296 Buch III. Abschnitt 7. Das dingliche Miet= und Pachtrecht.
mit der Trennung erwirbt, gilt nämlich in Ansehung des Pächters nur so lange, als er im
Pachtbesitz ist, und nur so weit, als der Fruchtbezug ihm seitens des Verpächters gestattet ist.,
d. h. regelmäßig nur so weit, als die Früchte nach wirtschaftlicher Anschauung zum „Ertrage“
des Pachtgrundstücks gehören. Beispiel: wenn ein Nießbraucher oder ein Pächter in dem
mit seinem Recht belasteten Obstgarten einen Obstbaum fällt, erwirbt nur der Nießbraucher
das Eigentum des Baums, nicht auch der Pächter (s. auch oben S. 148 b).
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht.
g 240.
I. 1. Die Dinglichkeit des Mietrechts ist schon im Mittelalter ziemlich
allgemein anerkannt worden. 1
2. Dagegen? hat seit der Rezeption das bisherige gemeine Recht ein
dingliches Mietrecht abgelehnt: der Mieter hatte nur ein Forderungsrecht gegen
den Vermieter; insbesondre konnte also, wer ein vermietetes Grundstück käuflich
erwarb, den Mieter jederzeit austreiben, auch wenn er den Mietvertrag zur
Zeit seines Eigentumserwerbes gekannt hatte („Kauf bricht Miete“).
3. Einen ähnlichen Standpunkt nahmen verschiedene Landesrechte, z. B.
das sächsische, ein. Nur gestatteten sie dem Erwerber des Grundstücks die Aus-
treibung des Mieters bloß unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
Dagegen stimmte das preußische Landrecht und das französische Recht im wesent-
lichen mit dem jetzigen Reichsrecht überein.
II. Entsprechende Regeln galten für das dingliche Pachtrecht.
Zusatz zu Abschnitt VII.
I. Für das dingliche Mietrecht sind die Gesetze des Gebiets entscheidend, in dem das.
Mietgrundstück belegen ist. Das nämliche wird für die obligatorischen Beziehungen der
Parteien anzunehmen sein, soweit sie durch das dingliche Mietrecht beeinflußt werden.
II. Das dingliche Mietrecht und sein Einfluß auf das persönliche Mieterforderungs-
recht bestimmen sich auch bei den vor 1900 abgeschlossenen Mietverträgen von 1900 ab nach
Reichsrecht. Nur soweit das bisherige Recht dem Mieter günstiger ist als das Reichsrecht,
soll es bis zum nächsten Kündigungstermin weitergelten (EG. 172, 188 1).
1) St.-Lehmann 3 8 235; Hübner S. 530.
2) Für das Folgende s. die Übersicht in den Motiven 2 S. 381.