Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 239. Das dingliche Pachtrecht. 295 
geworden war; II. wenn die Gegenforderung, obschon vorher erworben, doch erst nach diesem 
Zeitpunkt und auch später als die Mietzinsforderung fällig geworden ist (575). 
e) Die vorstehenden Regeln gelten analog, wenn der Vermieter oder ein späterer Eigen- 
tümer das Mietgrundstück mit einem Recht belastet, dessen Ausübung den Gebrauch des 
Mietgrundstücks durch den Mieter gänzlich ausschließen würde, z. B. mit einem Erbbaurecht 
oder einem Nießbrauch; die Vermieterrechte gehn also von Gesetzes wegen auf den Erbbau- 
berechtigten oder Nießbraucher über (577 Satz 1, 579). Ebenso gelten sie analog, wenn die 
Vermietung von einem Nießbraucher ausgegangen und dessen Nießbrauch erloschen ist, zu- 
gunsten des jeweiligen Eigentümers des nießbrauchfrei gewordenen Grundstücks (1056 1). 
4. Das dingliche Mietrecht und damit auch die durch das dingliche Mietrecht verur- 
sachte ünderung der Forderungsrechte des Mieters und Vermieters setzt, wie wir wissen, 
voraus, daß das Mietgrundstück dem Mieter tatsächlich überlassen ist. Doch kann jene 
Anderung der Forderungsrechte auch ohne Überlassung des Mietgrundstücks wenigstens teil- 
weise auf obligatorischem Wege erzielt werden (578): übereignet nämlich der Vermieter das 
dem Mieter noch nicht überlassene Grundstück einem Dritten oder bestellt er einem Dritten 
an dem Grundstück ein Recht, dessen Ausübung den Mietgebrauch ausschließen würde, so 
kann der Dritte dem Vermieter gegenüber anerkennen. daß der Mietvertrag für ihn, den 
Drinen, rechtlich verbindlich sei; ein solches Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Mieter, 
indem der Dritte damit in alle Vermieterpflichten und Vermieterrechte eintritt, gerade wie 
wenn das Mietgrundstück dem Mieter bereits überlassen wäre. Ingleichen darf, wenn der 
Vermieter einem Drinen ein Recht bestellt, dessen Ausübung den Mietgebrauch zwar nicht 
ausschließt, aber doch beschränkt, und der Dritte den Mietvertrag als für sich verbindlich an- 
erkannt hat, der Dritte den Mieter in seinem Mietgebrauch nicht stören. Im übrigen hat 
das Anerkenntnis die Wirkungen der Überlassung des Mietgrundstücks an den Mieter nicht. 
Insbesondre hat der Mieter ein Recht nur gegen denjenigen Eigentümer des Mietgrundstücks, 
der das Anerkenntnis abgegeben hat; veräußert dieser also das Grundstück weiter, so ist der 
Mieter gegen den nunmehrigen Eigenmümer rechtlos. Ferner greifen die Regeln über die 
Unwirksamkeit einer Vorausbezahlung der Miete (oben 3 b) nicht Platz usw. 
IV. Der Verlust des dinglichen Mietrechts tritt — abgesehn von den 
Fällen, in denen das Recht vom ersten Erwerber auf einen andern übergeht — 
ein, wenn das obligatorische Mietverhältnis endigt, wenn der Mieter seinen Miet- 
besitz freiwillig aufgibt , wenn das Mietgrundstück enteignet wird. 
II. Das dingliche Pachtrecht. 
§ 239. 
Das dingliche Pachtrecht ist das auf einem Grundstück lastende 
dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte das Pachtgrundstück in Gemäßheit 
eines bestimmten Pachtvertrages besitzen und nutzen darf (581 II, 571 ff). Es 
wird ebenso behandelt wie das dingliche Mietrecht. 
Unter den dinglichen Rechten steht dem dinglichen Pachtrecht am nächsten der Nieß- 
brauch. Er ist aber von dem dinglichen Pachtrecht ebenso verschieden wie die beschränkten 
persönlichen Dienstbarkeiten von dem dinglichen Mietrecht. Auch ist zu beachten, daß der 
Eigentumserwerb an den Früchten des belasteten Grundstücks bei der Pacht anders geregelt 
ist als beim Nießbrauch: die Regel, daß der Nießbraucher das Eigentum der Früchte sofort 
8) Planck-Greiff Anm. 1 zu § 571. Abw. Hellwig, Verträge S. 424.
	        
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