlich zuverlässige Auskunft geben.
Beispiel. Die in dem oben zu 3 genannten Fall verwendete Bezeichnung „Acker im
Mitelfelde, Parzelle . 17“ ist dem Steuerbuch der Gemarkung Buchhain entnommen. Aus
dem Flurbuch dieser Gemarkung und der dazu gehörigen Flurkarte ist zu ersehn, wo das
also bezeichnete Grundstück liegt.
6. Auf Antrag des Berechtigten ist die Registrierung auch auf sogenannte
Immobiliargerechtigkeiten auszudehnen, so daß diese, gleich als wären
sie selbständige Grundstücke, im Grundbuch ein eignes „Blatt“ erhalten.
Dies gilt:
a) nach Reichsrecht für Erbbaurechte (1017 I; Rr Ordn. 7),
b) nach Landesrecht für Bergwerks-, Schiffsmühlen-, Erbpachtrechte u. dgl.
(EG. 63, 68, 65, 74; RörOrdn. 84, 83; pr. GrOrdn. 22 ff.).
II. Ist ein Grundstück registriert, so ist die zweite Hauptaufgabe des Grund-
buchs, alle Buchrechte, die an dem Grundstück schon bestehn oder noch ent-
stehn werden, und die späteren Schicksale dieser Rechte dem Publizitätsprinzip
gemäß öffentlich zu beurkunden.
1. Die Beurkundung muß für jedes Grundstück auf dem Grundbuchblatt
geschehn, auf dem das Grundstück selbst verzeichnet ist.
Beispiel. Ein Fabrikbesitzer will eine Wasserleitung anlegen, die 10 km weit vom
nächsten Bergabhange bis zu seiner Fabrik führt und auf diesem Wege 212 Grundstückspar-
zellen berührt. Hier muß das Wasserleitungsrecht, um dingliche Kraft zu erlangen, auf dem
Grundbuchblatt jeder dieser Parzellen, also, wenn sie sämtlich verschiedenen Eigentümern
gehören und also eine jede ihr eignes Blatt hat, 212 mal eingetragen werden.
Ist ein Grundstück im Grundbuch versehentlich an zwei Stellen gebucht, so ist eine dies
Erundstück betreffende Eintragung wirksam, auch wenn sie nur an einer Stelle erfolgt.
Trotzdem ist die Nichteintragung an der andern Stelle nicht bedeutungslos, sondern wirkt
wie ein „Widerspruch“ gegen die Richtigkeit jener Eintragung (s. unten S. 36, 3).“
2. Auf jedem Grundbuchblatt schließt sich die Beurkundung an die das
Grundstück als solches betreffende Registrierung (s. oben zu 1, 3) räumlich
an, und jedes Grundbuchblatt wird, um für die vielleicht sehr lange Reihe
dieser Beurkundungen den genügenden Platz zu bieten, von vornherein mit
einer größeren Anzahl freier Seiten ausgestattet. Die Reihenfolge der Beur-
tundungen ist landesgesetzlich verschieden. In Preußen werden sie in drei
„Abteilungen“ verteilt wie folgt (pr. Gr Min Verf. 5 ff.:
) Siehe R. 56 S. 58.