292 Buch III. Abschnitt 7. Das dingliche Miet= und Pachtrecht.
die nämliche Person. Sobald aber der Vermieter das Grundstück einem andern
übereignet, tritt an seiner Stelle der neue Eigentümer als Mietschuldner in
die Vermieterpflichten ein (571 1). Das nänliche gilt, wenn der neue Eigen-
tümer das Grundstück einem Dritten übereignet (579) usw.
a) Der neue Eigentümer tritt als Mietschuldner in die Vermieterpflichten
von Gesetzes wegen ein. Eine entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem alten
und dem neuen Eigentümer ist nur gültig, wenn der Mieter ihr zustimmt.
6) Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein, wie dieser vor
der Übereignung in Geltung war. Er muß also alle Klauseln dieses Ver-
trages gegen sich gelten lassen, sie mögen noch so ungünstig für ihn sein.
7) Der neue Eigentümer tritt nur in diejenigen Verpflichtungen ein, die
sich während der Dauer seines Eigentums ergeben. Er ist also für die Zeit
vor der Übereignung haftfrei; und büßt er später sein Eigentum ein, so bleibt
er zwar für die in der Zwischenzeit entstandenen Verpflichtungen haftbar, ist
dagegen für die Folgezeit nicht mehr verantwortlich.
Beispiel. In der Wohnung, die A. als Mieter am 1. April bezogen, ist die Küche
unbenutzbar; der Vermieter B. übereignet das Miethaus am 1. Juli dem C., ohne die Mängel
der Küche beseitigt zu haben. Hier darf A. die Instandsetzung der Küche von C. fordern,
kann ihn aber auf Schadensersatz für die Zeit bis zum 1. Juli nicht belangen.
0) Der neue Eigentümer haftet für die Erfüllung der Vermieterpflichten
mit seinem ganzen Vermögen, nicht bloß mit dem Mietgrundstück.
b) Da bei der Übereignung des Mietgrundstücks der neue Eigentümer
an Stelle des Vermieters in die Vermieterpflichten eintritt, wird der Vermieter
selber von der Erfüllung des Mietvertrages entbunden.
a) Doch ist der Vermieter nicht völlig haftfrei, sondern steht, wenn der
neue Eigentümer des Mietgrundstücks seine jeweiligen Vermieterpflichten nicht
erfüllt, für den von ihm zu leistenden Schadensersatz wie ein selbstschuld-
nerischer Bürge" ein, auf daß der Mieter nicht etwa durch den Eintritt eines
schlechten Mietschuldners beeinträchtigt werde; diese Haftung erlischt aber, wenn
der Mieter von der Übereignung durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis
erhält und das Mietverhältnis nicht für den ersten Termin kündigt, für den
die Kündigung zulässig ist (571 11).
6) Veräußert der neue Eigentümer das Mietgrundstück weiter, so ist der
Vermieter auch für den nunmehrigen Eigentümer wie ein selbstschuldnerischer
Bürge haftbar; dagegen ist der Zwischeneigentümer von solcher Haftung
frei (579).58 Die Folge ist, daß, wenn die Haftung des Vermieters durch Unter-
lassung rechtzeitiger Kündigung seitens des Mieters erloschen ist, eine bürgschafts-
artige Haftung zugunsten des Mieters überhaupt nicht mehr statifindet: der
Mieter muß sich sortab ausschließlich an den jeweiligen Eigentümer halten.
4) Vgl. Hellwig, Verträge S. 429.
5) Koban, gesetzl. Bürgschaft der §§ 571, 1251 (05); Rönneberg, Arch. f. BoB. 17
S. 78. 5°) Abw. Koban a. a. O. S. 18.